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Stolperfallen für Urlauber – aktuelle Urteile zum Reiserecht: Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert

Bei Reiserechts-Fragen beschäftigen die Themen Stornierung und Reiseunfall die Gerichte am häufigsten. Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert zu zwei aktuellen Gerichtsurteilen, die für Reisende von Interesse sein können: Diesen Monat zum Thema Rücktritt/Widerruf, im April zum Thema Unfall/Haftung.

 

Reiserecht Teil I: Gerichtsurteil zum Thema Rücktritt/Widerruf

Die Buchung einer Pauschalreise können Urlauber nicht widerrufen. Sie müssen die gesamten Stornokosten tragen, auch wenn sie den Rücktritt dem Veranstalter gegenüber als „Widerruf“ deklarieren. So entschied das Amtsgericht Idstein (Aktenzeichen: 31 C 201/13 (23)).

Im konkreten Fall hatte der Urlauber eine Reise nach Zypern für zwei Personen über ein Internetportal gebucht, ohne eine Reiserücktrittsversicherung dazuzubuchen. Kurz darauf informierte er den Veranstalter über den Widerruf der Reise. Der Veranstalter kündigte den Reisevertrag und berechnete dem Kunden Stornokosten in Höhe von 90 Prozent des Reisepreises. Diesen Schritt begründete er mit dem Hinweis darauf, dass der Reiseantritt in weniger als 14 Tagen anstehe. Der Beklagte weigerte sich, diese Kosten zu übernehmen und wies darauf hin, dass er lediglich den Vertrag widerrufen, nicht aber die Reise storniert habe.

Dieser Begründung folgte das Gericht nicht, sondern argumentierte, dass ein Reisevertrag grundsätzlich von den Regelungen über Fernabsatzgeschäfte ausgeschlossen sei. Deshalb gebe es kein Recht auf Widerruf, denn die Leistungen einer Reise, z.B. die Beförderung und Unterbringung, sind vom Veranstalter zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt zu erbringen.

Außerdem sei die Erklärung des Beklagten klar ein Rücktritt, auch wenn dieser den Begriff „Rücktritt“ nicht benutze. Aus dem Schriftverkehr des Beklagten sei deutlich zu erkennen, dass dieser den Reisevertrag rückabwickeln wolle.

 

Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach zu allen Fragen des Reiserechts an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann oder Hannes Künstle. Wir beraten Sie ausführlich und kompetent.


Neues Grundsatzurteil zur Kündigung wegen Eigenbedarfs – Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert

Eigenbedarfskündigungen sorgen häufig für gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Wohnungsbesitzer. Aktuell hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Vermietern im Fall einer Kündigung wegen Eigenbedarfs gestärkt. Die Kanzlei Reissmann & Künstle aus Lörrach informiert zu dem neuen Urteil und berät Sie persönlich zu weiteren Fragen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat laut einem am 4. Februar verkündeten Grundsatzurteil (Az. VII ZR 154/14) entschieden, dass Vermieter nicht verpflichtet sind, bei Abschluss eines Mietvertrags den Eigenbedarf auf Jahre im Voraus anzumelden.

Im konkreten Fall erhielt ein Mieter in Mannheim zwei Jahre nach Abschluss des Mietvertrags die Kündigung. Der Vermieter begründete seine Kündigung mit dem beginnenden berufsbegleitenden Studium seiner Tochter in Mannheim. Die Tochter wolle nach dem Abschluss der Schule und einem Jahr im Ausland nicht mehr bei den Eltern wohnen. Der Mieter klagte zunächst erfolgreich mit der Begründung, der Vermieter habe den Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrags schon absehen können und sei daher „rechtsmissbräuchlich“. Der BGH stimmte dem nicht zu und stellte klar, dass Wohnungsbesitzer keineswegs ihren Eigenbedarf Jahre im Voraus planen müssen. Im Urteil formulierte der BGH, eine solche „Bedarfsvorschau“ stehe nicht mit dem Grundrecht der Wohnungsbesitzer im Einklang, demzufolge sie über die Verwendung ihres Eigentums frei entscheiden dürfen.
Selbst wenn ein Eigenbedarf womöglich abzusehen gewesen wäre, der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags aber noch unentschlossen gewesen sei, liegt laut BGH keine unzulässige Kündigung vor.
Unzulässig sind Eigenbedarfskündigungen laut BGH nur dann, wenn der Eigenbedarf des Vermieters für sich oder seine Angehörigen schon bei Vertragsabschluss konkret erkennbar war.

Der Mieterbund bezeichnete das Urteil als „problematisch“, da es keine Rechtssicherheit schaffe und den gesetzlichen Kündigungsschutz bei Eigenbedarfskündigungen weiter aushöhle.

Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach zu allen Fragen des Mietrechts an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann oder Hannes Künstle. Wir beraten Sie ausführlich und kompetent.


Welche Schadensersatzansprüche bestehen nach einem Sturz auf glattem Grundstück? Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert

Sobald Geh- und Zufahrtswege im Herbst und Winter gefährlich glatt werden, häufen sich gerichtliche Auseinandersetzungen bezüglich der Zuständigkeiten der Winterdienstpflicht. Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach berät Mieter und Vermieter zu den gesetzlichen Regelungen.

Grundsätzlich gilt: Verletzt sich ein Mieter im Winter aufgrund eines Sturzes durch eine glatte Stelle auf dem Grundstück seiner Wohnung, hat er in der Regel keine Schadensersatzansprüche gegen die übrigen Hausbewohner. Das gilt, wenn der Vermieter die Räum- und Streupflicht auf alle Mieter übertragen hat und diese ihrerseits keinen Winterräumplan aufgestellt haben. Diese Frage wird in der Fachzeitschrift Versicherungsrecht (Heft 27 / 2014) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg (Az.: 2 U 77 / 13) untersucht.

Im konkreten Fall hatte sich eine Mieterin durch einen Sturz auf einem Privatweg verletzt, der zum Hausgrundstück der von ihr gemieteten Wohnung gehört. Der Vermieter hatte jedoch die Streu- und Räumpflicht auf alle Mieter übertragen. In diesem Fall liegt es an den Mietern, die Verpflichtung zur Vermeidung von Rutsch- und Sturzgefahr durch Laub oder Glatteis unter sich zu regeln. Ob die Mieter im geschilderten Fall einen solchen Dienstplan aufgestellt hatten, blieb unklar.

Das OLG entschied, dass der Klägerin ohne einen solchen Plan jede Anspruchsgrundlage fehle – sie selbst habe ja als Mieterin die Streu- und Räumpflicht verletzt und sich damit durch ihr eigenes Versäumnis Schaden zugefügt. Der Fall läge anders, hätte ein solcher Winterdienstplan existiert. Dann würde derjenige unter den Mietern haften, der seinen Winterdienst laut Plan vernachlässigt habe.

Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach zu allen Fragen des Mietrechts an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann oder Hannes Künstle. Wir beraten Sie umfassend und kompetent.