Es ist allgemein bekannt, dass die Freude über das deutlich höhere Lohnniveau bei Beschäftigungsverhältnissen in der Schweiz durch den Wermutstropfen karger Sozialleistungen getrübt werden kann. Auch beim Mutterschutz gibt es einige Unterschiede zum deutschen Recht.
Der wichtigste: In der Schweiz gibt es vor der Entbindung keine allgemein geltende Schutzfrist, so dass schwangere Arbeitnehmerinnen bis zum Tag der Entbindung arbeiten können (aber nicht müssen). Nach der Entbindung darf eine Mutter 8 Wochen gar nicht und in der Folge bis zur 16. Woche nur mit Ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
Daneben gelten wie in Deutschland auch Schutzvorschriften, die dem Wohl von Mutter und Kind dienen. So dürfen Schwangere nicht länger als 9 Stunden täglich arbeiten und in den letzten 8 Wochen vor dem geplanten Entbindungstermin nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr tätig sein. Beschwerliche und gefährliche Arbeit ist gleichermaßen untersagt. Kann der Arbeitgeber einer Schwangeren, die aufgrund dieser Vorschriften ihrer Beschäftigung nicht nachgehen kann, keine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten, darf diese der Arbeit fernbleiben und erhält 80% des Lohns.
Zu allen Fragen des Schweizer Arbeitsrechts können Sie sich an die Anwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle wenden. Unsere Kanzlei befindet sich in Lörrach, in unmittelbarer Grenznähe und wir haben viele Mandanten aus der Schweiz.
In drei aktuellen Fällen, in denen es um illegales Filesharing ging, wurden vom Bundesgerichtshof (11. Juni 2015) die Rechte der Plattenindustrie gestärkt. In allen Fällen wurden die Beklagten abgemahnt und müssen vierstellige Summen an die Rechteinhaber bezahlen.
Eine 14-jährige Schülerin hatte – vom Computer ihres Elternhauses aus – über 400 Musiktitel ins Internet gestellt. Vor Gericht meinte sie, sie habe nicht gewusst, dass das nicht erlaubt sei. Ihre Mutter führte an, sie habe ihre Tochter sehr wohl gewarnt. Dafür gab es aber keine Belege (Az.: I ZR 7/14). Im zweiten Fall war ein illegales Tauschbörsenprogramm auf einem Familienrechner entdeckt worden. Der Vater stritt die Installation ab und meinte, die Providerfirma habe dies ohne sein Wissen auf seinem Rechner installiert. Dafür konnte er aber keine Beweise anführen und wurde verurteilt (Az.: I ZR 19/14). Im dritten Fall gab ein Familienvater vor, zur Tatzeit im Urlaub gewesen zu sein. Seine Familie machte allerdings widersprüchliche Angaben über seine Abwesenheit, weshalb das Gericht die Abmahnung für korrekt befand (Az.: I ZR 75/14).
Welchen Rat können wir Ihnen als Anwälte geben?
Klären Sie Ihre Kinder unbedingt über die juristischen Folgen illegalen Filesharings auf. Und dokumentieren Sie diese Aufklärung schriftlich, damit Sie das Aufklärungsgespräch im Prozessfall auch belegen können.
wir wünschen Ihnen, Ihren Mitarbeitern und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest und alles Gute im Neuen Jahr 2016!
Das Team der Anwaltskanzlei Reissmann & Künstle Lörrach in Bürogemeinschaft mit Dagmar Hitzfeld