Aktuelles

Änderungen 2020 bei Kindergeld und Kindesunterhalt

In der aktuellen Düsseldorfer Tabelle, die die Grundlage für die Bemessung des Kindesunterhalts ist, wurden vom Gesetzgeber für 2020 einige Beträge angehoben.

Zum Selbstbehalt: Unterhaltspflichtige können künftig über einen etwas höheren Selbstbehalt verfügen. Gegenüber 2019 ist er um 80 Euro pro Monat gestiegen. Nicht Berufstätigen stehen 960 Euro Selbstbehalt im Monat zu. Berufstätige Unterhaltspflichtige dürfen sich ebenfalls über 80 Euro mehr freuen: Es stehen ihnen nach der aktuellen Regelung 1.160 Euro Selbstbehalt zu.

Zum Mindestunterhalt von Kindern gelten für 2020 folgende Summen:

  • Kinder bis 5 Jahre: monatlich 369 Euro (Erhöhung um 15 Euro)
  • Kinder 6-11 Jahre:  monatlich 424 Euro (Erhöhung um 18 Euro)
  • Kinder 12-18 Jahre: monatlich 497 Euro (Erhöhung um 21 Euro)
  • volljährige Kinder: monatlich 530 Euro (Erhöhung um 3 Euro)
  • Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen: monatlich 860 Euro (Erhöhung um 125 Euro)

Auch im Steuerrecht gibt es Änderungen. Für 2020 der Kinderfreibetrag erhöht worden. Für jedes Kind können 192 Euro mehr geltend gemacht werden, außerdem kann ein Freibetrag in Höhe von 2.640 Euro für Betreuungs- und Ausbildungskosten angerechnet werden.

Rechtsanwältin Dagmar Hitzfeld ist Fachanwältin für Familienrecht in unserer Kanzlei in Lörrach.
Sie überprüft gerne Ihre individuelle Unterhaltsberechnung. Frau Hitzfeld unterstützt Sie darin, wie Sie Ihre Ansprüche optimal durchsetzen können. Vereinbaren Sie einen Termin!


Frohe Weihnachten!

Liebe Mandanten, Geschäftspartner und Freunde unserer Kanzlei,

wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest
und ein gesundes, glückliches neues Jahr 2020!

Das Team der Anwaltskanzlei Reissmann & Künstle


Mietrecht: Eigenbedarfskündigung deutlich erschwert

Der Bundesgerichtshof fällte am 22. Mai 2019 zwei Urteile von großer Tragweite (AZ VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17).
Bei Eigenbedarfskündigungen galt nach bisheriger Rechtsauffassung, dass Mieter, die schon sehr lange in einer Immobilie leben bzw. die schon in hohem Alter sind, nicht durch eine Eigenbedarfskündigung aus ihrem Zuhause verdrängt werden können. Ein solcher Eingriff in ihren Alltag wäre ihnen nicht zuzumuten.
Die Richter am Bundesgerichtshof distanzierten sich nun von einer pauschalen Beurteilung. Nicht jeder hochbetagte Mensch könne nicht mehr umziehen. Und auch jüngeren Menschen sei es unter Umständen nicht zuzumuten, ihr gewohntes Wohnumfeld zu verlassen.
Genau dieser Fall lag dem Gericht vor: Eine Familie lebte seit neun Jahren gemeinsam mit dem Bruder des Familienvaters in einem Reihenhaus. Der Bruder war psychisch krank, er litt an Schizophrenie und Demenz. Außerdem lag eine Alkoholerkrankung vor. Die Hausbesitzerin klagte auf Eigenbedarf, denn sie wollte mit ihrem Partner selbst in das Reihenhaus einziehen, um in der Nähe ihrer Großmutter zu sein, die in der Nähe in einem Pflegeheim untergebracht war.

Die Mieter widersprachen der Eigenbedarfskündigung. Grund: Dem Onkel sei ein Umzug in ein anderes Haus nicht zuzumuten, denn dadurch würde sich seine psychische Gesundheit verschlechtern.

Die Richter forderten ein detailliertes Sachverständigengutachten (§ 144 Abs. 1 S. 1 ZPO) zur gesundheitlichen Situation des Onkels. Erst im Anschluss könne genau beurteilt werden, ob dem Mieter eine Eigenbedarfskündigung zuzumuten sei oder nicht. Aus dem Gutachten müsse hervorgehen, welche Folgen ein Umzug möglicherweise für die betroffene Person haben könnte und ob ihr ein Umzug zumutbar sei.

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen! Bei einer Eigenbedarfskündigung können sich Mieter fortan auch auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen. Ein ärztliches Gutachten könnte – so die Kritiker dieses Urteils – aus Gefälligkeit erstellt worden sein, um eine Kündigung zu vermeiden. Jeder einzelne Fall wird genau geprüft werden müssen, womit sich der ganze Vorgang der Eigenbedarfskündigung natürlich zeitlich verzögert.

Sie planen den Ankauf einer bewohnten Immobilie? Sie wollen selbst darin wohnen? Prüfen Sie unbedingt ganz genau, wie ihre Chancen stehen, eine Eigenbedarfskündigung auch durchzusetzen. Holen Sie sich hierbei Rat von einem in Mietrecht erfahrenen Juristen!
In unserer Kanzlei in Lörrach wenden Sie sich bei Fragen zum Mietrecht an die Rechtsanwältin Ramona Soder. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!