Aktuelles

Dienstreisezeit ist auch Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht befasste sich aktuell mit dem Thema Dienstreisezeit.
Das Urteil: Die Reisezeit einer Dienstreise muss vom Arbeitgeber in vollem Umfang als Arbeitszeit bezahlt werden (AZ 5 AZR 553/17, Urteil vom 17.10.2018).

Wie war der Sachverhalt?
Ein Mitarbeiter einer Baufirma wurde von seinem Arbeitgeber auf eine Baustelle nach China geschickt. Der Arbeitgeber hatte ihm einen Direktflug in der Economyclass zugedacht, aber auf eigenen Wunsch flog der Mitarbeiter Businessclass, was allerdings eine Zwischenlandung bedeutete. Die Hinreise dauerte ganze vier Tage.
Im Anschluss an die Dienstreise rechnete der Arbeitnehmer nicht nur 8 Stunden Arbeitszeit pro Tag ab, sondern er wollte für die gesamte Stundenzahl der Reise – 37 Stunden – entlohnt werden. Dies wurde ihm vom Arbeitgeber verweigert. Der Arbeitnehmer klagte.

Die Richter in Erfurt differenzierten: Die Dienstreisezeit muss in vollem Umfang entlohnt werden, denn die Reise hat ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers stattgefunden. Dass der Arbeitnehmer aber auf eigenen Entschluss Businessclass statt Economyclass geflogen ist – und wegen des Zwischenstopps deutlich länger unterwegs war – dafür muss der Arbeitgeber nicht finanziell einstehen.
Der Fall wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort muss nun geklärt werden, wie die tatsächlich erforderliche Reisezeit in diesem Fall zu berechnen ist.

In unserer Kanzlei in Lörrach sind die Rechtsanwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle spezialisiert auf Fälle aus dem Arbeitsrecht. Wenn Sie anwaltlichen Rat brauchen, vereinbaren Sie gerne einen Termin!


Frohe Weihnachten!

Liebe Mandanten, Geschäftspartner und Freunde unserer Kanzlei,

wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest
und ein gesundes, glückliches neues Jahr 2019!

Das Team der Anwaltskanzlei Reissmann & Künstle


Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung

Der Bundesgerichtshof befasste sich aktuell mit dem Thema Schönheitsreparaturen und stärkte mit einem Grundsatzurteil die Rechte der Mieter (AZ VIII ZR 277/16, Urteil vom 22.08.2016).
Kurz: Wenn eine unrenovierte Wohnung bezogen wird, kann vom Vermieter am Ende des Mietverhältnisses auch keine Renovierung verlangt werden.

Wie war die Sachlage?
Ein Mieter hatte mit seinem Vormieter vereinbart, dass er die Wohnung, die der Vormieter eigentlich hätte renovieren müssen, auch unrenoviert übernähme. Im Gegenzug bekam er einen Nachlass für den in der Wohnung verlegten Teppich. Der neue Mieter einigte sich mit dem alten Mieter, dass er die Wohnung bei Einzug selbst renovieren würde – ohne finanzielle Unterstützung vom Vermieter.
Der Mietvertrag sah vor, dass die Wohnung bei Auszug renoviert übergeben werden sollte.

Als der Mieter auszog, erledigte er die Malerarbeiten selbst. Der Vermieter – in diesem Fall eine Wohnbaugesellschaft – fand das Resultat mangelhaft und beauftragte einen Malerbetrieb, die Wohnung noch einmal zu streichen. Dessen Rechnung über 800 Euro ging an den Mieter.

Dieser verweigerte die Zahlung. Die Wohnbaugesellschaft klagte – und verlor.
Das Gericht erläuterte, dass die Pflicht, bei Auszug Schönheitsreparaturen durchzuführen, nur dann in den Mietvertrag aufgenommen werden könne, wenn die Wohnung auch renoviert übernommen worden war. Dies war hier aber nicht so! Eine Absprache zwischen altem und neuem Mieter habe gar nichts mit dem Vermieter zu tun – deshalb könne sich dieser auch nicht darauf berufen.

Vermieten Sie Ihr Wohneigentum? Haben Sie Fragen und Anliegen zum Mietvertrag und brauchen juristischen Rat? Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach an Rechtsanwalt Dr. Dietrich Reissmann oder an Rechtsanwalt Hannes Künstle. Beide sind erfahren im Mietrecht und unterstützen Sie gerne.