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Sozialrecht: Berufsgenossenschaft lehnt Zahlung bei Wegeunfall ab

Die Mitarbeiterin eines Hotels hatte auf ihrem Nachhauseweg einen sehr schweren Unfall. Die Berufsgenossenschaft, die eigentlich für Wegeunfälle aufkommt, lehnte eine Übernahme der Behandlungskosten ab. Warum?

Die Hotelangestellte war zu Fuß unterwegs. Während des Gehens telefonierte sie mit ihrem Handy. Dabei übersah sie vollständig, dass sie gerade einen unbeschrankten Bahnübergang überquerte, als sich ein Zug näherte. Sie wurde erfasst und sehr schwer am Kopf verletzt.
Die Verletzungen machten einen mehrmonatigen stationären Klinikaufenthalt nötig.
Die Berufsgenossenschaft des Hotels, bei der der Wegeunfall der Angestellten versichert war, lehnte eine Zahlung der Behandlungskosten ab. Grund: Der Unfall sei wegen des Handys passiert.

Die Angestellte klagte. Doch das Sozialgericht Frankfurt am Main gab der Berufsgenossenschaft Recht (AZ S 8 U 207/16, Urteil vom 18.10.2018). Die Richter argumentierten: Versichert ist nur die Tätigkeit, die mit dem Nachhausegehen zu tun hat, also z.B. ein Sturz, ein Auto- oder Fahrradunfall. Die parallel ausgeführte Tätigkeit der Frau, das Telefonieren, habe aber mit dem Nachhauseweg nichts zu tun gehabt. Und der Unfall sei ursächlich deshalb passiert. Wäre die Frau nicht durch das Telefonat abgelenkt gewesen, hätte sie sicherlich den herannahenden Zug bemerkt und es wäre nicht zum Unfall gekommen.

Haben Sie juristische Fragen? Brauchen Sie die Unterstützung eines Anwalts? Vereinbaren Sie gerne telefonisch einen Termin in der Anwaltskanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach.


E-Scooter auf deutschen Straßen: die aktuelle Rechtslage

Der Gesetzgeber hat den Einsatz von E-Scootern im Straßenverkehr nun freigegeben. Wir haben in unserer Kanzlei eine Vielzahl von Fällen aus dem Verkehrsrecht zu bearbeiten und informieren Sie deshalb heute über die aktuell geltenden Rechte für frischgebackene E-Scooter-Fahrer:

  • Alle E-Scooter brauchen eine offizielle Zulassung, genannt „ABE“. Ohne diese Zulassung darf die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen werden. Hier wird es für die Besitzer älterer E-Scooter-Modelle (ohne ABE) eng: Falls Sie in einen Unfall verwickelt werden, sind Sie nicht versichert, außerdem handeln Sie ordnungswidrig.
  • Der Besitz einer Haftpflichtversicherung ist Pflicht. Dies muss mit einer Plakette am Fahrzeug deutlich sichtbar sein.
  • E-Scooter-Fahren ist ab 14 Jahren erlaubt.
  • Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.
  • E-Scooter müssen mit Lichtern, Reflektoren, Bremsen an beiden Rädern und einer Klingel ausgestattet sein. Eine regelmäßige Kontrolle – ähnlich einem TÜV – gibt es allerdings nicht.
  • Es gibt keine Helmpflicht. Wir legen Ihnen aber sehr ans Herz, einen Helm zu tragen, denn Sie erreichen schnell höhere Geschwindigkeiten. Außerdem besitzen E-Scooter keinen Blinker, was bedeutet, dass Sie Handzeichen geben müssen. Hier kommt es leider häufig zu gefährlichen Aktionen, denn ein Roller, einhändig gefahren, ist nicht sehr stabil. Schon deshalb sollte das Tragen eines Helms selbstverständlich sein.
  • E-Scooter dürfen nicht auf dem Gehweg fahren, sondern nur auf dem Radweg und – falls es keinen gibt – möglichst weit rechts auf der Straße.
  • Verkehrsampeln für Radfahrer oder – falls es keine gibt – für Autofahrer, sind verbindlich.
  • Alkohol ist kein Kavaliersdelikt. Es gelten hier die strengen Richtlinien für Autofahrer. Dies kann zum Entzug des Führerscheins oder der Anordnung einer MPU führen.

Diese Regelungen sind bisher nur für E-Scooter rechtlich festgelegt worden. Wer ein so genanntes „Hoverboard“ oder ein „Mono-Wheel“ fahren möchte – also ein Fahrzeug ohne Lenkstange – darf dies ausschließlich auf Privatgelände tun! Sonst bezahlt die Versicherung im Schadensfall nichts, außerdem werden Regelverstöße mit Bußgeldern und einem Punkt in Flensburg geahndet.

Bei juristischen Fragen wenden Sie sich gerne an die Rechtsanwälte Hannes Künstle und Herwig Reissmann in unserer Kanzlei in Lörrach.


Kann man im Testament den Besuch von seinen Erben erzwingen?

Ein Großvater verfügte in seinem Testament, dass seine Enkelsöhne nur etwas von seinem beträchtlichen Vermögen erben sollten, wenn sie ihn regelmäßig – mindestens alle zwei Monate – besucht hätten. Dass er diese Klausel in sein Testament aufgenommen hatte, teilte er seinen Enkelsöhnen lange vor seinem Tod mit.
Die Enkel erfüllten seinen Wunsch nicht. Sie besuchten ihn nicht. Deshalb erbten sie auch nichts, wogegen sie, mittlerweile volljährig, Beschwerde erhoben. Und Recht bekamen. Die Besuchs-Klausel im Testament sei ungültig, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ 20 W 98/18, Beschluss vom 5. Februar 2019).

Warum? Die Frankfurter Richter verstanden zwar die Beweggründe des Großvaters, sie befanden die Klausel dennoch als sittenwidrig. Der Großvater setze mit dieser Forderung seine Enkel moralisch unter Druck. Einen solchen Druck dürfe man minderjährigen Kindern nicht zumuten. Besonders der Umstand, dass der Großvater seinen Wunsch und die finanziellen Konsequenzen für die beiden Enkel so offen ankündigte, missfiel den Richtern. Damit hätten die Enkel keine Entscheidungsfreiheit mehr gehabt.
Das bedeutet: Hätte der Großvater zwar diese Klausel im Testament gehabt, aber zu Lebzeiten nie davon gesprochen, wäre sie gültig gewesen!

Möchten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen, wie Sie Ihr Testament rechtssicher gestalten können?
Vereinbaren Sie gerne einen Gesprächstermin mit unseren Anwälten in der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach.