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Ihre Kanzlei in Lörrach berichtet über ein wichtiges Urteil aus dem Mietrecht: Der Vermieter darf während des Mietverhältnisses die Mietkaution nicht antasten!

Der Bundesgerichtshof hat am 7. Mai 2014 ein wichtiges Urteil gefällt (Az. VIII ZR 234/13), das die Position der Mieter erheblich stärkt: Ein Vermieter darf keinesfalls auf das Mietkautionskonto zugreifen, während das Mietverhältnis noch besteht.

Im verhandelten Fall hatte eine Mieterin 1.400 € Kaution auf ein Mietkautionskonto eingezahlt. Außerdem unterschrieb sie eine Zusatzvereinbarung im Mietvertrag, dass der Vermieter bei fälligen Ansprüchen jederzeit auf dieses Konto zurückgreifen dürfe, um anfallende Kosten zu decken. In einem solchen Fall sei sie dann verpflichtet, das Konto aus ihrer eigenen Tasche wieder auf 1.400 € aufzustocken. Als die Mieterin die Miete minderte, machte der Vermieter von dieser Klausel Gebrauch und holte Geld vom Mietkautionskonto, um die Differenz auszugleichen. Damit war die Mieterin nicht einverstanden. Sie ging erfolgreich vor Gericht.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist das Verhalten des Vermieters nicht legal. Er hätte bereits im Mietvertrag keine Klausel aufnehmen dürfen, die seiner Mieterin möglicherweise schaden könnte. Prinzipiell ist ein Mietkautionskonto erst dann verfügbar, wenn das Mietverhältnis beendet wurde. Der Vermieter ist darüber hinaus dazu verpflichtet, die Mietkaution unabhängig von seinem eigenen Vermögen krisensicher anzulegen. So kann es im Falle seiner persönlichen Insolvenz nicht angetastet werden.

Wenn Sie Fragen zum Mietrecht haben und eine Rechtsberatung wünschen, wenden Sie sich gerne an die Anwälte in unserer Kanzlei in Lörrach. Vereinbaren Sie einen Termin!

 


Ihre Kanzlei in Lörrach informiert über ein aktuelles Urteil aus dem Mietrecht: Bei der Eigenbedarfskündigung reicht es aus, wenn nur ein künftiger Hauptmieter namentlich genannt wird!

Der Bundesgerichtshof urteilte am 30.4.2014 (VIII ZR 284/13), dass ein Vermieter, der seinen Mietern eine Eigenbedarfskündigung vorlegt, nur den Namen desjenigen nennen muss, der künftig der neue Hauptmieter sein soll. Weitere künftige Mitbewohner müssen nicht namentlich genannt werden.

Geklagt hatte ein Mieter, der die Kündigung seines Vermieters nicht akzeptiert hatte, weil im Kündigungsschreiben nur stand, dass die Tochter des Vermieters einziehen wolle – der Name ihres Lebensgefährten, der mit einziehen wollte, aber nicht genannt war.

Laut diesem Urteil des BGH reicht es in solchen Fällen aber aus, wenn nur die so genannte „Eigenbedarfsperson“ benannt wird. Laut § 573 Abs. 3 BGB (Begründungserfordernis) muss der Kündigungsgrund konkret formuliert worden sein, damit er sich von anderen Kündigungsgründen unterscheiden lässt. Im vorliegenden Fall war der Kündigungsgrund ausreichend konkretisiert: Die Tochter brauche die größere Wohnung, weil sie dort mit ihrem Lebensgefährten gemeinsam wohnen wolle.
Ein Mieter, der die Eigenbedarfskündigung nicht hinnehmen will, könne seine Verteidigung vor Gericht nur darauf ausrichten, dass der Vermieter möglicherweise den Kündigungsgrund gewechselt habe.

Wenn Sie Fragen zu einem mietrechtlichen Thema haben, wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach gerne an die Rechtsanwälte Dr. Dietrich Reissmann oder Hannes Künstle. Vereinbaren Sie einen Termin!


Facebook, Twitter & Co.: Haftet der Betreiber einer Social-Media-Plattform für Verstöße eines Benutzers gegen das Urheberrecht? Ihre Anwälte in Lörrach informieren Sie über ein aktuelles Urteil

Nein, der Betreiber haftet nicht! So lautete das Urteil des Oberlandesgerichtes in Stuttgart (22.10.2013, 4 W 78/13).
Wie war der Sachverhalt? In einem Blog auf einer bekannten Social-Media-Plattform wurde von einem Benutzer ein Foto eingestellt, für das er keine Bildrechte besaß. Prompt schickte der Fotograf eine Abmahnung an die Betreiberin der Plattform und wollte zudem wissen, wo und wie genau das Foto in den Umlauf gebracht worden sei. Die Betreiberin erhob umgehend selbst Klage, denn sie sei nicht auskunftspflichtig. Damit bekam sie in erster Instanz Recht.

Das Oberlandesgericht urteilte nun in zweiter Instanz, dass jemand, der einen Blog betreibe, nicht dazu verpflichtet sei, alle Beiträge von Benutzern auf urheberrechtliche Verstöße zu überprüfen. Wenn ihm aber ein Urheberrechtsverstoß bekannt würde, sei er dazu verpflichtet, den Beitrag sofort zu sperren oder zu löschen. Dies habe die Betreiberin in vorliegendem Fall auch so gemacht und sei weiterhin nicht haftbar.

Wenn sie Fragen zum Urheberrecht haben, wenden Sie sich an die Rechtsanwälte in unserer Kanzlei in Lörrach. Vereinbaren Sie einen Termin!