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Adieu miteinander – Was Grenzgänger über Kündigungen wissen sollten.

Tschüss Chef! Es gibt die unterschiedlichsten emotionalen und rationalen Gründe, weshalb ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Dies gilt auch für Grenzgänger, die einen Arbeitsvertrag bei einem Schweizer Unternehmen haben. Was muss man als Grenzgänger beachten, wenn es im bisherigen Unternehmen nicht mehr weitergeht?

Wichtig zu wissen: In der Schweiz besteht grundsätzlich Kündigungsfreiheit. Das heißt, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber das Recht haben, das Arbeitsverhältnis jederzeit zu beenden. Wer eine Kündigung ausspricht, muss jedoch gewisse Bedingungen einhalten.

Die Kündigungsfreiheit ist einer ganzen Reihe von Einschränkungen unterworfen. So müssen beispielsweise die im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden. Sind in Ihrem Arbeitsvertrag keine Kündigungsfristen vermerkt? Dann gelten folgende Kündigungsfristen: In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage, im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt sie 1 Monat, vom 2.-9. Anstellungsjahr 2 Monate zum Monatsende und ab dem zehnten Anstellungsjahr 3 Monate zum Monatsende. Je länger das Arbeitsverhältnis, je länger die Kündigungsfrist. Zur Kündigungsfreiheit der Schweiz gehört auch die formlose Kündigung. Der Arbeitsvertrag kann also auch nur mündlich oder in einer lockeren schriftlichen Form gekündigt werden. Die Kündigung muss auch nicht begründet werden. Es sei denn, die andere Partei verlangt dies.

Wichtig zu wissen: Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt und muss nicht gekündigt werden. Er kann normalerweise nicht vorzeitig aufgelöst werden. Es sei denn, es liegen wichtige Gründe vor. Möglich ist jedoch, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen auflösen.

In bestimmten Fällen sind Kündigungen auch in der Schweiz unzulässig. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt ist oder bei einer Mitarbeiterin eine Schwangerschaft vorliegt. Die Schwangere ist auch 16 Wochen nach der Niederkunft vor einer Kündigung geschützt. Noch eins: Wenn Arbeitnehmer nach der Kündigung durch den Arbeitgeber krank werden oder einen Unfall erleiden, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und entsprechend verlängert.

Kündigungen sind mit zahlreichen arbeitsrechtlichen Stolperfallen versehen, die ein Laie oft
nicht erkennt. Außerdem gibt es auch missbräuchliche Kündigungen, die mit Entschädigungsansprüchen verknüpft sind, die bis zu sechs Monatslöhne betragen können. Das Thema „Kündigung“ setzt viel Expertenwissen voraus.

Bei Fragen zur Kündigung oder zur Überprüfung eines ausgestellten Arbeitsvertrages ist es deshalb ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, der eine hohe Grenzgänger-Expertise hat. Unsere Experten in unserer Kanzlei in Lörrach und unserer Kanzlei in Bad Krozingen stehen Ihnen bei allen Fragen rund um die Themen „Kündigung“ und „Grenzgänger“ beratend zur Seite. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie gleich einen Termin.


Entspannt in den Ruhestand – So funktioniert die Rente für Grenzgänger!

In der Schweiz ist vieles anders als in Deutschland. Auch in den Rentensystemen gibt
es einige Unterschiede. Grenzgänger sollten sich rechtzeitig mit den Besonderheiten vertraut machen.

Das Schweizer System stützt sich auf drei tragende Säulen:

Säule 1: Die staatliche Vorsorge durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Sie ist für jeden verpflichtend ist.

Säule 2: Die berufliche Vorsorge (BVG) richtet sich nach Einkommen sowie Alter und ist ebenfalls obligatorisch. Zum Hintergrund: Schweizer Arbeitgeber schließen ihre Angestellten einer Pensionskasse an – die Beiträge teilen sich beide Seiten. Es sind jedoch auch freiwillige Mehrzahlungen seitens des Arbeitgebers möglich. Bei einem Arbeitgeberwechsel werden die bisherigen Einzahlungen einfach an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen.

Säule 3: Die private Vorsorge, die auf freiwilliger Basis beruht. Die dritte Säule wird vom Staat gefördert, sie bleibt Grenzgängern in ihrer klassischen Form leider verwehrt. Aus diesem Grund hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe entschieden, dass Schweizer Arbeitgeber für ihre Grenzgänger eine staatlich geförderte Direktversicherung abschließen können. Diese Direktversicherung wurde speziell für Grenzgänger ins Leben gerufen und bietet ihnen attraktive Steuervorteile. Das Modell unterliegt jedoch bestimmten Bedingungen, wie einer Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 3.624 € (Stand 2024).

Wer als Grenzgänger seinen Ruhestand sorgenfrei genießen möchte, sollten seinen Lebensabend rechtzeitig planen. Oftmals ist hierfür auch rechtlicher Rat notwendig. Unsere Experten in unserer Kanzlei in Lörrach und unserer Kanzlei in Bad Krozingen stehen Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema „Altersvorsorge für Grenzgänger“ beratend zur Seite. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie gleich einen Termin.


Frauenquote in der Schweiz – Was Grenzgänger in die Schweiz wissen sollten!

Immer mehr Menschen pendeln zum Arbeiten in die Schweiz. Die Zahl der Grenzgänger nimmt stetig zu. Mittlerweile soll es über 300.000 Grenzgänger geben, die täglich die Grenzen der Schweiz passieren und am Abend wieder in ihr Heimatland zurückkehren. Männer wie Frauen nutzen diese Gelegenheit. Wie verhält es sich eigentlich in der Schweiz, wenn es um die Gleichstellung der Geschlechter und die Frauenquote geht? Ein Thema, das auch Grenzgänger angeht.

In der Schweiz gibt es seit Juli 1996 ein Gleichstellungsgesetz. Auf dem Papier ist die Gleichstellung von Mann und Frau also bereits vollzogen. An der Umsetzung hapert es jedoch noch vielerorts und das betrifft natürlich auch Grenzgänger. Um den Frauenanteil zu erhöhen, wird in der Schweiz, wie auch in Deutschland, das Instrument der Frauenquote genutzt. 2018 wurde in der Schweiz beschlossen, dass Frauen zukünftig zu 30% in Verwaltungsräten und zu 20% in Geschäftsleitung bei börsennotierten Firmen mit mehr als 250 Angestellten vertreten sein sollen. Werden die Quoten jedoch nicht erreicht, werden keine Sanktionen verhängt. Die Unternehmen müssen lediglich in einem Vergütungsbericht erklären, weshalb sie die Richtwerte nicht erzielen konnten.

Im weltweiten Vergleich hinkt die Schweiz aktuell hinterher. Noch steht sie beim Thema „Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau“ auf Platz 21, doch die Lage bessert sich. Die Frauen sind in der Schweiz im Vormarsch. Insgesamt kann man festhalten, dass sich die Frauenquote in Schweizer Unternehmen erhöht hat und die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau, die auch als Grenzgänger unterwegs sind, immer mehr angleicht. Die Schweiz ist vor allem ein Land der kleinen und mittelgroßen Unternehmen. Verschiedene Studien belegen, dass immer mehr Frauen am Erwerbsleben teilnehmen und auch verantwortungsvolle Positionen in KMU (Kleine und mittlere Unternehmen) bekleiden.

Unser Glaubenssatz: Wir machen uns für die Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben stark und sind gegen die Diskriminierung am Arbeitsplatz. Auch, wenn sich dieser in der Schweiz befindet, können wir helfen.

Sie haben zu diesem zentralen Thema spezielle Fragen? Wir beraten Grenzgänger umfassend über eine große Bandbreite an arbeitsrechtlichen Belangen. Nehmen Sie mit unserer Kanzlei in Lörrach oder unserer Kanzlei in Bad Krozingen Kontakt auf und vereinbaren Sie gleich einen Termin!