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Urteil des BGH macht zahlreiche Patientenverfügungen unwirksam

Die Patientenverfügung ist ein wichtiges Dokument, das regelt, welche medizinischen Maßnahmen jemand in dem Fall wünscht, wenn er selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann, weil er z.B. im Koma liegt. An Hand einer Patientenverfügung können Angehörige in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt so handeln, wie es der Patient gutheißen würde.

Der Bundesgerichtshof hat nun aktuell ein Urteil gefällt, das weitreichende Folgen für alle Patientenverfügungen haben wird (Az. XII ZB 61/16, Urteil vom 06.07.2016).

Zur Anklage kam der Fall einer 70-jährigen Patientin. Diese hatte einen Hirnschlag erlitten und lag im Koma. Eine der drei Töchter hatte eine Generalvollmacht der Mutter, damit sie entscheiden könne, was in einem solchen Fall passieren sollte. In Absprache mit der behandelnden Ärztin entschied sie, dass die Mutter künstlich ernährt werden sollte. Die anderen beiden Töchter sahen darin nicht mehr den Willen ihrer Mutter verwirklicht, denn in ihrer Patientenverfügung hatte diese ausdrücklich gewünscht, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten. Konkret ging es nun darum, ob die künstliche Ernährung eine lebensverlängernde Maßnahme sei.
Die Richter lehnten die Klage der beiden Schwestern ab. Argument: In einer Patientenverfügung dürfen keine unkonkreten Wünsche enthalten sein. Eine Formulierung wie der „Wunsch nach einem würdevollen Tod“ ist nicht genau genug und zieht keine eindeutigen Konsequenzen nach sich!
Eine Patientenverfügung muss präzise Angaben über die zu unterlassenden medizinischen Behandlungsschritte beinhalten. Jeder Außenstehende muss eindeutig erkennen können, was der Patient in einer konkreten Situation will oder nicht will – sonst ist die Patientenverfügung unwirksam, selbst wenn für die Angehörigen beispielsweise der Sterbenswunsch des Patienten eindeutig ist.

Das heißt für unsere Mandanten: Wenn Sie bereits eine Patientenverfügung besitzen, sollten Sie diese unbedingt juristisch überprüfen und gegebenenfalls ändern lassen!
Mit den Rechtsanwälten Dr. Dietrich Reissmann und Herwig Reissmann  stehen Ihnen in unserer Kanzlei in Lörrach kompetente Anwälte für Fragen zum Erbrecht, etwa zu Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten, zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!


Internetrecht: Im Ebay darf nicht geschummelt werden!

Der Bundesgerichtshof befasste sich kürzlich mit dem Internetrecht und einem längst überfälligen Sachverhalt: Bei Internetauktionen wird häufig dadurch geschummelt, dass der Verkäufer ein zweites oder sogar drittes Konto auf einen anderen Namen anmeldet und so bei seiner eigenen Auktion mitsteigert, um die Kaufsumme in die Höhe zu treiben und um seine Mitbieter psychologisch anzustacheln. Dies ist, so die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay, ausdrücklich verboten. Bisher gab es jedoch kein Urteil dazu.

Dies änderte sich aktuell im Fall eines Autoverkaufes (Urteil vom 24.08.2016 – Az.: VIII ZR 100/15). Ein Verkäufer wollte seinen VW-Golf versteigern. Das Startgebot lag bei 1 €. Ein Bieter bot 1,50 €. Daraufhin stieg der Verkäufer selbst in die Auktion ein und trieb den Preis bis auf 17.000 € – der einzige „echte“ Bieter unterlag. Er hatte aber den Verdacht, dass er betrogen worden war – man spricht hier von „shill bidding“, also dem Bieten auf eigene Artikel zur Preismanipulation – und ging vor Gericht. Der Kläger forderte, das Fahrzeug für 1,50 €, also sein erstes Gebot, zu erhalten. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof beurteilte die Sache aber anders und gab dem Kläger in vollem Umfang Recht. Die 1,50 € seien tatsächlich das einzig gültige Gebot gewesen. Da das Fahrzeug mittlerweile anderweitig verkauft worden war, musste der Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 16.500 €, dem geschätzten Wert des Gebrauchtwagens, leisten. Das Argument, ein Auto für 1,50 € zu verkaufen, sei sittenwidrig, ließ die zuständige Richterin nicht zu. Genau hierin liege doch der Reiz einer Auktion, meinte sie.

Wenn Sie unsicher sind, wie Sie sich bei Internetauktionen verhalten sollen, informieren Sie sich gerne bei Rechtsanwalt Herwig Reissmann oder Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Lörrach. Wir beraten Sie gerne!


Achtung vor Geschwindigkeitskontrollen auf europäischen Autobahnen!

Die großen Ferien sind da und viele Familien fahren in Richtung Meer. Es ist uns deshalb wichtig, unsere Mandanten darauf hinzuweisen, dass im europäischen Ausland teilweise erhebliche Unterschiede herrschen, was die Bußgelder bei Geschwindigkeitskontrollen angeht. Denn möglicherweise reicht eine Radarfalle schon, um die Urlaubskasse erheblich zu schröpfen.

Alle Bußgelder innerhalb der Europäischen Union finden Sie in dieser Übersicht, die der ADAC jährlich veröffentlicht.

Ein paar Beispiele:
In der Schweiz richtet sich das Bußgeld für Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit nach dem Einkommen des Fahrers. Einmal geblitzt – und es können bis zu 60 Tagessätze fällig werden. Ein berühmtes Beispiel ist der Fall eines schwedischen Mercedesfahrers, der auf einer Schweizer Autobahn mit nicht weniger als 290 Stundenkilometern (!) unterwegs war und geblitzt wurde. Auf Schweizerischen Autobahnen gilt die Höchstgeschwindigkeit von 120 Stundenkilometern. So belief sich die Schweizerische Bußgeldforderung auf stolze 782.000 Euro.
In Frankreich sind die Strafen für zu schnelles Fahren ebenfalls höher als in Deutschland. Es kann sogar sein, dass man nicht geblitzt wird, aber dennoch an der nächsten Mautstelle von der Polizei angehalten wird. Die weiß nämlich ganz genau, wie lange man von Mautstelle zu Mautstelle brauchen darf und ob die Ankunftszeit bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit realistisch ist.
In Österreich kann das Bußgeld für zu schnelles Fahren bis zu 2180 Euro erreichen. Bei uns ist das zu schnelle Fahren im Vergleich dazu geradezu günstig: Bei über 50 Stundenkilometern, die man über der vorgeschriebenen Maximalgeschwindigkeit fährt, bezahlt man 240 Euro Strafe, bekommt 2 Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot.
Alkohol am Steuer wird ganz besonders in Skandinavien streng bestraft. Bei uns gilt eine Promillegrenze von 0,5, in Schweden sind es 0,2.
Zum Smartphone am Steuer: In Deutschland kostet es 60 Euro Strafe. Frankreich berechnet 135 Euro, Italien 160 Euro und Spanien sogar über 200 Euro.

Übrigens: Wenn Sie im europäischen Ausland geblitzt werden, wird Ihnen der Bußgeldbescheid nach Deutschland nachgeschickt, denn er gilt europaweit.

In unserer Rechtsanwaltskanzlei in Lörrach stehen wir Ihnen gerne mit juristischem Rat zur Seite, wenn es um das europäische Verkehrsrecht geht. Wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Herwig Reissmann oder Rechtsanwalt Hannes Künstle.