Aktuelles

Smartphone am Steuer: Gesetzeslücke im Verkehrsrecht entdeckt

Normalerweise ist es so, dass, wer am Steuer eines Autos sitzt und nebenher mit dem Smartphone telefoniert, 60 Euro Strafe zahlen muss und einen Punkt in Flensburg bekommt.

Nun hat ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Recht bekommen (Az. 4 Ss 212/16, Urteil vom 25.04.2016) und musste die Strafe nicht bezahlen. Warum?
Der Autofahrer hatte eine Freisprechanlage im Auto. Er argumentierte, er habe vor Fahrtantritt eine Nummer auf seinem Smartphone gewählt und dann vergessen, das Handy während der Fahrt aus der Hand zu legen. Tatsächlich telefoniert habe er aber über die Freisprechanlage. In der Straßenverkehrsordnung heißt es: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss“ (§ 23 Abs. 1a StVO). Der entscheidende Passus hier ist das Wort „muss“. Dieses „müssen“ war nämlich im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn das Telefonieren funktionierte über die Freisprechanlage. Die Richter argumentierten, dass man als Fahrer ja auch eine Trinkflasche oder etwas zu essen in der Hand halten dürfe. Außerdem dürfe der Fahrer während der Fahrt auch am Radio einen Sender suchen. Ein Handy in der Hand zu halten sei also per se noch keine Straftat.

In unserer Rechtsanwaltskanzlei in Lörrach ist Rechtsanwalt Herwig Reissmann  zuständig für Fälle aus dem Verkehrsrecht. Wenn Sie Fragen und Anliegen haben, vereinbaren Sie einen Beratungstermin!


Ein aktuelles Urteil zum Elternunterhalt wertet die Patchwork-Familie auf!

Am 09.03.2016 urteilte der Bundesgerichtshof zu Gunsten eines Mannes, der unverheiratet in einer Patchwork-Familie lebt (XII ZB 693/14).

Worum ging es? Ein Sozialhilfeempfänger (Jahrgang 1941) wollte, dass sein Sohn ihm Elternunterhalt bezahlt – rückwirkend ab 2012 und künftig – und verklagte ihn nach § 1615 l BGB.
Der Sohn lebt mit seiner Freundin in einer Patchworkfamilie. Sie haben eine gemeinsame Tochter, die 2008 geboren wurde. Mit im Haushalt leben die beiden minderjährigen Kinder der Frau aus erster Ehe. Das Paar ist nicht verheiratet. Der Antragsgegner bezahlt für den Lebensunterhalt der gesamten Familie.
In erster Instanz wurde er dennoch zur Zahlung des Elternunterhalts verurteilt – auch das Oberlandesgericht folgte diesem Urteil. Der höhere Familienselbstbehalt, den der Antragsgegner geltend machen wollte, wurde nicht anerkannt, da er nicht verheiratet sei.

Die Richter am Bundesgerichtshof beurteilten die Situation zu Gunsten des Mannes. Es sei zwar richtig, dass er keinen höheren Familienselbstbehalt geltend machen könne – aber er habe viele Ausgaben, die als „sonstige Verpflichtungen“ nach § 1603 Abs. 1 BGB bezeichnet werden könnten. Sie seien als vorrangig zu beurteilen.
Dabei handle es sich darum, dass die Mutter des gemeinsamen Kindes nicht berufstätig sein könne, weil sie daheim Kinder betreut. Die Richter sahen die Argumentation des Mannes nicht als rechtsmissbräuchlich an und verwiesen den Fall deshalb an das zuständige Oberlandesgericht zurück. Die Höhe des Elterngeldanspruchs muss nun neu berechnet werden.

Wenden Sie sich bei allen Fragen zum Familienrecht gerne an die Rechtsanwältin Dagmar Hitzfeld in unserer Kanzlei in Lörrach. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und steht Ihnen als Ansprechpartnerin gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin!


Ihre Kanzlei in Lörrach über einen Fall aus dem Versicherungsrecht: Radfahrer haben vollen Versicherungsschutz, wenn sie unverschuldet einen Unfall erleiden – auch wenn sie keinen Helm getragen haben!

Folgendes war in Schleswig-Holstein passiert: Eine Autofahrerin parkte am Straßenrand und öffnete die Fahrertür, wobei sie eine Fahrradfahrerin übersah, die einen schweren Sturz erlitt und sich dabei erhebliche Schädel- und Hirnverletzungen zuzog. Die Radfahrerin war ohne Fahrradhelm unterwegs.
Die Haftpflichtversicherung der Autofahrerin wollte nur einen Teil des Schadens übernehmen – mit dem Argument, die Radfahrerin habe durch ihr eigenes Verhalten Mitschuld am Unfall. Denn wenn sie einen Fahrradhelm getragen hätte, wäre vermutlich nicht so viel passiert. Das Oberlandesgericht Schleswig urteilte: Die Unfallverursacherin muss 80%, die Radfahrerin 20% des Schadens übernehmen (Az.: 7 U 11/12, 05.06.2013).
Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof auf (Az.: VI ZR 281/13, 17.06.2014). Es sah kein Mitverschulden der Radfahrerin. Grund: In Deutschland gibt es bisher keine offizielle Helmpflicht für Fahrradfahrer. Im Jahr des Unfalls (2011) hätten laut Statistik nur 11% der Radfahrer innerhalb der Ortschaften Fahrradhelme getragen – das Bewusstsein zum Helmtragen sei zu dieser Zeit noch nicht präsent gewesen. Die Richter räumten allerdings ein, dass in anderen Fällen, z.B. beim sportlichen Radfahren, eventuell auch anders entschieden werden könnte.
Wenn Sie Fragen zum Verkehrsrecht, zum Versicherungsrecht – oder zu Schadenersatz und Schmerzensgeld haben, wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle.