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Demenzerkrankung kann notarielles Testament auch rückwirkend ungültig machen

Dass ein notarielles Testament nicht in allen Fällen gültig ist, mussten die Richter des Oberlandesgerichts Hamm feststellen (AZ 10 U 76/16, Urteil vom 13.07.2017). Warum?
Das Testament wurde deshalb für ungültig erklärt, weil die Erblasserin zum Zeitpunkt des Verfassens gar nicht mehr testier- und geschäftsfähig war. Sie war zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits an Demenz erkrankt. Der Notar hatte dies aber nicht bemerkt – und es wäre, so die Richter, auch nicht seine Aufgabe gewesen, dies zu bemerken.

Im verhandelten Fall war eine Erblasserin ins Pflegeheim gezogen. Sie bekam zwei gesetzliche Betreuer zugewiesen: Einen ihrer beiden Söhne und den zweiten Ehemann ihrer Schwiegertochter, denn ihr leiblicher Sohn war bereits verstorben. Der zweite Ehemann verstarb wenige Jahre später. Die Erblasserin errichtete ein Testament, in dem sie ihren einzig noch lebenden leiblichen Sohn – also gleichzeitig ihren einzigen gesetzlichen Betreuer – zum Alleinerben bestimmte. Sie hatte diesem immer wieder auch größere Geldbeträge geschenkt, was auch notariell festgehalten wurde. Erst nach diesen Schenkungen war die Demenz der Erblasserin offiziell diagnostiziert worden. Die Enkelin, die Adoptivtochter des bereits verstorbenen Sohnes, reichte Klage ein. Sie wollte das Testament und die Schenkungen an ihren Onkel für unwirksam erklären lassen. Das waren sie auch. Zu diesem Schluss kamen die Richter, nachdem sie verschiedene Zeugen angehört und medizinische Gutachten eingesehen hatten, die zweifelsfrei belegten, dass bereits eine Demenz vorlag, als die Erblasserin mit ihrem Sohn beim Notar war.

Die Errichtung eines Testaments ist eine so wichtige Angelegenheit, dass Sie auf die Unterstützung durch einen im Erbrecht erfahrenen Anwalt zurückgreifen sollten. Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach gerne an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann oder Hannes Künstle. Vereinbaren Sie einen Termin!


Fahrerflucht hat schwerwiegende Folgen

Wer einen Unfall verursacht und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht eine Straftat.
Diese wird nach § 142 StGB mit zum Teil sehr schweren Strafen geahndet – mit Geldstrafen oder sogar mit Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren. Möglicherweise verliert der Betroffene auch seinen Versicherungsschutz, muss seine Fahrerlaubnis abgeben – vielleicht wird diese auch für eine bestimmte Zeit gesperrt. Jemand, der eine Strafe wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort bekommen hat, ist vorbestraft.
Dies gilt auch, wenn es sich nur um Blechschäden handelt, z.B. Kratzer und Dellen, die beim Ausparken entstanden sind. Auch in diesem Fall ist der Verursacher dazu verpflichtet, den Unfallort nicht zu verlassen. Wie lange er warten muss, bis der Geschädigte an den Unfallort kommt, ist jeweils unterschiedlich, es ist aber mindestens eine halbe Stunde. Keine Lösung ist es, nur einen Zettel hinter der Windschutzscheibe zu hinterlassen, auf dem ein Schuldeingeständnis und die Kontaktdaten stehen. Manchmal passiert es auch, dass z.B. ein Parkrempler gar nicht bemerkt wird. Aber auch dann ist der Unfallverursacher in der Pflicht und muss mit einer Strafanzeige rechnen.

Wenn Sie in der Situation sind, dass Ihnen das unerlaubte Entfernen vom Unfallort zur Last gelegt wird, dann sind Sie gut beraten, eine Anwaltskanzlei aufzusuchen, um sich kompetent juristisch beraten und eventuell in einem Prozess vertreten zu lassen. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Herwig Reissmann oder Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Lörrach.


Frohe Weihnachten!

Liebe Mandanten, Geschäftspartner und Freunde unserer Kanzlei,

wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest,
Gesundheit und Vertrauen auf ein gutes neues Jahr!

Das Team der Kanzlei Reissmann & Künstle