Aktuelles

Achtung! Ist mein Testament überhaupt gültig? Die Anwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informieren zum neuen EU-Erbrecht

Zum 17.8.2015 trat die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in Kraft. Die wichtigste Änderung darin: Im Erbfall gilt nicht das Recht des Staates, aus dem der Verstorbene kommt, sondern sie richtet sich nach dem Landesrecht seines letzten dauerhaften Wohnsitzes!

Was bedeutet das? Wenn ein Ehepaar z.B. seinen Ruhestand in Spanien verbringt, erben die Kinder nach spanischem Recht – was z.B. im Hinblick auf den gesetzlichen Erbteil von hinterbliebenem Ehepartner und den Kindern große Unterschiede zum deutschen Recht aufweist – unterschiedlich wären z.B. auch die Pflichtteilsansprüche enterbter Personen.

Schwierig wird es auch, wenn ein Testament in Deutschland verfasst wurde, das in ausländischen Rechtsordnungen nicht anerkannt wird. Dies wäre z.B. das Ehegattentestament, etwa das „Berliner Testament“ oder auch ein Erbvertrag. Diese Verträge sind z.B. in Spanien, Frankreich, Italien oder in der Türkei ungültig.

Vorsicht ist auch geraten, wenn aus Kostengründen ein Pflegeheim im Ausland gewählt wird. Auch in diesem Fall handelt es sich um einen ausländischen Wohnsitz – mit allen Konsequenzen, was das Erbrecht betrifft.

Es gibt eine Lösung, zu der wir unseren Mandanten dringend raten: Sie können von einem Rechtsanwalt eine letztwillige Verfügung erstellen lassen, in der das deutsche Recht für den Erbfall ausdrücklich gewünscht wird. Diese Verfügung hat dann auch im Ausland Gültigkeit. Die neue EU-Erbrechtsverordnung sieht diese Rechtswahl übrigens ausdrücklich vor.

In unserer Kanzlei in Lörrach sind Dr. Dietrich Reissmann und Herwig Reissmann auf das Erbrecht spezialisiert. Sie beraten Sie gerne zum nationalen und internationalen Erbrecht. Vereinbaren Sie einen Termin!


Handwerker rein, sonst Mieter raus! Ihre Kanzlei in Lörrach informiert über ein aktuelles Urteil aus dem Mietrecht

In einem wichtigen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Grund für fristlose Kündigung vorliegt, wenn ein Mieter Instandsetzungsarbeiten in der gemieteten Wohnung nicht zulässt, beispielsweise, indem er beauftragte Handwerker nicht in die Wohnung lässt (Az.: VIII ZR 281/13).
Im konkreten Fall hatten Mieter einem Vermieter im Zuge von Sanierungsarbeiten wegen Hausschwamms, die sie zunächst hingenommen hatten, den Zutritt zur Immobilie verwehrt und später auch andere Handwerker nicht in die Wohnung gelassen. Jedes Mal hatte der Vermieter eine fristlose Kündigung ausgesprochen. War das Landgericht Berlin noch von einem notfalls gerichtlich zu klärenden Zugangsstreit ausgegangen, der eine fristlose Kündigung jedoch nicht rechtfertige, sah der Bundesgerichtshof dies anders. Für eine Kündigung des Mietverhältnisses, die sich auf die Verletzung von Duldungspflichten stützt, müsse keine Missachtung eines gerichtlichen Duldungstitels oder eindeutig querulantisches Verhalten vorliegen. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass ein Vermieter ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an Modernisierung und Instandsetzung seiner Immobilie haben könne. Mit diesem Urteil stärkt der Bundesgerichtshof eindeutig Vermieterrechte, was auch der deutsche Mieterbund so sieht.

Für Fragen zum Mietrecht stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Reissmann in Lörrach gerne zur Verfügung!


Stolperfallen für Urlauber – aktuelle Urteile zum Reiserecht / Teil II Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert

Bei Reiserechts-Fragen beschäftigen die Themen Stornierung und Reiseunfall die Gerichte am häufigsten. Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert zu zwei aktuellen Gerichtsurteilen, die für Reisende von Interesse sein können: im letzten Monat zum Thema Rücktritt/Widerruf, aktuell zum Thema Unfall/Haftung.

 

Reiserecht Teil II: Gerichtsurteil zum Thema Unfall/Haftung

 

Reisende auf einem Kreuzfahrtschiff, die bei völliger Dunkelheit in einem unbekannten Teil auf Deck stürzen, haften selbst, wenn sie sich bewusst dieser Gefahr ausgesetzt haben. In einem solchen Fall trägt die Reederei keine Verantwortung für den Unfall, entschied das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 58/14).

Im verhandelten Fall hatte die Klägerin abends bei Dunkelheit einen Spaziergang auf einem Flußkreuzfahrschiff unternommen. Sie stolperte auf den Stufen, die Sonnen- und Liegedeck verbinden, verletzte sich und forderte anschließend von der Reederei 1000 Euro Schmerzensgeld. Das Gericht folgte der Forderung der Klägerin nicht und begründete seine Entscheidung wie folgt: Eine fehlende oder nicht ausreichende Beleuchtung auf dem Deck sei zwar eine Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht gewesen. Die Klägerin habe sich aber freiwillig dieser Gefahr ausgesetzt – nach ihrer Aussage sei es an der Unfallstelle „stockdunkel“ gewesen. Außerdem gehe aus den Beweisfotos hervor, dass sowohl das Licht des Hafens als auch an der Reling angeschaltete Lampen die Umgebung erhellt hätten.

Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach zu allen Fragen des Reiserechts an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann oder Hannes Künstle. Wir beraten Sie ausführlich und kompetent.