Aktuelles

Information der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach zum Verkehrsrecht: Haftungsfragen bei speziellen Ausparkunfällen

Beim Ausparken auf öffentlichen Parkplätzen ereignen sich häufig Unfälle, wenn zwei Fahrzeuge von gegenüberliegenden Parkplätzen rückwärts ausparken. Die Fahrzeugführer verschulden den Unfall zur Hälfte, wenn die Fahrzeuge jeweils beim Rückwärtsfahren zusammentreffen. Knifflig wird es dann, wenn die Fahrzeuge zeitversetzt rückwärts ausparken. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach beraten zu dieser Frage.

Hat ein Fahrzeugführer die Rückwärtsfahrt schon beendet und steht bereits, während zeitgleich das zweite Fahrzeug rückwärts gegen das stehende Fahrzeug fährt, stellt sich die Frage, ob den Fahrer des stehenden Fahrzeuges überhaupt ein Verschulden trifft. Das Landgericht (LG) Saarbrücken entschied, dass den Fahrer des stehenden Fahrzeuges in diesem Fall kein Verschulden trifft, da er seine Verkehrspflichten nicht verletzt hat. Anders entschied jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm: Es legte eine Haftungsquote von 50 Prozent zugrunde und führte aus, dass eine beiderseitige Verantwortlichkeit selbst dann gelte, wenn ein Fahrzeug schon vor dem Zusammenstoß kurzzeitig zum Stehen gekommen sei. Beim Rückwärtsfahren träfen beide Verkehrsteilnehmer besondere Sorgfaltsanforderungen. Beiden falle damit die Aufgabe zu, die Vermutung zu widerlegen, dass die eigene Rückwärtsfahrt den Unfall verursacht hat. Somit bleibt es bei erfolgloser Beweisführung bei der Haftungsquote von 50 %.

Wenden Sie sich bei Fragen zum Verkehrsrecht an unsere Rechtsanwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle. Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin in unserer Kanzlei in Lörrach, bei dem wir Ihr Anliegen in aller Ruhe besprechen können!


Die Kanzlei Reissmann informiert: Deutsche Eltern arbeiten beide in der Schweiz. Wer bezahlt dann eigentlich das Kindergeld?

Der Bundesfinanzhof hat diese Frage vor ein paar Jahren mit einem Urteil entschieden (Az. III R 41/05, 24.3.2006):

Wenn ein Elternpaar mit deutscher Staatsbürgerschaft als Grenzgänger in der Schweiz arbeitet und in Deutschland lebt, bekommt es Kindergeld nur in der Schweiz zugesprochen.
Geklagt hatte ein Elternpaar, das seit Jahren in der Schweiz arbeitet, Kindergeld für die drei gemeinsamen Kinder aber von der deutschen Familienkasse bezog. Diese stellte ihre Zahlungen ein und die Schweizer Behörde übernahm. Allerdings ist der Kindergeld-Betrag in der Schweiz deutlich niedriger. Das Ehepaar wollte sich nun die Differenz von den deutschen Behörden auszahlen lassen. Begründung: Sie seien doch schließlich deutsche Staatsbürger, die in Deutschland leben und ihre Kinder erziehen würden.

Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Fall, dass einer der beiden seinen Job in der Schweiz aufgeben müsse. Das so genannte „Differenzkindergeld“ wird nur gewährt, wenn ein Elternteil in dem Land, in dem er seine Arbeitsstelle hat, Familienleistungen bezieht und das andere Elternteil in dem Land, in dem die Familie wohnt, seine Arbeitsstelle hat und deshalb dort Kindergeld beziehen kann.

Die Anwälte in unserer Kanzlei in Lörrach sind auf die rechtlichen Fragen von Grenzgängern spezialisiert. Rufen Sie gerne an und vereinbaren einen Gesprächstermin, wenn Sie Fragen haben!


Achtung! Ist mein Testament überhaupt gültig? Die Anwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informieren zum neuen EU-Erbrecht

Zum 17.8.2015 trat die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in Kraft. Die wichtigste Änderung darin: Im Erbfall gilt nicht das Recht des Staates, aus dem der Verstorbene kommt, sondern sie richtet sich nach dem Landesrecht seines letzten dauerhaften Wohnsitzes!

Was bedeutet das? Wenn ein Ehepaar z.B. seinen Ruhestand in Spanien verbringt, erben die Kinder nach spanischem Recht – was z.B. im Hinblick auf den gesetzlichen Erbteil von hinterbliebenem Ehepartner und den Kindern große Unterschiede zum deutschen Recht aufweist – unterschiedlich wären z.B. auch die Pflichtteilsansprüche enterbter Personen.

Schwierig wird es auch, wenn ein Testament in Deutschland verfasst wurde, das in ausländischen Rechtsordnungen nicht anerkannt wird. Dies wäre z.B. das Ehegattentestament, etwa das „Berliner Testament“ oder auch ein Erbvertrag. Diese Verträge sind z.B. in Spanien, Frankreich, Italien oder in der Türkei ungültig.

Vorsicht ist auch geraten, wenn aus Kostengründen ein Pflegeheim im Ausland gewählt wird. Auch in diesem Fall handelt es sich um einen ausländischen Wohnsitz – mit allen Konsequenzen, was das Erbrecht betrifft.

Es gibt eine Lösung, zu der wir unseren Mandanten dringend raten: Sie können von einem Rechtsanwalt eine letztwillige Verfügung erstellen lassen, in der das deutsche Recht für den Erbfall ausdrücklich gewünscht wird. Diese Verfügung hat dann auch im Ausland Gültigkeit. Die neue EU-Erbrechtsverordnung sieht diese Rechtswahl übrigens ausdrücklich vor.

In unserer Kanzlei in Lörrach sind Dr. Dietrich Reissmann und Herwig Reissmann auf das Erbrecht spezialisiert. Sie beraten Sie gerne zum nationalen und internationalen Erbrecht. Vereinbaren Sie einen Termin!