Aktuelles

Liebe Mandanten, liebe Geschäftspartner, die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach wünscht Ihnen und Ihren Familien frohe Festtage und ein gutes und glückliches neues Jahr! Bitte beachten Sie, dass die Kanzlei am 24.12. und 31.12. geschlossen bleibt.


Die Kanzlei Reissmann & Künstle zu einem aktuellen Urteil im Erbrecht: Muss den Banken und Sparkassen auf jeden Fall ein Erbschein vorgelegt werden?

Eine Sparkasse hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dass im Erbfall von den Erben ein Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt werden müsse – andernfalls könne über die Konten der/des Verstorbenen nicht verfügt werden.

Der Bundesgerichtshof hat dies nun in einem aktuellen Urteil (XI ZR 401/12 vom 8.10.2013) für nicht zulässig erklärt.

Er gab damit dem Verbraucherschutzverband Recht, der geklagt hatte, dass ein Erbe – selbst, wenn der Erbfall unkompliziert ist – zunächst einen Erbschein beantragen müsse. Dafür entstünden einerseits vermeidbare Kosten, andererseits verstreiche wertvolle Zeit, in der nicht über die Konten verfügt werden könne. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass es prinzipiell auch möglich sein müsse, ohne formellen Erbschein zu belegen, dass man der rechtmäßige Erbe sei. AGBs wie die der angeklagten Sparkasse seien in diesem Fall unwirksam.

Grundsätzlich ist ratsam, im Erbfall einen erfahrenen Rechtsanwalt aufzusuchen. In unserer Kanzlei in Lörrach sind die Rechtsanwälte Dr. Dietrich Reissmann und Herwig Reissmann auf Erbrecht spezialisiert und begleiten Sie gerne während des gesamten Erbverfahrens. Vereinbaren Sie einen Termin!


Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach zum Thema Mietrecht: Wer bezahlt eigentlich die Schäden bei Naturkatastrophen?

Hagel, Erdbeben, Hochwasser… Naturkatastrophen führen nicht selten zu existenzbedrohenden Situationen. Wer bezahlt eigentlich die Schäden an Wohnungen und Häusern? Welche Rechte und Pflichten haben die Besitzer, welche die Mieter?

Wer muss z.B. bei einer Mietwohnung die Instandsetzungsarbeiten bezahlen, die durch eine Flutkatastrophe entstanden sind? Laut § 535 BGB muss generell der Vermieter für die Kosten der Wohnungsrenovierung aufkommen. Das Inventar hingegen, das Eigentum des Mieters, wird hier ausgeschlossen – dies muss der Mieter selbst bezahlen oder auf eine entsprechende Versicherung zurückgreifen.

Unser Rat: Ziehen Sie die Anwälte unserer Kanzlei zu Rate, denn wir sind erfahren im Miet- und Wohneigentumsrecht! Fragestellungen könnten z.B. sein, ob Mieter die Miete mindern können, ob ein Mietverhältnis fristlos gekündigt werden darf oder ob Schadensersatzansprüche bestehen. Oder Sie möchten als Wohnungseigentümer gerne wissen, ob Sie die Hausgemeinschaft an den Kosten beteiligen dürfen.

In unserer Anwaltskanzlei helfen wir Ihnen auch gerne weiter, wenn Sie Ihre Interessen gegenüber Ihrer Versicherung geltend machen wollen. Wir sind erfahren darin, rechtliche Streitigkeiten kompetent und schnell in Ihrem Interesse zu lösen.

Wenden Sie sich in allen Belangen des Miet- und Wohneigentumsrechts an Rechtsanwalt Dr. Dietrich Reissmann oder Rechtsanwalt Hannes Künstle. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!