In drei aktuellen Fällen, in denen es um illegales Filesharing ging, wurden vom Bundesgerichtshof (11. Juni 2015) die Rechte der Plattenindustrie gestärkt. In allen Fällen wurden die Beklagten abgemahnt und müssen vierstellige Summen an die Rechteinhaber bezahlen.
Eine 14-jährige Schülerin hatte – vom Computer ihres Elternhauses aus – über 400 Musiktitel ins Internet gestellt. Vor Gericht meinte sie, sie habe nicht gewusst, dass das nicht erlaubt sei. Ihre Mutter führte an, sie habe ihre Tochter sehr wohl gewarnt. Dafür gab es aber keine Belege (Az.: I ZR 7/14). Im zweiten Fall war ein illegales Tauschbörsenprogramm auf einem Familienrechner entdeckt worden. Der Vater stritt die Installation ab und meinte, die Providerfirma habe dies ohne sein Wissen auf seinem Rechner installiert. Dafür konnte er aber keine Beweise anführen und wurde verurteilt (Az.: I ZR 19/14). Im dritten Fall gab ein Familienvater vor, zur Tatzeit im Urlaub gewesen zu sein. Seine Familie machte allerdings widersprüchliche Angaben über seine Abwesenheit, weshalb das Gericht die Abmahnung für korrekt befand (Az.: I ZR 75/14).
Welchen Rat können wir Ihnen als Anwälte geben?
Klären Sie Ihre Kinder unbedingt über die juristischen Folgen illegalen Filesharings auf. Und dokumentieren Sie diese Aufklärung schriftlich, damit Sie das Aufklärungsgespräch im Prozessfall auch belegen können.
wir wünschen Ihnen, Ihren Mitarbeitern und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest und alles Gute im Neuen Jahr 2016!
Das Team der Anwaltskanzlei Reissmann & Künstle Lörrach in Bürogemeinschaft mit Dagmar Hitzfeld
Am 1.11.2015 trat ein Gesetz in Kraft, das für alle Vermieter von größter Wichtigkeit ist: Vermieter oder ihre Vertreter, z.B. Hausverwalter, sind künftig dazu verpflichtet, schriftlich Meldung zu machen, wer aus ihrer Immobilie auszieht oder wer neu einzieht. Diese Meldung muss innerhalb von 14 Tagen beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.
Die schriftliche Meldung ist formal nicht kompliziert. Sie muss lediglich beinhalten: Name und Anschrift des Vermieters, Name des Mieters, Anschrift des Mietobjekts, Datum des Mietbeginns oder Mietendes.
Eine solche Meldung war früher schon einmal vorgeschrieben, wurde vor etwa zehn Jahren aber abgeschafft. Nun soll den so genannten „Scheinanmeldungen“ ein Ende gesetzt werden, wozu die Vermietermeldung wieder reaktiviert wurde.
Bei Nichtbeachten droht den Vermietern eine empfindliche Geldbuße: Wenn ein Vermieter versäumt, die „Wohnungsgeberbestätigung“ – wie sie auch genannt wird – zu liefern, beträgt die Geldstrafe bis zu 1.000 Euro. Wenn ein Vermieter falsche Angaben macht, z.B. einen Mieter erfindet, kann das mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Grundsätzlich gilt, dass ein Vermieter der zuständigen Meldebehörde gegenüber auskunftspflichtig ist, an wen er in der Vergangenheit vermietet hatte oder wie seine Mieter derzeit heißen. Im Gegenzug muss ihm die Meldebehörde auch darüber Auskunft geben, ob sich sein Mieter auch offiziell angemeldet hat.
Wenn Sie Fragen und Anliegen zum Mietrecht haben, wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach gerne an die Rechtsanwälte Dr. Dietrich Reissmann oder Hannes Künstle. Wir beraten Sie gerne!