Das Arbeitsrecht sieht vor, dass alle Urlaubstage, die einem Arbeitnehmer gesetzlich zustehen, innerhalb eines Jahres genommen werden müssen. Falls dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein sollte, können restliche Urlaubstage – nach Absprache mit dem Arbeitgeber – noch bis Ende März des Folgejahres genommen werden. Ab April verfallen dann die Urlaubstage aus dem letzten Jahr. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen.
Dies entspricht nicht dem geltenden EU-Recht! So beurteilte der Europäische Gerichtshof diese Vorgehensweise (AZ C-684/16).
Demensprechend entschieden die Richter am Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall. Ein Arbeitnehmer bekam die Resturlaubstage des Vorjahres auch nach dem ersten Quartal noch zugesprochen und durfte sie auch kumuliert nehmen, weil sein Arbeitgeber ihn nicht darauf hingewiesen hatte, dass diese verfallen (9 AZR 423/16, Urteil vom 19.02.2019).
Was müssen Arbeitgeber also tun, um ihrer Informationspflicht korrekt Folge zu leisten?
Ein guter Weg ist: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter zu Beginn eines Jahres über deren Urlaubsanspruch. Dies muss schriftlich erfolgen und muss jedem einzelnen Mitarbeiter individuell mitgeteilt werden. Geeignet wäre z.B. ein Versand mit der ersten Gehaltsabrechnung des Jahres. Dass es sich hierbei um eine Information handelt und nicht um einen Teil der Gehaltsabrechnung, muss aber für Ihren Mitarbeiter deutlich zu erkennen sein.
Falls Sie Fragen zur Urlaubstage-Regelung oder zu anderen Bereichen aus dem Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach gerne an die Anwälte Herwig Reissmann, Hannes Künstle oder Ramona Soder. Vereinbaren Sie einen Termin!
Einen Fall im Zusammenhang mit einem familieninternen Streit verhandelte das OLG Frankfurt am Main (AZ 16 W 54/18, Urteil vom 17.01.2019). Worum ging es?
Ein Ehepaar hatte 2016 einen hässlichen Ehekrach. Der Mann wollte im Verlauf des Streits, dass der gemeinsame Sohn zügig das Zimmer verlassen sollte und hielt diesen am Nacken fest, außerdem schubste er ihn. Der Junge weinte und fasste sich an den Hals. Die Ehefrau und Mutter filmte die Szene und schickte diesen Film per Whatsapp an ihre Mutter. Diese dokumentierte weitere aggressive Handlungen ihres Schwiegersohnes und schickte diese Liste incl. Videofilm per Whatsapp weiter an ihre Schwester und die gemeinsame Mutter.
Der Mann wollte ihr dieses Vorgehen verbieten und zeigte sie an. Ohne Erfolg.
Die Richter urteilten, dass familieninterne Streitereien und negative Äußerungen innerhalb der engsten Familie sich in einem „ehrschutzfreien Raum“ abspielten. Sie könnten auch über Whatsapp weitergeschickt werden, ohne dass die Handelnden eine gerichtliche Verfolgung befürchten müssten.
Brauchen Sie juristische Unterstützung? Wenden Sie sich gerne an die Anwälte in unserer Kanzlei in Lörrach.
Die Mitarbeiterin eines Hotels hatte auf ihrem Nachhauseweg einen sehr schweren Unfall. Die Berufsgenossenschaft, die eigentlich für Wegeunfälle aufkommt, lehnte eine Übernahme der Behandlungskosten ab. Warum?
Die Hotelangestellte war zu Fuß unterwegs. Während des Gehens telefonierte sie mit ihrem Handy. Dabei übersah sie vollständig, dass sie gerade einen unbeschrankten Bahnübergang überquerte, als sich ein Zug näherte. Sie wurde erfasst und sehr schwer am Kopf verletzt.
Die Verletzungen machten einen mehrmonatigen stationären Klinikaufenthalt nötig.
Die Berufsgenossenschaft des Hotels, bei der der Wegeunfall der Angestellten versichert war, lehnte eine Zahlung der Behandlungskosten ab. Grund: Der Unfall sei wegen des Handys passiert.
Die Angestellte klagte. Doch das Sozialgericht Frankfurt am Main gab der Berufsgenossenschaft Recht (AZ S 8 U 207/16, Urteil vom 18.10.2018). Die Richter argumentierten: Versichert ist nur die Tätigkeit, die mit dem Nachhausegehen zu tun hat, also z.B. ein Sturz, ein Auto- oder Fahrradunfall. Die parallel ausgeführte Tätigkeit der Frau, das Telefonieren, habe aber mit dem Nachhauseweg nichts zu tun gehabt. Und der Unfall sei ursächlich deshalb passiert. Wäre die Frau nicht durch das Telefonat abgelenkt gewesen, hätte sie sicherlich den herannahenden Zug bemerkt und es wäre nicht zum Unfall gekommen.
Haben Sie juristische Fragen? Brauchen Sie die Unterstützung eines Anwalts? Vereinbaren Sie gerne telefonisch einen Termin in der Anwaltskanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach.