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Kann man im Testament den Besuch von seinen Erben erzwingen?

Ein Großvater verfügte in seinem Testament, dass seine Enkelsöhne nur etwas von seinem beträchtlichen Vermögen erben sollten, wenn sie ihn regelmäßig – mindestens alle zwei Monate – besucht hätten. Dass er diese Klausel in sein Testament aufgenommen hatte, teilte er seinen Enkelsöhnen lange vor seinem Tod mit.
Die Enkel erfüllten seinen Wunsch nicht. Sie besuchten ihn nicht. Deshalb erbten sie auch nichts, wogegen sie, mittlerweile volljährig, Beschwerde erhoben. Und Recht bekamen. Die Besuchs-Klausel im Testament sei ungültig, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ 20 W 98/18, Beschluss vom 5. Februar 2019).

Warum? Die Frankfurter Richter verstanden zwar die Beweggründe des Großvaters, sie befanden die Klausel dennoch als sittenwidrig. Der Großvater setze mit dieser Forderung seine Enkel moralisch unter Druck. Einen solchen Druck dürfe man minderjährigen Kindern nicht zumuten. Besonders der Umstand, dass der Großvater seinen Wunsch und die finanziellen Konsequenzen für die beiden Enkel so offen ankündigte, missfiel den Richtern. Damit hätten die Enkel keine Entscheidungsfreiheit mehr gehabt.
Das bedeutet: Hätte der Großvater zwar diese Klausel im Testament gehabt, aber zu Lebzeiten nie davon gesprochen, wäre sie gültig gewesen!

Möchten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen, wie Sie Ihr Testament rechtssicher gestalten können?
Vereinbaren Sie gerne einen Gesprächstermin mit unseren Anwälten in der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach.


Was muss ich tun, wenn ich unverschuldet einen Autounfall mit Blechschaden habe?

Die Situation eines Autounfalls – auch wenn es vielleicht nur ein kleiner Kratzer am Fahrzeug ist – setzt alle Beteiligten massiv unter Druck. Gut ist es, sich vorher klar zu machen, welche Schritte jetzt nötig sind.

Als erstes: Schreiben Sie die genauen Kontaktdaten Ihres Unfallgegners auf: Name, Adresse und Kennzeichen. Am besten lassen Sie sich seinen Personalausweis zeigen. Wenn es Zeugen gibt, notieren Sie auch deren Namen und Adressen. Dann fertigen Sie eine Skizze des Unfallgeschehens an und machen Sie unbedingt detaillierte Fotos der Schäden.

Wenn Ihr Fahrzeug beim Autounfall beschädigt wurde, haben Sie Anrecht darauf, dies von einem Kfz-Sachverständigen begutachten zu lassen. Dieses Gutachten wird von der gegnerischen Versicherung in Auftrag gegeben und bezahlt. Das Gutachten ist die Grundlage für eine fachmännische Reparatur in der Werkstatt. Auch hier haben Sie Mitspracherecht: Es kann eine Kfz-Werkstatt Ihrer Wahl sein.

Falls die Reparatur mehr kosten würde als das Auto wert ist, bezahlt Ihnen die gegnerische Versicherung den Wiederbeschaffungswert. Dieser bezeichnet die Differenz, die ein gleichwertiges Auto auf dem aktuellen Markt kosten würde abzüglich der Summe, die Ihr kaputtes Auto noch einbrächte.

Wenn Sie sich als Fahrzeughalter entscheiden, das Fahrzeug nach dem Autounfall gar nicht reparieren zu lassen, bekommen Sie die Reparaturkosten in bar erstattet. Die Versicherung beziffert diese Summe dann an Hand eines Kostenvoranschlags in einer Fachwerkstatt.

Ist Ihr Auto so schwer beschädigt, dass es nicht mehr fahrtauglich ist, muss Ihnen die gegnerische Versicherung für die Dauer der Reparatur ein Leihfahrzeug zur Verfügung stellen – oder Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung bezahlen. Abschleppgebühren sind ebenfalls eine Leistung, die Sie nicht selbst tragen müssen.

Wenn Sie in einem strittigen Fall einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, muss dessen Honorar auch von der gegnerischen Versicherung übernommen werden!

In unserer Kanzlei in Lörrach ist Rechtsanwalt Herwig Reissmann Ihr kompetenter Ansprechpartner im Bereich Kraftfahrzeugrecht. Er unterstützt Sie bei komplizierten Schadensabwicklungen und im Falle eines Streits mit der gegnerischen Versicherung. Vereinbaren Sie gerne einen Termin.


Hat der Mieter einer Mieterhöhung zugestimmt, gibt es kein zurück

In einem Urteil zum Mietrecht urteilte der Bundesgerichtshof, dass eine Mieterhöhung – wenn Sie vom Mieter bereits akzeptiert wurde – von diesem nicht nachträglich noch angefochten werden kann (AZ VIII ZR 94/17, Urteil vom 17.8.2018).

Im verhandelten Fall ging es um eine Mietwohnung in Berlin. Der Vermieter, eine Immobiliengesellschaft, hatte einem Mieter schriftlich mitgeteilt, dass seine Miete künftig um rund 120 Euro im Monat erhöht würde. Die Höhe der aktuellen Mietsumme entsprach exakt dem Berliner Mietspiegel, was der Vermieter auch belegte.
Der Mieter stimmte der Mieterhöhung schriftlich zu. Kurze Zeit später widerrief er seine Zustimmung und bezahlte die Differenz zur ehemaligen Miete nur unter Vorbehalt. Dabei berief er sich auf das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher, denn dort sind explizit auch „Verträge über die Vermietung von Wohnraum“ aufgeführt (§ 312 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Am Bundesgerichtshof beurteilte man die Lage anders. Die vorliegende Zustimmungserklärung des Mieters zu einer Mieterhöhung habe nichts mit einem Fernabsatzvertrag zu tun. Sie könne deshalb auch nicht innerhalb 14 Tagen widerrufen werden.
Das Widerrufsrecht soll Verbraucher davor bewahren, schnell und unüberlegt einen Kaufvertrag abzuschließen. Sie sollen ausreichend Zeit haben, sich über den Kaufvertrag und seine finanziellen Konsequenzen zu informieren.
Der vorliegende Fall sei einem Kaufvertrag aber nicht vergleichbar. Die Mieterhöhung war vom Vermieter sachlich – an Hand des vorgelegten aktuellen Mietspiegels – begründet worden. Wenn der Mieter mit der Mieterhöhung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte der Vermieter erst nach Ablauf von 8 Wochen Klage einreichen können. Dies sei eine ausreichend lange Zeit für den Mieter, sich über seine Zustimmung oder Verweigerung der Zahlung klar zu werden.

Sind Sie Vermieter oder Mieter und brauchen Sie juristischen Rat und Unterstützung im Bereich Mietrecht? In unserer Kanzlei in Lörrach sind die Rechtsanwälte Dr. Dietrich Reissmann und Hannes Künstle Ihre kompetenten Ansprechpartner. Vereinbaren Sie einen Termin!