Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen im Krankheitsfall eines Arbeitnehmers sechs Wochen lang den vollen Lohn weiter. Nach diesen sechs Wochen beginnt die Phase des Krankengeldes. Wie hoch dies ausfällt wird, hängt vom Einkommen ab – es ist aber in jedem Fall geringer als der Lohn.
Was ist nun, wenn eine Krankheit exakt nach sechs Wochen auskuriert ist und ausgerechnet dann, wenn eigentlich das Krankengeld geleistet werden müsste, eine andere Erkrankung auftritt? Beginnt dann wieder die gesetzliche Lohnfortzahlung in voller Höhe? Beginnt also die Sechswochen-Frist von neuem?
Das Bundesarbeitsgericht verhandelte genau diesen Fall (5 AZR 505/18, Urteil vom 11.12.2019). Das Urteil lautete: Wenn zwei unterschiedliche Erkrankungen so dicht aufeinanderfolgen, dass z.B. nur ein Wochenende oder ein Arbeitstag dazwischen liegt, darf der Arbeitgeber von einem so genannten „einheitlichen Verhinderungsfall“ ausgehen. Das heißt konkret, er darf von der Entgeltfortzahlung in voller Lohnhöhe umsteigen auf das Krankengeld. Es ist Pflicht des kranken Arbeitnehmers, sich ärztlich attestieren zu lassen, dass die erste Krankheit vollständig ausgeheilt ist. Die Einreichung eines ärztlichen Attests, auf dem „Erstmeldung“ steht, reicht nicht als Beweis aus, dass es sich bei der neuerlichen Erkrankung um eine völlig andere Erkrankung handelt als der ersten.
Wenn Sie anwaltliche Unterstützung zum Thema Krankmeldungen und anderen Themen aus dem Arbeitsrecht brauchen, sind die Anwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Lörrach die richtigen Ansprechpartner für Sie! Vereinbaren Sie gerne einen unverbindlichen ersten Termin, in dem Sie Ihr Anliegen schildern können.
Im Erbfall haben die Erben eine gesetzliche Auskunftspflicht gegenüber den Pflichtteilsberechtigten. Das gesamte ererbte Vermögen muss offengelegt werden, damit die Pflichtteile richtig berechnet werden können.
Wenn ein Notar ein Nachlassverzeichnis angefertigt hat, ist es in der Regel nicht üblich, dass die Pflichtteilsberechtigten dies in Frage stellen. Wenn sie aber stichhaltige Gründe haben, die Vollständigkeit des Verzeichnisses anzuzweifeln, dürfen sie eine Überarbeitung bzw. Ergänzung verlangen! Zu diesem Urteil kamen die Richter am Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil vom 20.05.2020, IV ZR 193/19).
Im konkreten Fall ging es um das Erbe einer Großmutter. Eine ihrer beiden Töchter war bereits verstorben und hinterließ zwei Töchter. Die andere Tochter war Alleinerbin. Ihre Nichten erstritten sich den Pflichtteil. Nach § 2314 BGB musste ihnen die Tante Einblick in das notarielle Nachlassverzeichnis gewähren. Dort war aber nur das Vermögen verzeichnet, das die Großmutter auf deutschen Sparkonten angelegt hatte. Kapitalbesitz auf österreichischen Konten war nicht verzeichnet, weil die Alleinerbin den Notar nicht befugt hatte, Informationen in Österreich einzuholen. Die beiden Nichten verlangten einen Nachtrag zum notariellen Verzeichnis. Zu Recht – so der Urteilsspruch.
Bei allen Fragen und Anliegen zum Erbrecht wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle. Sie unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche!
Generell gilt: Schönheitsreparaturen sind etwas, das der Vermieter durchführen muss. Eine vermietete Immobilie muss einen gewissen Standard erhalten, z.B. müssen Gebrauchsspuren bei Bedarf auf Kosten des Vermieters beseitigt werden. So will es der Gesetzgeber in § 535 Abs. 1 BGB. Häufig gibt es jedoch Streitereien um die Übernahme der Kosten, da sich Vermieter gerne durch eine spezielle Klausel im Mietvertrag aus ihrer Pflicht entlassen wollen. Sie fügen dem Mietvertrag dann z.B. Zeitpläne an, nach denen das Mietobjekt auf Kosten des Mieters frisch gestrichen werden muss. Solche Zusätze sind rechtlich unwirksam!
Der Bundesgerichtshof befasste sich aktuell mit diesem Thema. Das neue Urteil: Wenn jemand in eine unrenovierte Mietwohnung einzieht, kann er nicht verlangen, dass der Vermieter bei Bedarf Renovierungsarbeiten auf eigene Kosten durchführen lässt. In diesem Fall muss er sich zur Hälfte an den Renovierungskosten beteiligen (BGH, VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18, Urteile vom 8.7.2020).
Die Richter argumentierten: Als die Mieter einzogen, hatten sie eine unrenovierte Wohnung übernommen und dafür keinerlei finanziellen Ausgleich vom Vermieter erhalten. Außerdem gilt: Wer in eine unrenovierte Wohnung einzieht, ist nicht verpflichtet, diese in renoviertem Zustand zu übergeben – ganz egal, was im Mietvertrag vereinbart wurde!
Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus vermieten wollen, ist es ratsam, den Mietvertrag rechtlich überprüfen zu lassen. Nur so ist gewährleistet, dass Sie alle Leistungen von Ihren zukünftigen Mietern auch bekommen. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin in unserer Kanzlei in Lörrach!