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Die „Testierunfähigkeit“ – ein Ausdruck aus dem Erbrecht

Im Erbrecht kennt man den Begriff „Testierunfähigkeit“. Er bedeutet, dass jemand, der sein Testament verfasst hat, nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Dies hat weitreichende Folgen: Das Testament ist dann nämlich ungültig.

Vielleicht hat der Erblasser in seinen letzten Lebenswochen ein anderes Testament verfasst? Vielleicht ist jemand zum Erben eingesetzt, der gar nicht zur Familie gehört, der sich aber in den letzten Lebenswochen um den Erblasser gekümmert hat? Dann gibt es häufig Streit. Und für die Angehörigen liegt nahe, Testierunfähigkeit zu argwöhnen. Leider kennen wir als Anwälte sehr viele solcher Fälle. Vor allem dann, wenn Erben enttäuscht sind von dem, was sie erben – oder wenn sie sogar ganz leer ausgehen.

Im Gesetz ist Testierunfähigkeit so definiert: „Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.“ (§ 2229 Abs. 4 BGB). Testierfähig ist eine volljährige Person.

Wie kann Testierunfähigkeit bewiesen werden?
Die enttäuschten Erben müssen eine „Erbenfeststellungsklage“ einreichen und einen Zivilprozess führen. In diesem Prozess muss ein Sachverständiger belegen, dass beim Erblasser keine Testierfähigkeit mehr vorlag. Dieser Sachverständige ist ein forensischer Psychiater. Er greift auf Zeugenaussagen und vor allem auch auf ärztliche Dokumentationen über den Erblasser zurück. Häufig liegt hier das Problem: Nach Monaten ist es oft schwierig, noch an gerichtsfeste Zeugenaussagen zu kommen. Der Gutachter wird große Schwierigkeiten haben, rückwirkend den Geisteszustand des Erblassers zu beurteilen.
Wenn ein Notar das Testament erstellt hat, gibt es fast keine Chance, dieses rückwirkend anzuzweifeln. Ein Notar muss sich nämlich von der Testierfähigkeit seines Mandanten überzeugen und dies auch urkundlich festhalten.

Wenn Sie Fragen zum Erbrecht haben oder anwaltliche Unterstützung brauchen, wenden Sie sich gerne an Dr. Dietrich Reissmann oder Herwig Reissmann in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Lörrach. Vereinbaren Sie einen Termin!


Vermieter trägt die Beweislast bei der Heizkostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell mit der Abrechnung von Heizkosten in einem Mietshaus befasst.
Fazit: Der Vermieter muss die Abrechnungsprotokolle offenlegen und grundsätzlich den Verbrauch seiner Mieter beweisen (BGH, AZ VIII ZR 189/17, Urteil vom 7.2.2018).

Wie war der Sachverhalt? Ein Ehepaar bewohnte eine 94qm große Wohnung in einem Mietshaus, das eine Gesamtwohnfläche von 720qm aufwies. Für 2013 und 2014 sollten die Mieter jeweils fast 50% der gesamten Heizkosten des gesamten Hauses bezahlen – das waren Forderungen von mehr als 7.300 Euro. Die Mieter bezahlten nicht, weil sie von einem Messfehler ausgingen. Der zuständige Stromanbieter kontrollierte den Fall und bestätigte die Forderungen. Daraufhin wollten die Mieter Einsicht in die Abrechnungen der anderen Mietparteien. Dies wurde ihnen vom Vermieter verweigert. Die Mieter klagten ohne Erfolg: Beide Vorinstanzen sahen die Beweislast bei den Mietern. Diese hätten darzulegen, warum diese hohe Summe gerechtfertigt sei.

Anders urteilten dann die Karlsruher Richter. Sie stellten klar, dass die Darlegungs- und Beweislast beim Vermieter liege und dass die Mieter selbstverständlich umfassend Einsicht in die Abrechnungsunterlagen auch anderer Mietparteien nehmen dürften. Diese müssen jedoch aus Datenschutzgründen darüber informiert werden. Vermieter sind verpflichtet, die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung eindeutig zu belegen. Mieter müssen die Kosten, die sie zu tragen haben, inhaltlich verstehen und rechnerisch nachvollziehen können. Wenn der Vermieter die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verweigert, besteht keine Verpflichtung seitens des Mieters, die Nachzahlungen zu leisten.

In unserer Rechtsanwaltskanzlei in Lörrach sind die Rechtsanwälte Dr. Dietrich Reissmann und Hannes Künstle Ihre kompetenten Ansprechpartner für alle Fragen und Anliegen zum Mietrecht. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!


Sie wollen einen verfrühten Scheidungsantrag stellen. Ist das ratsam?

Wenn feststeht, dass die Ehe geschieden werden soll, wünschen sich natürlich alle Beteiligten, dass dies so schnell wie möglich geschieht. Das ist verständlich. Doch wir als Rechtsanwälte warnen davor, einen verfrühten Scheidungsantrag zu stellen. Warum?

Bevor ein Scheidungsantrag beim Gericht gestellt werden kann, muss das Ehepaar erst ein „Trennungsjahr“ hinter sich bringen. Dieses Jahr plus die Dauer des Prozesses ergibt die Zeitspanne, bis die Scheidung vollzogen ist.
Der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem Antragsgegner schriftlich zugestellt wird, ist der entscheidende Stichtag. Dies ist das offizielle Datum für die Beendigung der Ehe, der für die Berechnung von Rentenausgleich und Zugewinnausgleich zu Grunde gelegt wird. Wann dieser Stichtag genau ist, hängt vom Familiengericht ab.
Wenn ein Scheidungsantrag verfrüht – also bereits während des Trennungsjahres – gestellt wird, kann dies erhebliche Folgen haben. Einerseits könnten finanzielle Einbußen beim Rentenausgleich entstehen, andererseits könnte es aber auch vorteilhaft sein, wenn z.B. auf der gegnerischen Seite Vermögenstransaktionen zu befürchten sind.
Zu beachten ist auch, dass, wenn ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden soll, diese in keinem Fall vor Ablauf des Trennungsjahres bewilligt würde.
Außerdem ist es nicht sicher, dass ein Antrag auf verfrühte Scheidung auch einen verfrühten Scheidungstermin gewährleistet. Die Scheidung muss seitens des Gerichts gründlich vorbereitet werden. Dafür muss das Gericht bei allen gesetzlichen und privaten Versorgungsstellen Auskünfte einholen, was in der Regel mindestens drei Monate dauert. Erst dann kann die Versorgungslage vor Gericht geklärt werden.

Wir raten deshalb unseren Mandanten, die in ihrem Scheidungsverfahren von unserer Kanzleikollegin Dagmar Hitzfeld, Fachanwältin für Familienrecht, begleitet werden, dringend dazu, nicht unüberlegt einen verfrühten Scheidungsantrag zu stellen. Erst nach gründlicher Prüfung ist dies in vereinzelten Fällen sinnvoll. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit Frau Hitzfeld, die Sie zu all diesen Fragen kompetent berät!