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Versehentliche Beschädigung an einem parkenden Auto: Reicht es, wenn ich einen Zettel mit meiner Adresse an der Windschutzscheibe hinterlasse?

Aus anwaltlicher Sicht sagen wir: Nein, Vorsicht, das reicht nicht!
Die Situation ist recht häufig: Auf einem Parkplatz, beim Öffnen der Fahrzeugtüren, beim Rangieren in engen Parklücken, bei der Durchfahrt durch schmale Gassen kommt es leicht dazu, dass man versehentlich ein parkendes Fahrzeug beschädigt.
Korrektes Vorgehen ist nun, mit dem geschädigten Fahrzeughalter zu sprechen, die Adressen auszutauschen und die Haftpflichtversicherung zu informieren.

Doch was ist zu tun, wenn der Fahrzeughalter nicht in der Nähe ist und man nicht am beschädigten Auto warten kann?
Weggehen ist ein Straftatbestand – so steht es im Gesetz. Nach § 142 StGB muss derjenige, der den Schaden verursacht hat, „angemessen lange“ am geschädigten Fahrzeug auf dessen Besitzer warten. „Angemessen lange“ ist nicht sehr konkret, in der Regel ist damit rund eine Stunde als zumutbare Wartezeit gemeint.
Der Unfallverursacher kann auch die nächste Polizeidienststelle aufsuchen und dort den Schaden melden. Dies wäre genauso richtig.
Der Schadensort darf nur in einem Fall sofort verlassen werden: Wenn nämlich jemand verletzt wurde und dringend ärztlich versorgt werden muss. Dann darf der Unfallverursacher mit ihm zum nächsten Arzt fahren, muss aber dennoch schnellstmöglich auf der Polizei Meldung über den Schaden machen.

In unserer Kanzlei in Lörrach können Sie sich bei Fragen zum Verkehrsrecht gerne an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann oder Hannes Künstle wenden. Sie helfen Ihnen kompetent weiter.


Wie ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Arbeitsrecht geregelt?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) schreibt vor, dass ein kranker Arbeitnehmer noch sechs Wochen lang sein normales Gehalt bekommen muss. Wenn sich die Krankheitszeit länger als sechs Wochen hinzieht und wenn es sich um dieselbe Erkrankung handelt, bezahlt die Gesetzliche Krankenkasse das so genannte „Krankengeld“. Hierfür sind die Bescheinigungen des Arztes – zunächst die Erstbescheinigung, dann die Folgebescheinigungen, bei der Krankenkasse einzureichen. Das Krankengeld ist nicht so hoch wie das normale Gehalt: Es beträgt 70% des Bruttoverdienstes. Das Krankengeld wird bis zu 78 Wochen lang ausbezahlt.
Es kommt jedoch vor, dass ein Arbeitnehmer sechs Wochen lang krankgeschrieben ist, dann wenige Tage wieder zur Arbeit kommt und sich daraufhin eine neue Erstbescheinigung beim Arzt ausstellen lässt. Dann ist der Arbeitgeber wieder zur vollen Lohnzahlung verpflichtet. Ein Arbeitgeber klagte in einem solchen Fall. Das Bundesarbeitsgericht urteilte hier zu Gunsten des Arbeitgebers (Az. 5 AZR 318/15, Urteil vom 25.05.2016). Warum?
Im vorliegenden Fall konnte nicht belegt werden, dass die neuerliche Krankschreibung, die von einem Facharzt ausgestellt worden war, nicht wegen derselben Krankheit ausgestellt worden war. Laut Gesetz muss der Arbeitnehmer zwischen zwei Erstbescheinigungen tatsächlich arbeitsfähig gewesen sein.
Welche Folgen hat dieses Urteil? Wenn ein Arbeitnehmer nach Ablauf einer Krankheitsphase gleich wieder eine Krankmeldung vorlegt, muss er dem Arbeitgeber beweisen können, dass er vollständig von seiner ersten Erkrankung genesen war.

Wenn sie Rat und Unterstützung in arbeitsrechtlichen Fragen benötigen, wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach gerne an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann oder Hannes Künstle. Sie helfen Ihnen gerne weiter!


Flugverspätung – Ihre Rechte als Fluggast

In wenigen Wochen beginnen die großen Ferien. Wir informieren Sie heute darüber, welche Rechte Sie haben, sollten Sie von einer Flugverspätung betroffen sein. Rechtliche Grundlage dafür ist die so genannte „Fluggastrechteverordnung“ (EU-Verordnung 261/2004).
Generell gilt: Für „außergewöhnliche Umstände“ muss die Fluggesellschaft an ihre Passagiere nichts bezahlen.

Bei einer Flugverspätung ist es entscheidend, um welche Flugdistanz es sich handelt und wie groß die Verspätung war. Ab zwei Stunden Verspätung und je nach Flugdistanz gibt es finanzielle Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro je Fluggast. Beispiel: 2 Stunden Verspätung / bis 1.500 km Distanz: 250 Euro, 4 Stunden Verspätung / über 3.500 km Distanz: 600 Euro pauschale Entschädigung.
Wenn Sie mehr als zwei Stunden Verspätung haben, muss die Airline für Verpflegung sorgen und gewährleisten, dass Sie telefonieren, mailen oder faxen können. Falls der Flug auf den nächsten Tag verschoben wird, muss Ihnen eine Hotelunterkunft und der Transfer dorthin bezahlt werden.
Falls Sie von Flugverspätung betroffen sind, schreiben Sie an die Fluggesellschaft und fordern Sie diese zur Zahlung der Entschädigung auf. Verweigert diese die Zahlung oder brauchen Sie juristische Unterstützung für das weitere Vorgehen, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Lörrach. Er ist erfahren im Reiserecht und unterstützt Sie gerne.