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Handwerker rein, sonst Mieter raus! Ihre Kanzlei in Lörrach informiert über ein aktuelles Urteil aus dem Mietrecht

In einem wichtigen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Grund für fristlose Kündigung vorliegt, wenn ein Mieter Instandsetzungsarbeiten in der gemieteten Wohnung nicht zulässt, beispielsweise, indem er beauftragte Handwerker nicht in die Wohnung lässt (Az.: VIII ZR 281/13).
Im konkreten Fall hatten Mieter einem Vermieter im Zuge von Sanierungsarbeiten wegen Hausschwamms, die sie zunächst hingenommen hatten, den Zutritt zur Immobilie verwehrt und später auch andere Handwerker nicht in die Wohnung gelassen. Jedes Mal hatte der Vermieter eine fristlose Kündigung ausgesprochen. War das Landgericht Berlin noch von einem notfalls gerichtlich zu klärenden Zugangsstreit ausgegangen, der eine fristlose Kündigung jedoch nicht rechtfertige, sah der Bundesgerichtshof dies anders. Für eine Kündigung des Mietverhältnisses, die sich auf die Verletzung von Duldungspflichten stützt, müsse keine Missachtung eines gerichtlichen Duldungstitels oder eindeutig querulantisches Verhalten vorliegen. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass ein Vermieter ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an Modernisierung und Instandsetzung seiner Immobilie haben könne. Mit diesem Urteil stärkt der Bundesgerichtshof eindeutig Vermieterrechte, was auch der deutsche Mieterbund so sieht.

Für Fragen zum Mietrecht stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Reissmann in Lörrach gerne zur Verfügung!