Der Bundesgerichtshof urteilte aktuell zum Thema Mietnebenkosten (AZ VIII ZR 230/19, Urteil vom 28. Oktober 2020). Worum ging es?
Ein Student in Köln hatte sich von einem privaten Vermieter ein Zimmer gemietet. Er bezahlte die Mietnebenkosten immer unzuverlässiger und geriet schließlich erheblich in Zahlungsrückstand. Der Vermieter wollte das Zimmer eigentlich räumen lassen, war aber nach einem Gespräch mit dem Studenten bereit, ein Auge zuzudrücken. Der Student sollte eine Nutzungsentschädigung für zwei Monate und zusätzlich seine Schulden bezahlen – insgesamt eine Summe von 1.600 Euro. Wenn er bezahlen würde, könne er wohnen bleiben. Der Student akzeptierte diesen Vorschlag schriftlich. Direkt im Anschluss zog er aus dem Zimmer aus, ohne seine Schulden zu begleichen. Der Vermieter behielt daraufhin die Kaution von 380 Euro als Anzahlung zurück. Der Student sollte ihm die noch übrigen 1.220 Euro bezahlen. Der Student weigerte sich und ging vor Gericht mit dem Argument, die Nebenkostenabrechnung sei für ihn nicht transparent gewesen.
Die Richter am Bundesgerichtshof gaben dem Vermieter Recht. In dem Moment, in dem der Mieter die Nebenkostenabrechnung akzeptiere, sei sie auch gültig und er müsse die Rechnung bezahlen. Es spiele keine Rolle, ob die Nebenkostenabrechnung transparent sei oder nicht.
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Was ist der Annahmeverzugslohn? Nehmen wir an, ein Arbeitnehmer wird gekündigt. Dagegen klagt er und bekommt Recht. Bis zur Urteilsfindung hat er aber nicht gearbeitet. Nun muss er, laut Urteil, seinen Arbeitsplatz wiederbekommen. Steht ihm dann den Lohn, den er in Zwischenzeit verdient hätte, in vollem Umfang zu?
Ja – dieser Lohn muss ihm ausbezahlt werden. So war die bisherige Rechtslage.
Das Bundesarbeitsgericht differenzierte nun diese Sichtweise (AZ 5 AZR 387/19, Urteil vom 27.05.2020). Anlass für das Urteil war der Fall eines Bauarbeiters. Dieser erhielt die Kündigung und reichte deshalb Klage ein. Eigentlich stünde ihm nun der Annahmeverzugslohn zu. Sein ehemaliger Arbeitgeber, der ihn erneut einstellen musste, verweigerte die Zahlung des Annahmeverzugslohns mit der Begründung, er hätte gerne einen schriftlichen Beweis, dass sich der Arbeitnehmer in Zwischenzeit bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter überhaupt um einen neuen Job bemüht hatte. Der Arbeitgeber darf diese Auskunft zu Recht verlangen, so die Richter.
Wenn der Arbeitnehmer nämlich währenddessen Jobangebote gehabt hätte und diese abgelehnt hätte, würde sein Anspruch auf Annahmeverzugslohn verfallen. Dann bekäme er nur die Differenz zwischen der Summe, die er im anderen Job hätte verdienen können und dem, was er in seinem ehemaligen Betrieb verdient hat.
Durch dieses Urteil erhält der Arbeitgeber erstmalig Aufschluss darüber, ob und wie aktiv sich sein Ex-Mitarbeiter um einen neuen Job bemüht hat.
Die Anwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach raten: Wenn Sie sich auf Stellensuche befinden, dokumentieren Sie sorgfältig, wo Sie sich beworben haben und warum sie diese oder jene Stelle nicht angenommen haben. Falls Sie dann von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber wieder eingestellt werden sollten, können Sie den Annahmeverzugslohn korrekt berechnen lassen.
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