Aktuelles

Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung

Der Bundesgerichtshof befasste sich aktuell mit dem Thema Schönheitsreparaturen und stärkte mit einem Grundsatzurteil die Rechte der Mieter (AZ VIII ZR 277/16, Urteil vom 22.08.2016).
Kurz: Wenn eine unrenovierte Wohnung bezogen wird, kann vom Vermieter am Ende des Mietverhältnisses auch keine Renovierung verlangt werden.

Wie war die Sachlage?
Ein Mieter hatte mit seinem Vormieter vereinbart, dass er die Wohnung, die der Vormieter eigentlich hätte renovieren müssen, auch unrenoviert übernähme. Im Gegenzug bekam er einen Nachlass für den in der Wohnung verlegten Teppich. Der neue Mieter einigte sich mit dem alten Mieter, dass er die Wohnung bei Einzug selbst renovieren würde – ohne finanzielle Unterstützung vom Vermieter.
Der Mietvertrag sah vor, dass die Wohnung bei Auszug renoviert übergeben werden sollte.

Als der Mieter auszog, erledigte er die Malerarbeiten selbst. Der Vermieter – in diesem Fall eine Wohnbaugesellschaft – fand das Resultat mangelhaft und beauftragte einen Malerbetrieb, die Wohnung noch einmal zu streichen. Dessen Rechnung über 800 Euro ging an den Mieter.

Dieser verweigerte die Zahlung. Die Wohnbaugesellschaft klagte – und verlor.
Das Gericht erläuterte, dass die Pflicht, bei Auszug Schönheitsreparaturen durchzuführen, nur dann in den Mietvertrag aufgenommen werden könne, wenn die Wohnung auch renoviert übernommen worden war. Dies war hier aber nicht so! Eine Absprache zwischen altem und neuem Mieter habe gar nichts mit dem Vermieter zu tun – deshalb könne sich dieser auch nicht darauf berufen.

Vermieten Sie Ihr Wohneigentum? Haben Sie Fragen und Anliegen zum Mietvertrag und brauchen juristischen Rat? Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach an Rechtsanwalt Dr. Dietrich Reissmann oder an Rechtsanwalt Hannes Künstle. Beide sind erfahren im Mietrecht und unterstützen Sie gerne.


Wichtiges Urteil im Erbrecht: Auch das Facebook-Konto gehört zum Nachlass!

Der Bundesgerichtshof musste sich aktuell mit einem traurigen Fall befassen und fällte ein richtungsweisendes Grundsatzurteil: Ein Facebook-Konto ist vergleichbar mit einem schriftlichen Nachlass. Die Erben haben also uneingeschränkten Zugang zu den Chats der verstorbenen Person (AZ III ZR 183/17, Urteil vom 12.7.2018).

Was war vorgefallen? 2012 war ein 15-jähriges Mädchen in Berlin vor eine fahrende U-Bahn gefallen und starb. Der Bahnfahrer erlitt einen schweren Schock und verklagte die Familie auf Schadensersatz für seine psychischen und materiellen Schäden. Er begründete dies damit, dass sich das Mädchen habe umbringen wollen.
Die Eltern wollten Gewissheit darüber, ob es sich um einen Unfall oder um Selbstmord gehandelt hatte. Sie erhofften sich die Klärung dieser Frage im Facebook-Account ihrer Tochter.
Facebook hatte das Konto nach dem Tod des Mädchens sofort in den so genannten „Gedenkzustand“ versetzt – was bedeutet, dass das Konto zwar bestehen bleibt, das Login jedoch nicht mehr funktioniert.
Die Eltern klagten. In erster Instanz bekamen Sie Recht. Facebook ging in Berufung. Die zweite Instanz gab Facebook Recht. Die Richter beriefen sich dabei auf das Fernmeldegeheimnis und die Persönlichkeitsrechte der an den Chats beteiligten anderen Personen. Diese gelte es zu schützen.

Die Karlsruher Richter beurteilten die Situation anders: Ein Vertrag mit einer sozialen Plattform wie Facebook gehe nach dem Tod einer Person laut § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge) auf die Erben über. Damit treten die Erben in alle Rechte des Verstorbenen ein und dürfen auch dessen vergangene Chats lesen. Auch die Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO) stehe dem nicht im Wege.
Ein digitaler Nachlass ist demnach vergleichbar einem schriftlichen Nachlass, wie z.B. Briefen oder Tagebüchern.

Sie können als Nutzer sozialer Netzwerke in Ihrem Testament festlegen, wer nach Ihrem Tod Zugriff auf Ihre Chats haben darf und wer nicht.
Zögern Sie nicht, bei Fragen und bei der Formulierung Ihres Testaments einen im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen!
In unserer Kanzlei in Lörrach sind die Rechtsanwälte Dr. Dietrich Reissmann und Herwig Reissmann Ihre kompetenten Ansprechpartner.


Welche Unterhaltspflichten haben die Eltern volljähriger Kinder?

Ein Volljähriger ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Wenn sich ein Volljähriger aber z.B. noch in der Ausbildung befindet, sind die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig.

In welchen konkreten Fällen das zutrifft, haben wir hier für Sie aufgelistet:

  • Volljährige Kinder, die sich noch in der Schule, im Studium oder in einer Berufsausbildung befinden, bekommen ihren Unterhalt und die Ausbildungskosten von den Eltern finanziert. Darauf haben sie nach § 1610 Abs. 2 BGB ein Recht. Wenn Jugendliche allerdings parallel zu Schule oder Ausbildung noch jobben oder ein Lehrlingsgehalt bekommen, wird dies auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Auch Kindergeld, BAföG und eventuelle Stipendien werden mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet. Die Eltern sind lediglich zur Finanzierung der ersten Ausbildung verpflichtet. Weitere Berufsausbildungen müssen sie nicht bezahlen. Bei Lehrstellenwechsel bleiben die Eltern unterhaltspflichtig.
  • Einige Monate im Ausland, z.B. im Rahmen eines Au-Pair-Aufenthaltes, müssen nicht von den Eltern bezahlt werden.
  • Volljährige Kinder, die keine Ausbildung machen, sondern bereits eine Arbeitsstelle haben, bekommen im Falle von Arbeitslosigkeit Unterhalt von den Eltern. Dabei müssen sie aber nachweisen, dass sie keine neue Arbeitsstelle finden, aber es kann durchaus auch eine fachfremde Arbeitsstelle sein oder ein Arbeitsplatz, der – nach Ansicht des Betroffenen – unter seinem fachlichen Niveau liegt.
  • Kranke oder behinderte Kinder, die nicht erwerbstätig sein können, haben auch als Volljährige einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen der Eltern. Hier gibt es Unterstützung durch den Staat und andere Stellen, worüber sich die betroffenen Eltern unbedingt informieren sollten.

Sie haben ein volljähriges Kind und wollen gerne wissen, in welchem Umfang Sie unterhaltspflichtig sind? Fragen Sie Rechtsanwältin Dagmar Hitzfeld in unserer Kanzlei in Lörrach. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und wird Ihnen kompetent weiterhelfen. Vereinbaren Sie einen Termin!