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Geldgeschenke an Schwiegerkinder in spe können im Trennungsfall zurückgefordert werden

Die Situation: Ein Paar lebt mehrere Jahre ohne Trauschein zusammen. Da eine gemeinsame Immobilie angeschafft werden soll, greifen die Eltern der Frau dem Paar finanziell unter die Arme: Sie machen beiden ein großzügiges Geldgeschenk von 100.000 Euro. Das Paar trennt sich, woraufhin der Freund die Hälfte des Geldes behalten möchte. Können die Schenkenden ihr Geldgeschenk zurückverlangen?

Ja – sie können es. So urteilten die Richter am Bundesgerichtshof (AZ X ZR 107/16, Urteil vom 16.06.2019). Sie argumentierten: Die Eltern haben nur deshalb eine solch große Summe verschenkt, weil sie überzeugt waren, das Geld bliebe „in der Familie“. Dann hätte das Paar die neu erworbene Immobilie viele Jahre gemeinsam nutzen können. Dies kam anders. Die Richter machten in ihrem Urteil keinen Unterschied, ob das Paar zum Zeitpunkt der Schenkung bereits verheiratet war oder nicht.

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, sich gemeinsam eine Immobilie anzuschaffen oder wenn Sie eine andere größere Anschaffung planen, sind Sie sehr gut beraten, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Nur so können Sie eine rechtssichere Vereinbarung treffen, die Ihnen im Falle einer Trennung keine bösen Überraschungen beschert.

Wenden Sie sich an den Anwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Lörrach. Er berät und unterstützt Sie gerne.


Arbeitsrecht: Arbeitgeber muss auf Resturlaub hinweisen

Das Arbeitsrecht sieht vor, dass alle Urlaubstage, die einem Arbeitnehmer gesetzlich zustehen, innerhalb eines Jahres genommen werden müssen. Falls dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein sollte, können restliche Urlaubstage – nach Absprache mit dem Arbeitgeber – noch bis Ende März des Folgejahres genommen werden. Ab April verfallen dann die Urlaubstage aus dem letzten Jahr. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen.

Dies entspricht nicht dem geltenden EU-Recht! So beurteilte der Europäische Gerichtshof diese Vorgehensweise (AZ C-684/16).

Demensprechend entschieden die Richter am Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall. Ein Arbeitnehmer bekam die Resturlaubstage des Vorjahres auch nach dem ersten Quartal noch zugesprochen und durfte sie auch kumuliert nehmen, weil sein Arbeitgeber ihn nicht darauf hingewiesen hatte, dass diese verfallen (9 AZR 423/16, Urteil vom 19.02.2019).

Was müssen Arbeitgeber also tun, um ihrer Informationspflicht korrekt Folge zu leisten?

Ein guter Weg ist: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter zu Beginn eines Jahres über deren Urlaubsanspruch. Dies muss schriftlich erfolgen und muss jedem einzelnen Mitarbeiter individuell mitgeteilt werden. Geeignet wäre z.B. ein Versand mit der ersten Gehaltsabrechnung des Jahres. Dass es sich hierbei um eine Information handelt und nicht um einen Teil der Gehaltsabrechnung, muss aber für Ihren Mitarbeiter deutlich zu erkennen sein.

Falls Sie Fragen zur Urlaubstage-Regelung oder zu anderen Bereichen aus dem Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach gerne an die Anwälte Herwig Reissmann, Hannes Künstle oder Ramona Soder. Vereinbaren Sie einen Termin!


Beleidigungen im engsten Familienkreis haben keine rechtlichen Folgen

Einen Fall im Zusammenhang mit einem familieninternen Streit verhandelte das OLG Frankfurt am Main (AZ 16 W 54/18, Urteil vom 17.01.2019). Worum ging es?

Ein Ehepaar hatte 2016 einen hässlichen Ehekrach. Der Mann wollte im Verlauf des Streits, dass der gemeinsame Sohn zügig das Zimmer verlassen sollte und hielt diesen am Nacken fest, außerdem schubste er ihn. Der Junge weinte und fasste sich an den Hals. Die Ehefrau und Mutter filmte die Szene und schickte diesen Film per Whatsapp an ihre Mutter. Diese dokumentierte weitere aggressive Handlungen ihres Schwiegersohnes und schickte diese Liste incl. Videofilm per Whatsapp weiter an ihre Schwester und die gemeinsame Mutter.
Der Mann wollte ihr dieses Vorgehen verbieten und zeigte sie an. Ohne Erfolg.
Die Richter urteilten, dass familieninterne Streitereien und negative Äußerungen innerhalb der engsten Familie sich in einem „ehrschutzfreien Raum“ abspielten. Sie könnten auch über Whatsapp weitergeschickt werden, ohne dass die Handelnden eine gerichtliche Verfolgung befürchten müssten.

Brauchen Sie juristische Unterstützung? Wenden Sie sich gerne an die Anwälte in unserer Kanzlei in Lörrach.