Lehnt eine alleinsorgeberechtigte Mutter eine Covid-Impfung für ihr Kind ab, so kann das einen Sorgerechtsmissbrauch darstellen, der dem Kindeswohl zuwiderläuft. Ein solches Verhalten rechtfertigt es sogar, der Mutter die elterliche Sorge teilweise zu entziehen und einen Ergänzungspfleger anzuordnen. Das entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken am 28.07.2022 (2 UF 37/22).
Der Hintergrund: Eine alleinerziehende Mutter einer 15-Jährigen ist auch allein sorgeberechtigt. Das Mädchen lebt auf eigenen Wunsch seit Februar 2020 nicht mehr bei der Mutter und möchte auch nicht in den mütterlichen Haushalt zurückkehren. Nachdem die Jugendliche seit längerer Zeit den Wunsch geäußert hatte, gegen Corona geimpft zu werden, die Mutter diese Impfung aber strikt ablehnte, hatte das Jugendamt ein Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht eingeleitet. Das Familiengericht Pirmasens entzog daraufhin der Mutter die elterliche Sorge – allerdings nur für den Teilbereich des Rechts zur Entscheidung über eine Covid-19 Impfung.
Dagegen legte die Mutter Beschwerde ein – ohne Erfolg. Die Begründung des Gerichts: Im Falle einer Kindeswohlgefährdung habe das Familiengericht diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich seien, wenn das alleinsorgeberechtigte Elternteil hierzu nicht gewillt oder in der Lage sei. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts bestünden weder Zweifel an der Eignung der Minderjährigen, die Tragweite der Impfentscheidung zu erfassen, noch an der Ernsthaftigkeit auch künftig jeglichen Kontakt zur Mutter abzulehnen.
Die strikte Ablehnung der Impfung seitens der Mutter wertete der Senat als einen nachhaltig ausgeübten Sorgerechtsmissbrauch. Die Covid-19 Impfung sei für die Minderjährige von erheblicher Bedeutung, dieser nachdrückliche Impfwunsch sei aufgrund des Alters des Kindes als Akt der Selbstbestimmung in besonderem Maße zu beachten.
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Die Großeltern von Trennungskindern haben verständlicherweise den Wunsch, ihre Enkel auch nach der Scheidung weiterhin regelmäßig sehen zu dürfen. Was passiert nun, wenn ein Elternteil den Kontakt zu den Eltern des Ex-Ehepartners nicht gestatten möchte? Haben Großeltern generell ein Umgangsrecht?
Ja, seit 1998 ist das Umgangsrecht für Großeltern gesetzlich festgelegt – im Extremfall sogar gegen den Willen der Eltern! Man geht davon aus, dass es eine wichtige Erfahrung für Kinder ist, Kontakt zu den Großeltern zu haben und die eigenen familiären Wurzeln zu kennen.
Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen, so auch in einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Braunschweig verhandelt wurde (AZ 2 UF 47/20, Beschluss vom 30.06.2021). Ein Großelternpaar forderte, seine Enkelkinder auch nach der Trennung ihres Sohnes von seiner Frau sehen zu dürfen. Die Mutter der Kinder verweigerte dies. Sie argumentierte, die Großeltern hätten sich in der Vergangenheit gegenüber den Kindern häufig sehr abwertend über sie, also die Kindesmutter, geäußert. Dies reichte sogar bis zur Diffamierung. Die Herkunft der Mutter aus dem Osten und der Beruf der anderen Großmutter, einer Reinigungskraft, hätten sie ihren eigenen Werdegang als Akademiker gegenübergestellt. Sie hatten den Kindern erklärt, sie könnten diesen mehr bieten als die eigene Mutter und deren Familie.
Die Richter verweigerten in diesem Fall das Umgangsrecht für die Großeltern. Die offene Feindschaft, die über die Kinder ausgetragen würde, sei schädlich und schaffe ein Spannungsverhältnis, das man den Kindern unbedingt ersparen müsse.
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