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Fahrerflucht hat schwerwiegende Folgen

Wer einen Unfall verursacht und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht eine Straftat.
Diese wird nach § 142 StGB mit zum Teil sehr schweren Strafen geahndet – mit Geldstrafen oder sogar mit Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren. Möglicherweise verliert der Betroffene auch seinen Versicherungsschutz, muss seine Fahrerlaubnis abgeben – vielleicht wird diese auch für eine bestimmte Zeit gesperrt. Jemand, der eine Strafe wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort bekommen hat, ist vorbestraft.
Dies gilt auch, wenn es sich nur um Blechschäden handelt, z.B. Kratzer und Dellen, die beim Ausparken entstanden sind. Auch in diesem Fall ist der Verursacher dazu verpflichtet, den Unfallort nicht zu verlassen. Wie lange er warten muss, bis der Geschädigte an den Unfallort kommt, ist jeweils unterschiedlich, es ist aber mindestens eine halbe Stunde. Keine Lösung ist es, nur einen Zettel hinter der Windschutzscheibe zu hinterlassen, auf dem ein Schuldeingeständnis und die Kontaktdaten stehen. Manchmal passiert es auch, dass z.B. ein Parkrempler gar nicht bemerkt wird. Aber auch dann ist der Unfallverursacher in der Pflicht und muss mit einer Strafanzeige rechnen.

Wenn Sie in der Situation sind, dass Ihnen das unerlaubte Entfernen vom Unfallort zur Last gelegt wird, dann sind Sie gut beraten, eine Anwaltskanzlei aufzusuchen, um sich kompetent juristisch beraten und eventuell in einem Prozess vertreten zu lassen. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Herwig Reissmann oder Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Lörrach.


Frohe Weihnachten!

Liebe Mandanten, Geschäftspartner und Freunde unserer Kanzlei,

wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest,
Gesundheit und Vertrauen auf ein gutes neues Jahr!

Das Team der Kanzlei Reissmann & Künstle


Rufbereitschaftszeit ist eventuell als Arbeitszeit zu werten!

Wann ist die Rufbereitschaftszeit wie vollwertige Arbeitszeit zu vergüten? Damit befasste sich jüngst der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (AZ C-580/19, Urteil vom 9.3.2021).

Vor Gericht kam der Fall eines hauptberuflichen Feuerwehrmannes. Seine Arbeitgeberin war die Stadt Offenbach. Sein Arbeitsvertrag sah vor, dass er im Falle eines Feueralarmes innerhalb von 20 Minuten an der Stadtgrenze sein müsse – natürlich in voller Feuerwehrmontur und mit seinem Einsatzfahrzeug. Der Arbeitnehmer sah die Zeit, in der er sich in jeder Minute auf Abruf bereithalten musste, als Arbeitszeit und wollte diese auch vergütet haben. Seine Arbeitgeberin lehnte dies ab.

Die Richter sahen den Fall differenzierter. Sie unterschieden generell zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit. Nicht zu arbeiten bedeute nicht automatisch, in Ruhezeit zu sein. Die genaue Definition, was Ruhezeit eigentlich bedeutet, müsse im Einzelfall getroffen werden. Im vorliegenden Fall sei es beispielsweise wichtig zu beurteilen, wie oft ein Einsatz zu erwarten ist. Wenn dies tatsächlich häufig der Fall sei, dann müsse die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit eingestuft und bezahlt werden. Denn dann könne der Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeit kaum andere Aktivitäten beginnen, sondern müsse immer auf Abruf verfügbar sein. Denkbar wäre allerdings, für die Bereitschaftszeit einen geringeren Stundenlohn anzusetzen als für die Einsatzzeit. Dass aber ein Lohn bezahlt werden müsse, sei klar. Mit diesen Erläuterungen wiesen die Richter am Europäischen Gerichtshof den Fall zurück. Eine Entscheidung steht noch aus.

In unserer Kanzlei in Lörrach sind die Anwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle spezialisiert auf Fälle aus dem Arbeitsrecht und stehen Ihnen gerne zur Seite. Vereinbaren Sie einen Termin!