Ein Scheidungsprozess ist sehr komplex und es gibt einige wichtige Punkte, die geklärt werden müssen – am besten in Ruhe vorab und mit juristischer Hilfe. Wir haben die wichtigsten Stichworte für Sie zusammengestellt:
Sie sehen, es gibt eine Menge zu bedenken. In unserer Kanzlei in Lörrach steht Ihnen die Fachanwältin für Familienrecht Dagmar Hitzfeld mit Rat und Hilfe zur Seite. Vereinbaren Sie einen Termin!
Wenn der Umgang mit den Eltern dem Kindeswohl dient, haben Scheidungs-, bzw. Trennungskinder ein Recht darauf, ihre Eltern regelmäßig zu sehen. Mit diesem Thema befasste sich das Oberlandesgericht Frankfurt in einem aktuellen Urteil (OLG Frankfurt am Main, AZ 3 UF 156/20, Beschluss vom 11.11.2020).
Wie war die Sachlage? Ein Ehepaar hatte drei Söhne und lebte seit 2017 getrennt – war aber noch nicht rechtmäßig geschieden. Beide Elternteile hatten das Sorgerecht. Die Söhne lebten bei der Mutter. Der Vater hatte eine neue Partnerin und war erneut Vater geworden. Das Leben mit einem Säugling ließ ihn nicht schlafen und außerdem habe er beruflich viel Stress – dies war seine Begründung, warum er seine Söhne nicht mehr treffen wollte.
Die Mutter der Kinder klagte, denn die Söhne vermissten den Vater und wollten ihn gerne sehen.
Vor Gericht bekam die Mutter Recht. Kinder haben ein Recht darauf, ihre Eltern zu treffen. Eine persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen ist ganz wichtig für die Entwicklung der Kinder – vorausgesetzt, das Treffen diene dem Kindeswohl (§ 1684 Abs. 1 BGB). Elternsein beinhaltet die Pflicht, sich um seine Kinder zu kümmern und sie zu erziehen. Dies zu verweigern heißt, sich aus seiner Pflicht und seiner Verantwortung zu stehlen.
Die Richter ordneten im vorliegenden Fall an, dass der Vater seine Söhne einmal im Monat sonntags treffen und außerdem einen Teil der Schulferien mit ihnen verbringen müsse. Außerdem solle er darüber nachdenken, welche Prioritäten er im Leben setze und eventuell eine andere Gewichtung vornehmen.
In unserer Kanzlei in Lörrach ist Rechtsanwältin Dagmar Hitzfeld Ihre Ansprechpartnerin für alle Fälle aus dem Familienrecht. Vereinbaren Sie einen Termin!
Der Bundesgerichtshof befasste sich aktuell mit einem Fall, in dem es um die Frage ging, wie lange eine Frau nach der Scheidung noch kostenfrei in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung bleiben dürfe. (AZ XII ZB 243/20, Beschluss vom 10.3.2021).
Wie war der genaue Sachverhalt? Eine Frau blieb nach ihrer Scheidung in der Familienwohnung wohnen, die jedoch alleine ihrem Ex-Mann gehörte. Ihre eigene Wohnung im selben Haus hatte sie bei der Scheidung dem gemeinsamen Kind zum Wohnen überlassen. Die Frau bezahlte nach der Scheidung keine Miete und keine Mietnebenkosten an ihren Ex-Mann. Nach einigen Monaten forderte er sie auf, sie solle dies tun. Die Frau verweigerte. Daraufhin kam es zur Räumungsklage. Der Ehemann hatte mit seinem Vorgehen Recht – so die Richter. Nur in Ausnahmefällen ist es gerechtfertigt, dass jemand kostenfrei weiterhin in der Familienwohnung bleiben kann – z. B., wenn dort noch die gemeinsamen minderjährigen Kinder wohnen. Im vorliegenden Fall war dies aber nicht gegeben. Die Richter gingen sogar noch weiter: Es gäbe keinerlei gesetzlichen Anspruch, dass der Ex-Ehepartner seine Ex-Ehefrau als Mieterin annehmen müsste, selbst dann nicht, wenn sie Miete zu zahlen bereit wäre. Das Gericht legte überdies fest, dass eine Wohnung im Falle einer Scheidung höchstens noch ein Jahr mietfrei bewohnt werden dürfe. Im vorliegenden Fall musste die Frau die Wohnung verlassen.
In unserer Kanzlei in Lörrach unterstützen wir Sie bei allen Fragen und Anliegen rund um die Scheidung. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!