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Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall

Ein Unfallschaden an einem Fahrzeug muss auf Kosten des Unfallverursachers repariert werden – genau genommen auf Kosten seiner Kfz-Versicherung. Wenn allerdings eine solche Reparatur zum Anlass genommen wird, gleich auch noch andere Schäden am Fahrzeug beheben zu lassen, dann ist dies ein Täuschungsversuch und führt zum vollständigen Verlust des Rechtes auf Schadensersatz. So ein Urteil des Landgerichtes Frankenthal (AZ 1 O 4/20, Entscheidung vom 9. Juni 2021).

Was war geschehen? Ein Mann hatte beim Ausparken mit dem Heck seines Fahrzeuges das danebenstehende Fahrzeug leicht touchiert. Ein Gutachter schätzte den Schaden auf rund 5.000 Euro. Die Versicherung des Unfallverursachers akzeptierte diese Summe nicht, es kam zum Rechtsstreit. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger urteilte völlig anders: Die Schäden, die durch den aktuellen Unfall entstanden waren, seien wesentlich geringer. In die Forderung von 5.000 Euro war die Reparatur von Schäden an der Karosserie eingerechnet, die – wie man leicht nachweisen konnte – bereits vor dem Unfall bestanden hatten. Die Geschädigte hatte jedoch behauptet, das Auto habe keinerlei Vorschäden gehabt. Die Richter werteten dies als Täuschungsversuch mit dem Ergebnis, dass die Frau ihren Anspruch auf Schadensersatz vollständig verlor. Die Reparatur wurde nicht von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen, sondern sie musste sie privat bezahlen.

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Wer ist mein leiblicher Vater?

… dies zu wissen ist das Recht eines Kindes! So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Fall (Beschluss vom 19.01.2022 – XII ZB 183/21).

Die Klägerin wurde 1984 geboren. Ihre Mutter war bei der Geburt noch minderjährig – erst 16 Jahre alt – und stammte aus schwierigen sozialen Verhältnissen. Direkt nach der Geburt lebte sie mit ihrem Baby in einem Mutter-Kind-Heim, später in einer Wohngemeinschaft für Mädchen. Dann gab sie ihre Tochter zur Adoption frei. Viele Jahre später – mit Mitte 30 – wollte diese von ihrer Mutter wissen, wer ihr biologischer Vater sei. Die Mutter gab an, sich nicht zu erinnern. Sie habe die Schwangerschaft sowieso erst spät, im 7. Schwangerschaftsmonat, bemerkt.
Zunächst bekam die Mutter Recht. Die Richter am Oberlandesgericht Stuttgart urteilten hingegen, dass es die Pflicht der Mutter sei, alle Männer, die möglicherweise der Kindsvater sein könnten, mit Namen und Adressen aufzulisten.
Die Mutter legte daraufhin Rechtsbeschwerde ein, die aber vom BGH aber abgelehnt wurde. „Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig“ – so steht es in § 1618a BGB. Deshalb habe die Tochter einen Anspruch auf Auskunft darüber, wer ihr Vater sei. Obwohl die Mutter in dem Moment, in dem die Tochter adoptiert worden war, nicht mehr der gesetzliche Vormund der Tochter gewesen sei, habe sie dennoch die Pflicht, ihr Kind über dessen biologischen Vater aufzuklären. Die Richter fanden außerdem, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die Mutter dies verweigere.

In unserer Kanzlei in Lörrach ist die Fachanwältin für Familienrecht Dagmar Hitzfeld Ihre Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um das Familienrecht. Vereinbaren Sie einen Termin.


Demenzerkrankung kann notarielles Testament auch rückwirkend ungültig machen

Dass ein notarielles Testament nicht in allen Fällen gültig ist, mussten die Richter des Oberlandesgerichts Hamm feststellen (AZ 10 U 76/16, Urteil vom 13.07.2017). Warum?
Das Testament wurde deshalb für ungültig erklärt, weil die Erblasserin zum Zeitpunkt des Verfassens gar nicht mehr testier- und geschäftsfähig war. Sie war zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits an Demenz erkrankt. Der Notar hatte dies aber nicht bemerkt – und es wäre, so die Richter, auch nicht seine Aufgabe gewesen, dies zu bemerken.

Im verhandelten Fall war eine Erblasserin ins Pflegeheim gezogen. Sie bekam zwei gesetzliche Betreuer zugewiesen: Einen ihrer beiden Söhne und den zweiten Ehemann ihrer Schwiegertochter, denn ihr leiblicher Sohn war bereits verstorben. Der zweite Ehemann verstarb wenige Jahre später. Die Erblasserin errichtete ein Testament, in dem sie ihren einzig noch lebenden leiblichen Sohn – also gleichzeitig ihren einzigen gesetzlichen Betreuer – zum Alleinerben bestimmte. Sie hatte diesem immer wieder auch größere Geldbeträge geschenkt, was auch notariell festgehalten wurde. Erst nach diesen Schenkungen war die Demenz der Erblasserin offiziell diagnostiziert worden. Die Enkelin, die Adoptivtochter des bereits verstorbenen Sohnes, reichte Klage ein. Sie wollte das Testament und die Schenkungen an ihren Onkel für unwirksam erklären lassen. Das waren sie auch. Zu diesem Schluss kamen die Richter, nachdem sie verschiedene Zeugen angehört und medizinische Gutachten eingesehen hatten, die zweifelsfrei belegten, dass bereits eine Demenz vorlag, als die Erblasserin mit ihrem Sohn beim Notar war.

Die Errichtung eines Testaments ist eine so wichtige Angelegenheit, dass Sie auf die Unterstützung durch einen im Erbrecht erfahrenen Anwalt zurückgreifen sollten. Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach gerne an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann oder Hannes Künstle. Vereinbaren Sie einen Termin!