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Umgangsrecht für Großeltern

Die Großeltern von Trennungskindern haben verständlicherweise den Wunsch, ihre Enkel auch nach der Scheidung weiterhin regelmäßig sehen zu dürfen. Was passiert nun, wenn ein Elternteil den Kontakt zu den Eltern des Ex-Ehepartners nicht gestatten möchte? Haben Großeltern generell ein Umgangsrecht?

Ja, seit 1998 ist das Umgangsrecht für Großeltern gesetzlich festgelegt – im Extremfall sogar gegen den Willen der Eltern! Man geht davon aus, dass es eine wichtige Erfahrung für Kinder ist, Kontakt zu den Großeltern zu haben und die eigenen familiären Wurzeln zu kennen.

Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen, so auch in einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Braunschweig verhandelt wurde (AZ 2 UF 47/20, Beschluss vom 30.06.2021). Ein Großelternpaar forderte, seine Enkelkinder auch nach der Trennung ihres Sohnes von seiner Frau sehen zu dürfen. Die Mutter der Kinder verweigerte dies. Sie argumentierte, die Großeltern hätten sich in der Vergangenheit gegenüber den Kindern häufig sehr abwertend über sie, also die Kindesmutter, geäußert. Dies reichte sogar bis zur Diffamierung. Die Herkunft der Mutter aus dem Osten und der Beruf der anderen Großmutter, einer Reinigungskraft, hätten sie ihren eigenen Werdegang als Akademiker gegenübergestellt. Sie hatten den Kindern erklärt, sie könnten diesen mehr bieten als die eigene Mutter und deren Familie.

Die Richter verweigerten in diesem Fall das Umgangsrecht für die Großeltern. Die offene Feindschaft, die über die Kinder ausgetragen würde, sei schädlich und schaffe ein Spannungsverhältnis, das man den Kindern unbedingt ersparen müsse.

In unserer Kanzlei in Lörrach ist die Fachanwältin für Familienrecht Dagmar Hitzfeld Ihre Ansprechpartnerin für Fälle rund um Scheidung, Sorgerecht etc. Vereinbaren Sie einen Termin!


Nicht getestet – kein Lohn. Ist das erlaubt?

Wenn ein Betrieb ein eigenes Corona-Hygienekonzept erstellt hat und dieses beinhaltet, dass von den Mitarbeitern regelmäßig negative PCR-Tests vorgelegt werden müssen, dann darf der Lohn eines Arbeitnehmers einbehalten werden, wenn er sich nicht an diese Regeln hält.

So urteilte das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall (BAG, AZ 5 AZR 28/22, Urteil vom 1.6.2022).

Verhandelt wurde der Fall einer Flötistin an der Bayerischen Staatsoper. In dieser Institution galt die Regel, dass alle Mitglieder des Orchesters spätestens alle drei Wochen einen negativen PRC-Test vorlegen sollten. Der Test wurde kostenlos zur Verfügung gestellt.
Die Flötistin weigerte sich, was zur Folge hatte, dass sie von den Proben ausgeschlossen wurde und ihren Lohn nicht mehr bekam. Einige Zeit später testete sie sich doch – und wurde wieder ins Orchester aufgenommen. Sie klagte, denn sie fühlte sich in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt und wollte für die Zukunft vermeiden, sich testen zu müssen, wenn dies alleine vom Arbeitgeber und nicht vom Gesundheitsamt verordnet würde.

Die Klage wurde abgewiesen. Die Richter argumentierten, dass ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter schützen müsse und wenn dies beinhalte, regelmäßige Corona-Tests durchführen zu lassen, dann sei dies rechtmäßig. Der Arbeitgeber habe in diesem Fall ein Weisungsrecht, das befolgt werde müsse.

Wenn Sie juristischen Rat und Unterstützung im Bereich Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach an den Rechtsanwalt Hannes Künstle. Vereinbaren Sie einen Termin!


Zuzügler aus EU-Staaten haben von Beginn ihres Aufenthaltes an ein Anrecht auf Kindergeld

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg kippte in einem aktuellen Urteil die bisher in Deutschland geltende Regelung für EU-Zuzügler, was Kindergeldzahlungen betrifft (EuGH, AZ C-411/20, Urteil vom 1.8.2022).
Seither galt, dass Eltern aus anderen EU-Staaten, die sich in Deutschland niederlassen wollten, generell für die ersten drei Monate kein Kindergeld bekamen. Dies wurde so begründet, dass in dieser Zeit noch kein „inländisches Einkommen“ erzielt wurde.
Die Richter am EuGH sahen bei dieser Regelung aber den Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und EU-Ausländern verletzt. Es reiche aus, dass der Plan bestünde, sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen. Es dürfe aber kein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland vorliegen, sondern die Antragsteller müssten in den ersten drei Monaten ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland haben. Generell sei Kindergeld keine Sozialhilfeleistung, sondern es solle ausgleichen, was eine Familie mit Kindern an Leistung erbringen muss.

Das Bundesfinanzministerium kündigte an, diese neue Regelung unverzüglich prüfen zu lassen, denn es dürfe nicht zu einer – so ein Regierungssprecher – „unangemessenen Inanspruchnahme des sozialen Systems in Deutschland“ kommen.