Wer in Deutschland eine Immobilie erbt, zahlt Erbschaftssteuer, wenn der Wert der Immobilie die persönlichen Freibeträge übersteigt. Neues Jahr, neue Gesetzesänderung: Seit dem 1.1.2023 tritt eine gesetzlich geregelte Neubewertung der Immobilien in Kraft. Dies wirkt sich auch auf die Erbschaftssteuer aus.
Durch die Änderung in den Bewertungsverfahren der Immobilien dürften die ermittelten Immobilienwerte vielfach ansteigen. Gleichzeitig bleiben die steuerlichen Freibeträge bei der Erbschaftssteuer unverändert. Die Folge: Durch die höheren Bewertungen sind Freibeträge schneller ausgeschöpft und die Erben werden zukünftig kräftig zur Kasse gebeten, weil höhere Erbschaftssteuern anfallen. Der Verband Haus & Grund geht davon aus, dass der zu versteuernde Wert um 20 bis 30 Prozent höher ausfallen könnte.
Doch es gibt Ausweichmöglichkeiten. Erben Sie als Kind des Erblassers zum Beispiel eine Immobilie und bewohnen Sie diese mindestens zehn Jahre lang, entfällt die Erbschaftssteuer. Sie müssen allerdings sechs Monate nach Erhalt der Erbschaft in die Immobilie einziehen. Die Regelung gilt nicht für Zweit- oder Ferienwohnungen.Aber es gibt noch andere Möglichkeiten, die Erbschaftssteuerlast zu verringern oder die Erbschaftssteuer komplett zu umgehen, hierzu zählen u.a. ein Supervermächtnis im Berliner Testament.
Wer blickt da als Laie noch durch? Die Erbschaftssteuer (ErbStG) ist ein höchst komplexes Thema, das von zahlreichen Veränderungen und Sonderregelungen geprägt ist. Die Spezialisten in unserer Kanzlei in Lörrach erklären Ihnen gerne, was Sie zu beachten habenund führen Sie sicher durch den Dschungel an Paragrafen. Neben Erbrecht sind wir auch auf Familienrecht, Arbeitsrecht und das Schweizerische Arbeitsrecht spezialisiert. Vereinbaren Sie gerne einen Termin. Wir freuen uns auf Ihre Fragen!
Verkauft der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, dann kann dieser Verkauf als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.2.2023 (Az.: IX R 11/21) entschieden.
Ein Ehepaar hatte 2008 ein Einfamilienhaus erworben und es zunächst mit dem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe kriselte, zog der Ehemann 2015 aus, Frau und Kind blieben im Haus wohnen. Später wurde die Ehe geschieden.
Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung während der Scheidung kam es zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Frau Ihrem Ex-Mann die Versteigerung angedroht hatte, verkaufte dieser 2017 seine Hälfte an die Ex. Diese blieb weiterhin mit dem gemeinsamen Kind im Haus wohnen. Das Finanzamt belegte den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils mit Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.
Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und begründete es wie folgt: Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren gekauft und wieder verkauft wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen verkauft wird.
Zwar ist der Verkauf des Hauses dann nicht steuerbar, wenn es durchgängig zwischen Anschaffung und Verkauf oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er bereits ausgezogen ist und nur noch der geschiedene Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.
Eine Zwangslage, wie z.B. Enteignung oder Zwangsversteigerung, lag nicht vor, auch wenn die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Mann unter Druck gesetzt hatte. Schließlich hatte der seinen Anteil an dem Haus an die geschiedene Partnerin freiwillig abgegeben.
Sie besitzen ein Haus oder eine Wohnung und stehen vor der Scheidung? Dann lassen Sie sich gern durch unsere Anwälte beraten. Auch wenn Sie juristischen Rat und Unterstützung in anderen Bereichen des Familienrechts benötigen, wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach gern an unsere Anwälte. Wir sind neben Fällen aus dem Familienrecht auch auf Erbrecht, Arbeitsrecht und das Schweizerische Arbeitsrecht spezialisiert. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!
Lehnt eine alleinsorgeberechtigte Mutter eine Covid-Impfung für ihr Kind ab, so kann das einen Sorgerechtsmissbrauch darstellen, der dem Kindeswohl zuwiderläuft. Ein solches Verhalten rechtfertigt es sogar, der Mutter die elterliche Sorge teilweise zu entziehen und einen Ergänzungspfleger anzuordnen. Das entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken am 28.07.2022 (2 UF 37/22).
Der Hintergrund: Eine alleinerziehende Mutter einer 15-Jährigen ist auch allein sorgeberechtigt. Das Mädchen lebt auf eigenen Wunsch seit Februar 2020 nicht mehr bei der Mutter und möchte auch nicht in den mütterlichen Haushalt zurückkehren. Nachdem die Jugendliche seit längerer Zeit den Wunsch geäußert hatte, gegen Corona geimpft zu werden, die Mutter diese Impfung aber strikt ablehnte, hatte das Jugendamt ein Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht eingeleitet. Das Familiengericht Pirmasens entzog daraufhin der Mutter die elterliche Sorge – allerdings nur für den Teilbereich des Rechts zur Entscheidung über eine Covid-19 Impfung.
Dagegen legte die Mutter Beschwerde ein – ohne Erfolg. Die Begründung des Gerichts: Im Falle einer Kindeswohlgefährdung habe das Familiengericht diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich seien, wenn das alleinsorgeberechtigte Elternteil hierzu nicht gewillt oder in der Lage sei. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts bestünden weder Zweifel an der Eignung der Minderjährigen, die Tragweite der Impfentscheidung zu erfassen, noch an der Ernsthaftigkeit auch künftig jeglichen Kontakt zur Mutter abzulehnen.
Die strikte Ablehnung der Impfung seitens der Mutter wertete der Senat als einen nachhaltig ausgeübten Sorgerechtsmissbrauch. Die Covid-19 Impfung sei für die Minderjährige von erheblicher Bedeutung, dieser nachdrückliche Impfwunsch sei aufgrund des Alters des Kindes als Akt der Selbstbestimmung in besonderem Maße zu beachten.
Wir sind in unserer Kanzlei in Lörrach neben Fällen aus dem Familienrecht auch auf Erbrecht, Arbeitsrecht und das Schweizerische Arbeitsrecht spezialisiert. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit unseren Rechtsanwälten!