Die Eltern trennen sich. Wie geht es für die Kinder weiter? Oft leben die Kinder größtenteils bei einem Elternteil, z.B. bei der Mutter. In dem Fall erhält der Vater das Umgangsrecht. Folgendes ist im Familienrecht geregelt: Mütter und Väter sind zum Umgang mit ihren Kindern berechtigt und verpflichtet. Hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Umgang zwischen Kindern und Eltern stets dem Kindeswohl entspricht.
Eine Trennung von Paaren wirkt sich jedoch auch auf den Umgang der Kinder mit anderen Verwandten aus. Vor allem der Umgang mit den Großeltern wirft viele Fragen auf. Wie ist das mit Oma und Opa im Familienrecht geregelt? Auf jeden Fall anders als bei den Kindeseltern. Die Umgangsrechte der Großeltern sind eingeschränkt. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Bei den Großeltern muss zunächst geprüft werden, ob der Kontakt für die Entwicklung des Kindes förderlich ist. Besteht eine besonders liebevolle und innige Bindung zwischen den Großeltern und den Kindern, darf der Kontakt nicht einfach so verweigert werden.
Das Familienrecht hat zum Umgangsrecht Folgendes festgelegt: Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel auch der Umgang mit anderen Personen (z.B. Großeltern) als den Eltern, wenn es zu diesen Bindungen besitzt und die Personen für seine Entwicklung förderlich sind. Achtung: Bestehen jedoch familiäre Konflikte zwischen Eltern und Großeltern haben die Kindeseltern immer den Erziehungsvorrang – den Großeltern kann das Kontaktrecht infolgedessen zu den Kindern verwehrt werden.
Es ist ein kompliziertes Unterfangen, das Umgangsrecht von Großeltern erfolgreich umzusetzen. Vor allem, wenn Familienstreitigkeiten im Spiel sind. Die Spezialisten in unserer Kanzlei in Lörrach sind Experten im Familienrecht. Sie haben den Überblick über die aktuelle Rechtslage in puncto Umgangsrecht. Gerne beraten wir Sie dazu in allen rechtlichen Fragen – nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Manche Werke entpuppen sich erst später als Bestseller, wenn sie plötzlich unerwartet hohe Einnahmen erzielen Die Urheber, wie z.B. Künstler, Autoren und Kreative haben jedoch eine Vergütung erhalten, die dem großen Erfolg nicht gerecht wird. Das Problem: Viele wissen gar nicht, dass sie rückwirkend einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung haben und der Bestseller-Paragraph (auch Fairness-Paragraph genannt) des Urhebergesetzes für sie in Kraft treten kann.
Den Bestseller-Paragraphen gibt es erst seit 2002. Er ist im Urheberrechtsgesetz (§ 32a UrhG) verankert und sieht eine Nachvergütung vor. Voraussetzung: Die ursprünglich vereinbarte Honorierung und die später erzielten Erträge stehen in auffälligem Missverhältnis zueinander. In dem Fall stehen dem Urheber nachträglich eine angemessene Beteiligung zu.
Ein berühmtes Beispiel: Der Kameramann Jost Vacano des Filmklassikers „Das Boot“ kämpfte 14 Jahre lang für eine Nachzahlung. Ursprünglich erhielt er nur eine Pauschalvergütung von rund 100.000 Euro für den Film von Regisseur Wolfgang Petersen. Doch „Das Boot“ erhielt sechs Oscarnominierungen und spielte Millionen Euro ein. 2022 gab es nun eine Einigung: Vocano erhielt rund 500.000 Euro Nachvergütung und wird außerdem an den zukünftigen Erlösen beteiligt. Vor allem in den USA gibt es aktuell viele arbeitsrechtliche Prozesse, bei denen eine Nachvergütung durchgesetzt wurde.
Aber wie verhält sich das Urheberrecht im Arbeitsverhältnis? Schließlich erschaffen die meisten Urheber Werke nicht als Freischaffende, sondern als Angestellte. Daraus ergeben sich viele urheberrechtliche Fragestellungen. Wer gilt als Urheber? Der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber? Klarer Fall: Wenn ein Arbeitnehmer ein schutzfähiges Werk erstellt, dann ist er der Urheber des Werkes. Das Urheberrecht steht nicht dem Arbeitgeber zu. Obwohl das Werk in seinem Betrieb oder seiner Organisation erschaffen wurde. Der Arbeitgeber erhält aber ein Nutzungsrecht des Werkes.
Die Rechtslage beim Thema Urheberrecht im Arbeitsverhältnis ist durchaus komplex. Es empfiehlt sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Gerne beraten wir Sie dazu kompetent in unseren Kanzleien in Lörrach und Bad Krozingen – nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Das Thema Kindesunterhalt ist grundsätzlich emotional stark aufgeladen. Die Düsseldorfer
Tabelle leistet bei familienrechtlichen Belangen wichtige Unterstützung. Denn sie ist eine
bundesweit anerkannte Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts. 1962 wurde die
Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt. Deshalb trägt sie auch den Namen
„Düsseldorfer Tabelle”. Die Unterhaltstabelle für die Berechnung des Kindesunterhaltes wird
regelmäßig aktualisiert: Am 1. Januar 2023 erfolgte die letzte Anpassung.
Was sind die Neuerungen? Die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder wurden
um durchschnittlich rund 50,- € angehoben. Der Bedarf eines studierenden Kindes um 70,- €.
Die vollständige, aktuelle Düsseldorfer Tabelle können Sie beim Oberlandesgericht
Düsseldorf online einsehen und herunterladen.
Das sollten Sie noch wissen: Die Düsseldorfer Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft, sie ist
nur eine allgemeine Richtlinie, die jedoch bundesweit von den Gerichten bei der Berechnung
des Kindesunterhalts herangezogen wird. Sie eine wichtige Orientierungsgroße im
Familienrecht über die Höhe des Unterhalts. Wichtig zu wissen: Die Düsseldorfer Tabelle gibt
lediglich Aufschluss über den Kindesunterhalt. Sie sagt aber nichts über den Trennungsunterhalt oder den nachehelichen Ehegattenunterhalt aus. Darüber entscheidet
das Gericht.
Die Höhe des angemessenen Unterhalts ist ein streitbares Thema im Familienrecht und
die Unterhaltsberechnung selbst ein höchst komplizierter Prozess. Die Spezialisten in
unserer Kanzlei in Lörrach helfen Ihnen dabei, Ihre Unterhaltsansprüche geltend zu machen,
sie zu prüfen oder Ihre Unterhaltsverpflichtungen zu errechnen. Wir sind über alle
Neuerungen im Unterhaltsrecht und wichtige Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema
umfassend informiert. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.