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Achtung: Sie verlieren Ihren gesetzlichen Unfall-Versicherungsschutz, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz aus privaten Gründen für ein paar Minuten verlassen! Die Kanzlei Reissmann & Künstle informiert über ein aktuelles Urteil

In einem aktuellen Urteil gab das Landessozialgericht Hessen der Berufsgenossenschaft Recht, dass Unfallschutz nur im direkten Zusammenhang mit der Arbeit besteht (AZ L 3 U 33/11, Urteil vom 17.9.2013).
Was war passiert?
Ein Lagerarbeiter hatte seinen Arbeitsplatz für ein paar Minuten verlassen,  um vor der Halle ein kurzes privates Telefonat zu führen, da der Handyempfang draußen besser war. Auf seinem Rückweg blieb er mit dem Knie an einer Abgrenzung hängen und zog sich einen Kreuzbandriss zu.
Die Richter urteilten, dass gesetzlicher Unfallschutz nur dann bestehe, wenn die Arbeit „geringfügig“ unterbrochen würde und nur durch eine Tätigkeit, die „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden könne. Der Lagerarbeiter habe aber seinen Arbeitsplatz um mehr als 20 m verlassen, was man nicht mehr als „geringfügig“ bezeichnen könne. Deshalb müsse die gesetzliche Unfallversicherung in diesem Fall nicht für die Krankheitskosten aufkommen.

Hier gilt es aufzupassen: Selbst kleinste Abweichungen vom kürzesten oder schnellsten Arbeitsweg oder die Unterbrechung der Arbeit aus privaten Gründen führen zum Verlust des gesetzlichen Unfallschutzes!

 


Achtung Autofahrer! Rechts vor links gilt auch auf privaten und öffentlichen Parkplätzen! Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert

Am 07.06.2013 urteilte das Landgericht Saarbrücken (13 S 31/13): Die Regel „rechts vor links“ der Straßenverkehrsordnung (§8 abs. 1 StVO) gilt auch auf privaten und öffentlichen Parkplätzen und sie gilt selbst dann, wenn die Fahrstraßen nicht gleich breit sind.

Was war passiert? Auf dem Parkplatz eines Supermarktes waren zwei Fahrzeuge zusammengestoßen. Der Kläger war mit seinem Auto auf einer breiteren Straße in Richtung Ausfahrt unterwegs. Der Hauptweg war zweispurig. Der Kläger wechselte mit seinem PKW die Spur und scherte links aus. Dabei kam es zum Unfall: Er kollidierte mit einer Autofahrerin, die aus einem kleinen Zufahrtsweg in den Hauptweg einfuhr. Der Kläger erlitt durch den Aufprall ein Schleudertrauma und forderte vor Gericht Schadensersatz.

Die Richter gaben ihm Recht. Sie argumentierten, dass die Verkehrsteilnehmerin, die in den Hauptweg abbog, hätte warten müssen, denn auch hier gelte die Regel „rechts vor links“. Das Vorfahrtsrecht des Klägers erstrecke sich auf beide Fahrspuren, außerdem stelle der Fahrbahnwechsel des Klägers keine Verletzung der geltenden Verkehrsregeln dar.

Für alle Fragen zum Verkehrsrecht können Sie sich gerne an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle in unserer Kanzlei wenden. Vereinbaren Sie einen Termin!

 

 


Liebe Mandanten, liebe Geschäftspartner, die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach wünscht Ihnen und Ihren Familien frohe Festtage und ein gutes und glückliches neues Jahr! Bitte beachten Sie, dass die Kanzlei am 24.12. und 31.12. geschlossen bleibt.