Aktuelles

Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert: Worauf sollte man achten, wenn man eine Erbschaft nicht antreten will?

Eine Erbschaft auszuschlagen ist gesetzlich erst dann zulässig, wenn der Erbfall überhaupt eingetreten ist. Doch Achtung, es gibt wichtige Fristen zu beachten!

Ist der Erbfall eingetreten, muss die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen abgelehnt werden. Ist diese Frist verstrichen, gilt das Erbe als angenommen. Die Ausschlagung einer Erbschaft muss prinzipiell schriftlich erfolgen und notariell beglaubigt sein.
Wenn im Erbfall noch nicht genau geklärt ist, wer der Erbe sein wird, beginnt die 6-Wochen-Frist erst dann zu laufen, wenn dieser darüber informiert wurde. Falls sich der Erbe in dieser Zeit im Ausland aufhält, wird die Frist auf 6 Monate verlängert!
Der Erbe ist verpflichtet, sich innerhalb dieser Fristen darüber zu informieren, welches Vermögen bzw. möglicherweise auch welche Schulden er erben wird. Hier ist Vorsicht geboten: Wenn ein Erbe Gegenstände aus dem Nachlass innerhalb der ersten sechs Wochen bereits verkauft, wird das als Annahme des Erbes verstanden! Dann ist es nicht mehr möglich, die Erbschaft auszuschlagen.
Die Erklärung zur Erbausschlagung wird von einem Notar gefertigt. Dieser leitet  das Dokument dann an dasjenige Nachlassgericht weiter, das dem letzten Wohnsitz des Erblassers zugeordnet ist.

Wir empfehlen Ihnen dringend, sich bei Fragen zur Erbausschlagung an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. In unserer Kanzlei in Lörrach sind die Rechtsanwälte Dr. Dietrich Reissmann sowie Herwig Reissmann auf das Erbrecht spezialisiert. Sie stehen Ihnen bei allen Belangen in diesem Bereich gerne zur Seite! Vereinbaren Sie einen Termin!


Verkehrsrecht: Fiktive Schadensabrechnung darf Sozialabgaben und Lohnnebenkosten enthalten! Die Kanzlei Reissmann & Künstle berichtet

Der BGH hat in einem kürzlich gefällten Urteil (VI ZR 69/12 vom 19.2.2013) den Unfallgeschädigten mehr Rechte eingeräumt und damit die Position der Unfallverursacher und Versicherungen geschwächt.

Ein Unfallgeschädigter hatte seiner Versicherung eine fiktive Kfz-Reparaturrechnung eingereicht, die geforderte Reparatursumme wurde von der Versicherung aber um 10% gekürzt. Der Grund: Bei einer fiktiven Rechnung gäbe es keine Lohnnebenkosten und keine Sozialabgaben.

Der BGH verurteilte die Kürzung und argumentierte: „Die im Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB erforderlichen (Gesamt-) Reparaturkosten eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall setzen sich aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusammen und lassen sich schadensrechtlich nicht aufspalten in einen “angefallenen“ und einen “nicht angefallenen“ Teil. Dies wäre in der Rechtspraxis nicht handhabbar und würde dem Geschädigten sowohl die Ersetzungsbefugnis als auch die Dispositionsfreiheit im Rahmen des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB nehmen.“

An diesem Sachverhalt zeigt sich, dass die Versicherung – trotz eindeutiger Schuldfrage – ihre Versicherungsleistung so gering wie möglich halten will.

Deutlich wird auch, dass es für den Unfallgeschädigten sehr wichtig ist, einen im Verkehrsrecht versierten Anwalt zu Rate zu ziehen! Dieser steht ihm bei der Schadensabwicklung und bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zur Seite, denn oft ist dem Betroffenen nicht klar, welche Leistungen die Versicherung eigentlich erbringen müsste. Die Kosten der anwaltlichen Beratung muss die Versicherung des Unfallverursachers bezahlen, wenn den Unfallgeschädigten kein oder kein überwiegendes Verschulden trifft.

In unserer Kanzlei in Lörrach sind die Rechtsanwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle spezialisiert auf Verkehrsrecht, Unfallabwicklung, Fragen des Schadensersatzes – bis hin zur Vertretung gegenüber Unfallgegnern und Versicherungen. Vereinbaren Sie einen Termin!

 


Die Kanzlei Reissmann & Künstle informiert über ein wichtiges Urteil aus dem Arbeitsrecht: Eine Krankmeldung darf vom Arbeitgeber schon ab dem ersten Krankheitstag verlangt werden!

Das Bundesarbeitsgericht hat eine häufig diskutierte Frage aus dem Arbeitsrecht nun entschieden: Ab dem wievielten Krankheitstag kann ein Arbeitgeber eine Krankmeldung seines Arbeitnehmers verlangen? Die Antwort lautet: Schon ab dem ersten Krankheitstag! (BAG 5 AZR 886/11).
Laut Gesetz besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung, bei dieser Regelung alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln – außerdem muss er seine Entscheidung nicht begründen. Das bedeutet in der Praxis, er kann willkürlich von einem Angestellten eine Krankmeldung ab dem ersten Krankheitstag fordern, bei einem anderen Mitarbeiter hingegen die ersten Krankheitstage ohne Attest anerkennen.
Bisher galt in dieser Frage die Regel, dass eine Krankmeldung ab dem dritten Krankheitstag vorliegen müsse. Ob sich dieses neue Gesetz nun in der Praxis durchsetzt, wird sich erst noch zeigen müssen. Juristisch gesehen ist der Arbeitgeber aber künftig frei in seiner Entscheidung.

Wenden Sie sich in unserer Kanzlei zu allen Fragen des Arbeitsrechts an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann oder Hannes Künstle. Wir beraten Sie gerne!