Sobald Geh- und Zufahrtswege im Herbst und Winter gefährlich glatt werden, häufen sich gerichtliche Auseinandersetzungen bezüglich der Zuständigkeiten der Winterdienstpflicht. Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach berät Mieter und Vermieter zu den gesetzlichen Regelungen.
Grundsätzlich gilt: Verletzt sich ein Mieter im Winter aufgrund eines Sturzes durch eine glatte Stelle auf dem Grundstück seiner Wohnung, hat er in der Regel keine Schadensersatzansprüche gegen die übrigen Hausbewohner. Das gilt, wenn der Vermieter die Räum- und Streupflicht auf alle Mieter übertragen hat und diese ihrerseits keinen Winterräumplan aufgestellt haben. Diese Frage wird in der Fachzeitschrift Versicherungsrecht (Heft 27 / 2014) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg (Az.: 2 U 77 / 13) untersucht.
Im konkreten Fall hatte sich eine Mieterin durch einen Sturz auf einem Privatweg verletzt, der zum Hausgrundstück der von ihr gemieteten Wohnung gehört. Der Vermieter hatte jedoch die Streu- und Räumpflicht auf alle Mieter übertragen. In diesem Fall liegt es an den Mietern, die Verpflichtung zur Vermeidung von Rutsch- und Sturzgefahr durch Laub oder Glatteis unter sich zu regeln. Ob die Mieter im geschilderten Fall einen solchen Dienstplan aufgestellt hatten, blieb unklar.
Das OLG entschied, dass der Klägerin ohne einen solchen Plan jede Anspruchsgrundlage fehle – sie selbst habe ja als Mieterin die Streu- und Räumpflicht verletzt und sich damit durch ihr eigenes Versäumnis Schaden zugefügt. Der Fall läge anders, hätte ein solcher Winterdienstplan existiert. Dann würde derjenige unter den Mietern haften, der seinen Winterdienst laut Plan vernachlässigt habe.
Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach zu allen Fragen des Mietrechts an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann oder Hannes Künstle. Wir beraten Sie umfassend und kompetent.
Liebe Mandanten, liebe Geschäftspartner,
die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach wünscht Ihnen, Ihren Mitarbeitern und Ihren Familien zum bevorstehenden Weihnachtsfest frohe, erholsame Tage und für das neue Jahr 2015 Gesundheit, Glück und Erfolg!
Ihre Kanzlei Reissmann & Künstle
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich aktuell mit der Frage befasst, ob auch Arbeitnehmern unter 58 Jahren jährlich mehr Urlaubstage gewährt werden müssen. Mit seiner Entscheidung -9 AZR 956/12- gab das Gericht dem beklagten Produktionsbetrieb Recht und wies die Klage der Arbeitnehmerin auf 2 zusätzliche Urlaubstage ab.
Wie war der konkrete Sachverhalt? Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber gewährt seinen in der Produktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres 2 Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern, die nur 34 Urlaubstage in Anspruch nehmen können.
Die Klägerin, Jahrgang 1960, argumentierte, dass diese Urlaubsregelung altersdiskriminierend sei. Ihr Arbeitgeber habe auch ihr jährlich 36 Urlaubstage zu gewähren.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage jeweils ab; auch die Revision der Klägerin vor dem 9. Senat des BAG war ohne Erfolg. Gemäß der Entscheidung des Gerichtes hat der beklagte Produktionsbetrieb seinen Gestaltungs- und Ermessensspielraum mit der Einschätzung, die Arbeitnehmer über 58 Jahren bedürften längere Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer, nicht überschritten. Der Produktionsbetrieb berief sich nach eingehender Arbeitsrechts-Beratung auf die körperlich ermüdende und schwere Arbeit bei der Fertigung von Schuhen und wies auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, in diesem Fall für die älteren Arbeitnehmer, hin.
Auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie, der jedoch aufgrund der mangelnden Tarifbindung der Parteien nicht bindend war, sieht zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vor.
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