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Handwerker rein, sonst Mieter raus! Ihre Kanzlei in Lörrach informiert über ein aktuelles Urteil aus dem Mietrecht

In einem wichtigen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Grund für fristlose Kündigung vorliegt, wenn ein Mieter Instandsetzungsarbeiten in der gemieteten Wohnung nicht zulässt, beispielsweise, indem er beauftragte Handwerker nicht in die Wohnung lässt (Az.: VIII ZR 281/13).
Im konkreten Fall hatten Mieter einem Vermieter im Zuge von Sanierungsarbeiten wegen Hausschwamms, die sie zunächst hingenommen hatten, den Zutritt zur Immobilie verwehrt und später auch andere Handwerker nicht in die Wohnung gelassen. Jedes Mal hatte der Vermieter eine fristlose Kündigung ausgesprochen. War das Landgericht Berlin noch von einem notfalls gerichtlich zu klärenden Zugangsstreit ausgegangen, der eine fristlose Kündigung jedoch nicht rechtfertige, sah der Bundesgerichtshof dies anders. Für eine Kündigung des Mietverhältnisses, die sich auf die Verletzung von Duldungspflichten stützt, müsse keine Missachtung eines gerichtlichen Duldungstitels oder eindeutig querulantisches Verhalten vorliegen. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass ein Vermieter ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an Modernisierung und Instandsetzung seiner Immobilie haben könne. Mit diesem Urteil stärkt der Bundesgerichtshof eindeutig Vermieterrechte, was auch der deutsche Mieterbund so sieht.

Für Fragen zum Mietrecht stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Reissmann in Lörrach gerne zur Verfügung!


Stolperfallen für Urlauber – aktuelle Urteile zum Reiserecht / Teil II Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert

Bei Reiserechts-Fragen beschäftigen die Themen Stornierung und Reiseunfall die Gerichte am häufigsten. Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert zu zwei aktuellen Gerichtsurteilen, die für Reisende von Interesse sein können: im letzten Monat zum Thema Rücktritt/Widerruf, aktuell zum Thema Unfall/Haftung.

 

Reiserecht Teil II: Gerichtsurteil zum Thema Unfall/Haftung

 

Reisende auf einem Kreuzfahrtschiff, die bei völliger Dunkelheit in einem unbekannten Teil auf Deck stürzen, haften selbst, wenn sie sich bewusst dieser Gefahr ausgesetzt haben. In einem solchen Fall trägt die Reederei keine Verantwortung für den Unfall, entschied das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 58/14).

Im verhandelten Fall hatte die Klägerin abends bei Dunkelheit einen Spaziergang auf einem Flußkreuzfahrschiff unternommen. Sie stolperte auf den Stufen, die Sonnen- und Liegedeck verbinden, verletzte sich und forderte anschließend von der Reederei 1000 Euro Schmerzensgeld. Das Gericht folgte der Forderung der Klägerin nicht und begründete seine Entscheidung wie folgt: Eine fehlende oder nicht ausreichende Beleuchtung auf dem Deck sei zwar eine Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht gewesen. Die Klägerin habe sich aber freiwillig dieser Gefahr ausgesetzt – nach ihrer Aussage sei es an der Unfallstelle „stockdunkel“ gewesen. Außerdem gehe aus den Beweisfotos hervor, dass sowohl das Licht des Hafens als auch an der Reling angeschaltete Lampen die Umgebung erhellt hätten.

Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach zu allen Fragen des Reiserechts an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann oder Hannes Künstle. Wir beraten Sie ausführlich und kompetent.


Stolperfallen für Urlauber – aktuelle Urteile zum Reiserecht: Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert

Bei Reiserechts-Fragen beschäftigen die Themen Stornierung und Reiseunfall die Gerichte am häufigsten. Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert zu zwei aktuellen Gerichtsurteilen, die für Reisende von Interesse sein können: Diesen Monat zum Thema Rücktritt/Widerruf, im April zum Thema Unfall/Haftung.

 

Reiserecht Teil I: Gerichtsurteil zum Thema Rücktritt/Widerruf

Die Buchung einer Pauschalreise können Urlauber nicht widerrufen. Sie müssen die gesamten Stornokosten tragen, auch wenn sie den Rücktritt dem Veranstalter gegenüber als „Widerruf“ deklarieren. So entschied das Amtsgericht Idstein (Aktenzeichen: 31 C 201/13 (23)).

Im konkreten Fall hatte der Urlauber eine Reise nach Zypern für zwei Personen über ein Internetportal gebucht, ohne eine Reiserücktrittsversicherung dazuzubuchen. Kurz darauf informierte er den Veranstalter über den Widerruf der Reise. Der Veranstalter kündigte den Reisevertrag und berechnete dem Kunden Stornokosten in Höhe von 90 Prozent des Reisepreises. Diesen Schritt begründete er mit dem Hinweis darauf, dass der Reiseantritt in weniger als 14 Tagen anstehe. Der Beklagte weigerte sich, diese Kosten zu übernehmen und wies darauf hin, dass er lediglich den Vertrag widerrufen, nicht aber die Reise storniert habe.

Dieser Begründung folgte das Gericht nicht, sondern argumentierte, dass ein Reisevertrag grundsätzlich von den Regelungen über Fernabsatzgeschäfte ausgeschlossen sei. Deshalb gebe es kein Recht auf Widerruf, denn die Leistungen einer Reise, z.B. die Beförderung und Unterbringung, sind vom Veranstalter zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt zu erbringen.

Außerdem sei die Erklärung des Beklagten klar ein Rücktritt, auch wenn dieser den Begriff „Rücktritt“ nicht benutze. Aus dem Schriftverkehr des Beklagten sei deutlich zu erkennen, dass dieser den Reisevertrag rückabwickeln wolle.

 

Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach zu allen Fragen des Reiserechts an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann oder Hannes Künstle. Wir beraten Sie ausführlich und kompetent.