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Stolperfallen für Urlauber – aktuelle Urteile zum Reiserecht / Teil II Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert

Bei Reiserechts-Fragen beschäftigen die Themen Stornierung und Reiseunfall die Gerichte am häufigsten. Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert zu zwei aktuellen Gerichtsurteilen, die für Reisende von Interesse sein können: im letzten Monat zum Thema Rücktritt/Widerruf, aktuell zum Thema Unfall/Haftung.

 

Reiserecht Teil II: Gerichtsurteil zum Thema Unfall/Haftung

 

Reisende auf einem Kreuzfahrtschiff, die bei völliger Dunkelheit in einem unbekannten Teil auf Deck stürzen, haften selbst, wenn sie sich bewusst dieser Gefahr ausgesetzt haben. In einem solchen Fall trägt die Reederei keine Verantwortung für den Unfall, entschied das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 58/14).

Im verhandelten Fall hatte die Klägerin abends bei Dunkelheit einen Spaziergang auf einem Flußkreuzfahrschiff unternommen. Sie stolperte auf den Stufen, die Sonnen- und Liegedeck verbinden, verletzte sich und forderte anschließend von der Reederei 1000 Euro Schmerzensgeld. Das Gericht folgte der Forderung der Klägerin nicht und begründete seine Entscheidung wie folgt: Eine fehlende oder nicht ausreichende Beleuchtung auf dem Deck sei zwar eine Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht gewesen. Die Klägerin habe sich aber freiwillig dieser Gefahr ausgesetzt – nach ihrer Aussage sei es an der Unfallstelle „stockdunkel“ gewesen. Außerdem gehe aus den Beweisfotos hervor, dass sowohl das Licht des Hafens als auch an der Reling angeschaltete Lampen die Umgebung erhellt hätten.

Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach zu allen Fragen des Reiserechts an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann oder Hannes Künstle. Wir beraten Sie ausführlich und kompetent.


Stolperfallen für Urlauber – aktuelle Urteile zum Reiserecht: Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert

Bei Reiserechts-Fragen beschäftigen die Themen Stornierung und Reiseunfall die Gerichte am häufigsten. Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert zu zwei aktuellen Gerichtsurteilen, die für Reisende von Interesse sein können: Diesen Monat zum Thema Rücktritt/Widerruf, im April zum Thema Unfall/Haftung.

 

Reiserecht Teil I: Gerichtsurteil zum Thema Rücktritt/Widerruf

Die Buchung einer Pauschalreise können Urlauber nicht widerrufen. Sie müssen die gesamten Stornokosten tragen, auch wenn sie den Rücktritt dem Veranstalter gegenüber als „Widerruf“ deklarieren. So entschied das Amtsgericht Idstein (Aktenzeichen: 31 C 201/13 (23)).

Im konkreten Fall hatte der Urlauber eine Reise nach Zypern für zwei Personen über ein Internetportal gebucht, ohne eine Reiserücktrittsversicherung dazuzubuchen. Kurz darauf informierte er den Veranstalter über den Widerruf der Reise. Der Veranstalter kündigte den Reisevertrag und berechnete dem Kunden Stornokosten in Höhe von 90 Prozent des Reisepreises. Diesen Schritt begründete er mit dem Hinweis darauf, dass der Reiseantritt in weniger als 14 Tagen anstehe. Der Beklagte weigerte sich, diese Kosten zu übernehmen und wies darauf hin, dass er lediglich den Vertrag widerrufen, nicht aber die Reise storniert habe.

Dieser Begründung folgte das Gericht nicht, sondern argumentierte, dass ein Reisevertrag grundsätzlich von den Regelungen über Fernabsatzgeschäfte ausgeschlossen sei. Deshalb gebe es kein Recht auf Widerruf, denn die Leistungen einer Reise, z.B. die Beförderung und Unterbringung, sind vom Veranstalter zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt zu erbringen.

Außerdem sei die Erklärung des Beklagten klar ein Rücktritt, auch wenn dieser den Begriff „Rücktritt“ nicht benutze. Aus dem Schriftverkehr des Beklagten sei deutlich zu erkennen, dass dieser den Reisevertrag rückabwickeln wolle.

 

Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach zu allen Fragen des Reiserechts an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann oder Hannes Künstle. Wir beraten Sie ausführlich und kompetent.


Neues Grundsatzurteil zur Kündigung wegen Eigenbedarfs – Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert

Eigenbedarfskündigungen sorgen häufig für gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Wohnungsbesitzer. Aktuell hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Vermietern im Fall einer Kündigung wegen Eigenbedarfs gestärkt. Die Kanzlei Reissmann & Künstle aus Lörrach informiert zu dem neuen Urteil und berät Sie persönlich zu weiteren Fragen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat laut einem am 4. Februar verkündeten Grundsatzurteil (Az. VII ZR 154/14) entschieden, dass Vermieter nicht verpflichtet sind, bei Abschluss eines Mietvertrags den Eigenbedarf auf Jahre im Voraus anzumelden.

Im konkreten Fall erhielt ein Mieter in Mannheim zwei Jahre nach Abschluss des Mietvertrags die Kündigung. Der Vermieter begründete seine Kündigung mit dem beginnenden berufsbegleitenden Studium seiner Tochter in Mannheim. Die Tochter wolle nach dem Abschluss der Schule und einem Jahr im Ausland nicht mehr bei den Eltern wohnen. Der Mieter klagte zunächst erfolgreich mit der Begründung, der Vermieter habe den Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrags schon absehen können und sei daher „rechtsmissbräuchlich“. Der BGH stimmte dem nicht zu und stellte klar, dass Wohnungsbesitzer keineswegs ihren Eigenbedarf Jahre im Voraus planen müssen. Im Urteil formulierte der BGH, eine solche „Bedarfsvorschau“ stehe nicht mit dem Grundrecht der Wohnungsbesitzer im Einklang, demzufolge sie über die Verwendung ihres Eigentums frei entscheiden dürfen.
Selbst wenn ein Eigenbedarf womöglich abzusehen gewesen wäre, der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags aber noch unentschlossen gewesen sei, liegt laut BGH keine unzulässige Kündigung vor.
Unzulässig sind Eigenbedarfskündigungen laut BGH nur dann, wenn der Eigenbedarf des Vermieters für sich oder seine Angehörigen schon bei Vertragsabschluss konkret erkennbar war.

Der Mieterbund bezeichnete das Urteil als „problematisch“, da es keine Rechtssicherheit schaffe und den gesetzlichen Kündigungsschutz bei Eigenbedarfskündigungen weiter aushöhle.

Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach zu allen Fragen des Mietrechts an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann oder Hannes Künstle. Wir beraten Sie ausführlich und kompetent.