Aktuelles

Ihre Anwälte in Lörrach informieren über ein aktuelles Urteil aus dem Erbrecht: Eine Erbschaft muss auch dann voll versteuert werden, wenn vor Erhalt davon Schulden getilgt wurden

Am 29.4.2015 fällte das Bundessozialgericht (BSG) ein Urteil über einen Hartz-IV-Empfänger, der eine Erbschaft gemacht hatte (AZ: B 14 AS 10/14 R).
Der Kläger und seine Lebenspartnerin bezogen zum Zeitpunkt der Erbschaft monatlich rund 1000 Euro Hartz-IV-Leistungen vom Staat. Dann verstarb der Vater des Klägers und vermachte ihm eine Geldsumme von 8000 Euro, die direkt auf das Konto des Klägers überwiesen wurde. Die Sparkasse, die das weit überzogene Konto verwaltete, tilgte aus dieser Summe sofort die Schulden des Mannes von rund 3000 Euro. Der Mann bekam also nur 5000 Euro ausbezahlt. Diese gab er als Einkommen an.
Das zuständige Jobcenter in Duisburg veranschlagte aber die volle Erbschaftssumme von 8000 Euro als zu versteuerndes Einkommen. Der Mann klagte vor Gericht mit dem Argument, er habe ja nie die volle Summe erhalten.
Das Bundessozialgericht wies die Klage ab. Erbschaft und Schulden hätten nichts miteinander zu tun. Selbstverständlich sei es rechtens, die volle Summe anzurechnen. Diese müsse, auf einen Zeitraum von 6 Monaten verteilt, als Einkommen versteuert werden.
Wenn Sie Fragen zum Erbrecht haben, wenden Sie sich gerne in unserer Kanzlei in Lörrach an Rechtsanwalt Dr. Dietrich Reissmann oder Rechtsanwalt Herwig Reissmann. Vereinbaren Sie einen Termin!


Verkehrsrecht: Selbstjustiz ist keine Lösung! Ihre Kanzlei informiert

Das Amtsgericht München fällte am 18.5.2015 ein Urteil im Verkehrsrecht. Ein Zeitungsbote wurde zu einer Strafe von fast 1.000 Euro verurteilt – für einen Schaden, den er vorsätzlich verursacht hat. (AG München, Az. 122 C 2495/15).
Wie kam es zu diesem Vorfall? Mitten in der Nacht parkte ein BMW-Fahrer sein Fahrzeug rasch vor einer Münchner Bank, weil er Geld am Geldautomaten ziehen wollte. Dabei stand er mit seinem BMW quer über dem Gehweg. Ein Zeitungsbote, der mit einem Handkarren unterwegs war, kam nicht am parkenden Auto vorbei. Dies machte ihn so zornig, dass er mit dem Stiefel gegen die Fahrertür des BMW trat und diese erheblich beschädigte. Doch das war noch nicht alles: Aggressiv stieß er mit seinem Zeitungswagen noch gegen die Fahrertür.
Der Blechschaden am BMW belief sich auf knapp 1.000 Euro.
Der Zeitungsbote appellierte an das Gericht, er sei schon 64 Jahre alt und habe sich in einer solchen Stress-Situation befunden, dass er aggressiv wurde. Der BMW sei ja auch ordnungswidrig abgestellt worden. Diese Tatsache spielte keine Rolle für die zuständige Richterin. Der Schaden war vorsätzlich geschehen und nicht aus Versehen, weil er sich vielleicht mit seinem Handkarren am BMW vorbeiquetschen wollte. Sie verurteilte den Zeitungsboten zur Begleichung der vollen Schadenssumme. Den BMW-Fahrer traf keine Mitschuld.
Für alle Fragen zum Verkehrsrecht wenden Sie sich gerne an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann oder Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Lörrach.


Information der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach zum Verkehrsrecht: Haftungsfragen bei speziellen Ausparkunfällen

Beim Ausparken auf öffentlichen Parkplätzen ereignen sich häufig Unfälle, wenn zwei Fahrzeuge von gegenüberliegenden Parkplätzen rückwärts ausparken. Die Fahrzeugführer verschulden den Unfall zur Hälfte, wenn die Fahrzeuge jeweils beim Rückwärtsfahren zusammentreffen. Knifflig wird es dann, wenn die Fahrzeuge zeitversetzt rückwärts ausparken. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach beraten zu dieser Frage.

Hat ein Fahrzeugführer die Rückwärtsfahrt schon beendet und steht bereits, während zeitgleich das zweite Fahrzeug rückwärts gegen das stehende Fahrzeug fährt, stellt sich die Frage, ob den Fahrer des stehenden Fahrzeuges überhaupt ein Verschulden trifft. Das Landgericht (LG) Saarbrücken entschied, dass den Fahrer des stehenden Fahrzeuges in diesem Fall kein Verschulden trifft, da er seine Verkehrspflichten nicht verletzt hat. Anders entschied jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm: Es legte eine Haftungsquote von 50 Prozent zugrunde und führte aus, dass eine beiderseitige Verantwortlichkeit selbst dann gelte, wenn ein Fahrzeug schon vor dem Zusammenstoß kurzzeitig zum Stehen gekommen sei. Beim Rückwärtsfahren träfen beide Verkehrsteilnehmer besondere Sorgfaltsanforderungen. Beiden falle damit die Aufgabe zu, die Vermutung zu widerlegen, dass die eigene Rückwärtsfahrt den Unfall verursacht hat. Somit bleibt es bei erfolgloser Beweisführung bei der Haftungsquote von 50 %.

Wenden Sie sich bei Fragen zum Verkehrsrecht an unsere Rechtsanwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle. Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin in unserer Kanzlei in Lörrach, bei dem wir Ihr Anliegen in aller Ruhe besprechen können!