Aktuelles

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten!

Liebe Mandanten, Geschäftspartner und Freunde unserer Kanzlei,

wir wünschen Ihnen, Ihren Mitarbeitern und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest und alles Gute im Neuen Jahr 2016!

Das Team der Anwaltskanzlei Reissmann & Künstle Lörrach in Bürogemeinschaft mit Dagmar Hitzfeld


Wichtige Neuregelung: Vermieter müssen eine Vermieterbescheinigung ausfüllen!

Ihre Anwaltskanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert

Am 1.11.2015 trat ein Gesetz in Kraft, das für alle Vermieter von größter Wichtigkeit ist: Vermieter oder ihre Vertreter, z.B. Hausverwalter, sind künftig dazu verpflichtet, schriftlich Meldung zu machen, wer aus ihrer Immobilie auszieht oder wer neu einzieht. Diese Meldung muss innerhalb von 14 Tagen beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.
Die schriftliche Meldung ist formal nicht kompliziert. Sie muss lediglich beinhalten: Name und Anschrift des Vermieters, Name des Mieters, Anschrift des Mietobjekts, Datum des Mietbeginns oder Mietendes.
Eine solche Meldung war früher schon einmal vorgeschrieben, wurde vor etwa zehn Jahren aber abgeschafft. Nun soll den so genannten „Scheinanmeldungen“ ein Ende gesetzt werden, wozu die Vermietermeldung wieder reaktiviert wurde.
Bei Nichtbeachten droht den Vermietern eine empfindliche Geldbuße: Wenn ein Vermieter versäumt, die „Wohnungsgeberbestätigung“ – wie sie auch genannt wird – zu liefern, beträgt die Geldstrafe bis zu 1.000 Euro. Wenn ein Vermieter falsche Angaben macht, z.B. einen Mieter erfindet, kann das mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Grundsätzlich gilt, dass ein Vermieter der zuständigen Meldebehörde gegenüber auskunftspflichtig ist, an wen er in der Vergangenheit vermietet hatte oder wie seine Mieter derzeit heißen. Im Gegenzug muss ihm die Meldebehörde auch darüber Auskunft geben, ob sich sein Mieter auch offiziell angemeldet hat.
Wenn Sie Fragen und Anliegen zum Mietrecht haben, wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach gerne an die Rechtsanwälte Dr. Dietrich Reissmann oder Hannes Künstle. Wir beraten Sie gerne!


Ihre Anwälte in Lörrach informieren über ein aktuelles Urteil aus dem Erbrecht: Eine Erbschaft muss auch dann voll versteuert werden, wenn vor Erhalt davon Schulden getilgt wurden

Am 29.4.2015 fällte das Bundessozialgericht (BSG) ein Urteil über einen Hartz-IV-Empfänger, der eine Erbschaft gemacht hatte (AZ: B 14 AS 10/14 R).
Der Kläger und seine Lebenspartnerin bezogen zum Zeitpunkt der Erbschaft monatlich rund 1000 Euro Hartz-IV-Leistungen vom Staat. Dann verstarb der Vater des Klägers und vermachte ihm eine Geldsumme von 8000 Euro, die direkt auf das Konto des Klägers überwiesen wurde. Die Sparkasse, die das weit überzogene Konto verwaltete, tilgte aus dieser Summe sofort die Schulden des Mannes von rund 3000 Euro. Der Mann bekam also nur 5000 Euro ausbezahlt. Diese gab er als Einkommen an.
Das zuständige Jobcenter in Duisburg veranschlagte aber die volle Erbschaftssumme von 8000 Euro als zu versteuerndes Einkommen. Der Mann klagte vor Gericht mit dem Argument, er habe ja nie die volle Summe erhalten.
Das Bundessozialgericht wies die Klage ab. Erbschaft und Schulden hätten nichts miteinander zu tun. Selbstverständlich sei es rechtens, die volle Summe anzurechnen. Diese müsse, auf einen Zeitraum von 6 Monaten verteilt, als Einkommen versteuert werden.
Wenn Sie Fragen zum Erbrecht haben, wenden Sie sich gerne in unserer Kanzlei in Lörrach an Rechtsanwalt Dr. Dietrich Reissmann oder Rechtsanwalt Herwig Reissmann. Vereinbaren Sie einen Termin!