Folgendes war in Schleswig-Holstein passiert: Eine Autofahrerin parkte am Straßenrand und öffnete die Fahrertür, wobei sie eine Fahrradfahrerin übersah, die einen schweren Sturz erlitt und sich dabei erhebliche Schädel- und Hirnverletzungen zuzog. Die Radfahrerin war ohne Fahrradhelm unterwegs.
Die Haftpflichtversicherung der Autofahrerin wollte nur einen Teil des Schadens übernehmen – mit dem Argument, die Radfahrerin habe durch ihr eigenes Verhalten Mitschuld am Unfall. Denn wenn sie einen Fahrradhelm getragen hätte, wäre vermutlich nicht so viel passiert. Das Oberlandesgericht Schleswig urteilte: Die Unfallverursacherin muss 80%, die Radfahrerin 20% des Schadens übernehmen (Az.: 7 U 11/12, 05.06.2013).
Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof auf (Az.: VI ZR 281/13, 17.06.2014). Es sah kein Mitverschulden der Radfahrerin. Grund: In Deutschland gibt es bisher keine offizielle Helmpflicht für Fahrradfahrer. Im Jahr des Unfalls (2011) hätten laut Statistik nur 11% der Radfahrer innerhalb der Ortschaften Fahrradhelme getragen – das Bewusstsein zum Helmtragen sei zu dieser Zeit noch nicht präsent gewesen. Die Richter räumten allerdings ein, dass in anderen Fällen, z.B. beim sportlichen Radfahren, eventuell auch anders entschieden werden könnte.
Wenn Sie Fragen zum Verkehrsrecht, zum Versicherungsrecht – oder zu Schadenersatz und Schmerzensgeld haben, wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle.
In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg (Az. 5 Sa 657/15, Urteil vom 14.01.2016) wurde Arbeitgebern das Recht eingeräumt, auch ohne Zustimmung ihrer Arbeitnehmer zu prüfen, auf welchen Internetseiten von der Arbeit aus gesurft wurde. Dies kann die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen.
Im verhandelten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der nachweislich an fünf Arbeitstagen eines Monats den Dienstrechner fürs private Surfen genutzt hatte. Ihm wurde fristlos gekündigt – was das Gericht für rechtens befand. Allerdings ist dieses Mittel zur Beweisfindung nur dann anzuwenden, wenn ein Arbeitgeber keine anderen Möglichkeiten habe, die Kündigung mit Fakten zu untermauern – so die Richter.
Wir raten unseren Mandanten, die aus der Gegend um Lörrach und aus Basel zu uns kommen, zu folgenden grundlegenden Vorsichtsmaßnahmen beim Surfen: Am sichersten surfen Sie niemals privat auf Ihrem Dienstrechner, auch nicht in der Pause! So kann Ihr Chef, wenn er irgendwann auf der Suche nach Kündigungsgründen ist, keine Fakten gegen Sie sammeln. Genauso vorsichtig sollten Sie sein, wenn Sie auf Ihrem eigenen Smartphone surfen. Sie tun dies vielleicht während der Arbeitszeit – die Ihnen ja bezahlt wird. Hier liegt dann Betrug vor und Sie könnten fristlos gekündigt werden. Und noch etwas: Erwähnen Sie niemals in privaten Netzwerken, wer Ihr Arbeitgeber ist. Denn auch dies kann unter Umständen zur fristlosen Kündigung führen.
Bei allen Fragen zum Arbeitsrecht – übrigens auch dem Schweizer Arbeitsrecht – beraten wir Sie gerne! Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Anwaltskanzlei in Lörrach.
Es ist allgemein bekannt, dass die Freude über das deutlich höhere Lohnniveau bei Beschäftigungsverhältnissen in der Schweiz durch den Wermutstropfen karger Sozialleistungen getrübt werden kann. Auch beim Mutterschutz gibt es einige Unterschiede zum deutschen Recht.
Der wichtigste: In der Schweiz gibt es vor der Entbindung keine allgemein geltende Schutzfrist, so dass schwangere Arbeitnehmerinnen bis zum Tag der Entbindung arbeiten können (aber nicht müssen). Nach der Entbindung darf eine Mutter 8 Wochen gar nicht und in der Folge bis zur 16. Woche nur mit Ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
Daneben gelten wie in Deutschland auch Schutzvorschriften, die dem Wohl von Mutter und Kind dienen. So dürfen Schwangere nicht länger als 9 Stunden täglich arbeiten und in den letzten 8 Wochen vor dem geplanten Entbindungstermin nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr tätig sein. Beschwerliche und gefährliche Arbeit ist gleichermaßen untersagt. Kann der Arbeitgeber einer Schwangeren, die aufgrund dieser Vorschriften ihrer Beschäftigung nicht nachgehen kann, keine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten, darf diese der Arbeit fernbleiben und erhält 80% des Lohns.
Zu allen Fragen des Schweizer Arbeitsrechts können Sie sich an die Anwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle wenden. Unsere Kanzlei befindet sich in Lörrach, in unmittelbarer Grenznähe und wir haben viele Mandanten aus der Schweiz.