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Arbeitsrecht: Arbeitgeber dürfen überprüfen, ob ihre Angestellten privat im Internet gesurft haben!

In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg (Az. 5 Sa 657/15, Urteil vom 14.01.2016) wurde Arbeitgebern das Recht eingeräumt, auch ohne Zustimmung ihrer Arbeitnehmer zu prüfen, auf welchen Internetseiten von der Arbeit aus gesurft wurde. Dies kann die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen.
Im verhandelten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der nachweislich an fünf Arbeitstagen eines Monats den Dienstrechner fürs private Surfen genutzt hatte. Ihm wurde fristlos gekündigt – was das Gericht für rechtens befand. Allerdings ist dieses Mittel zur Beweisfindung nur dann anzuwenden, wenn ein Arbeitgeber keine anderen Möglichkeiten habe, die Kündigung mit Fakten zu untermauern – so die Richter.
Wir raten unseren Mandanten, die aus der Gegend um Lörrach und aus Basel zu uns kommen, zu folgenden grundlegenden Vorsichtsmaßnahmen beim Surfen: Am sichersten surfen Sie niemals privat auf Ihrem Dienstrechner, auch nicht in der Pause! So kann Ihr Chef, wenn er irgendwann auf der Suche nach Kündigungsgründen ist, keine Fakten gegen Sie sammeln. Genauso vorsichtig sollten Sie sein, wenn Sie auf Ihrem eigenen Smartphone surfen. Sie tun dies vielleicht während der Arbeitszeit – die Ihnen ja bezahlt wird. Hier liegt dann Betrug vor und Sie könnten fristlos gekündigt werden. Und noch etwas: Erwähnen Sie niemals in privaten Netzwerken, wer Ihr Arbeitgeber ist. Denn auch dies kann unter Umständen zur fristlosen Kündigung führen.
Bei allen Fragen zum Arbeitsrecht – übrigens auch dem Schweizer Arbeitsrecht – beraten wir Sie gerne! Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Anwaltskanzlei in Lörrach.


Schwanger in der Schweiz? Ihre Kanzlei in Lörrach gibt rechtliche Informationen

Es ist allgemein bekannt, dass die Freude über das deutlich höhere Lohnniveau bei Beschäftigungsverhältnissen in der Schweiz durch den Wermutstropfen karger Sozialleistungen getrübt werden kann. Auch beim Mutterschutz gibt es einige Unterschiede zum deutschen Recht.
Der wichtigste: In der Schweiz gibt es vor der Entbindung keine allgemein geltende Schutzfrist, so dass schwangere Arbeitnehmerinnen bis zum Tag der Entbindung arbeiten können (aber nicht müssen). Nach der Entbindung darf eine Mutter 8 Wochen gar nicht und in der Folge bis zur 16. Woche nur mit Ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
Daneben gelten wie in Deutschland auch Schutzvorschriften, die dem Wohl von Mutter und Kind dienen. So dürfen Schwangere nicht länger als 9 Stunden täglich arbeiten und in den letzten 8 Wochen vor dem geplanten Entbindungstermin nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr tätig sein. Beschwerliche und gefährliche Arbeit ist gleichermaßen untersagt. Kann der Arbeitgeber einer Schwangeren, die aufgrund dieser Vorschriften ihrer Beschäftigung nicht nachgehen kann, keine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten, darf diese der Arbeit fernbleiben und erhält 80% des Lohns.
Zu allen Fragen des Schweizer Arbeitsrechts können Sie sich an die Anwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle wenden. Unsere Kanzlei befindet sich in Lörrach, in unmittelbarer Grenznähe und wir haben viele Mandanten aus der Schweiz.


Internetrecht: Ihre Anwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle informieren über drei Urteile zum Thema Filesharing

In drei aktuellen Fällen, in denen es um illegales Filesharing ging, wurden vom Bundesgerichtshof (11. Juni 2015) die Rechte der Plattenindustrie gestärkt. In allen Fällen wurden die Beklagten abgemahnt und müssen vierstellige Summen an die Rechteinhaber bezahlen.
Eine 14-jährige Schülerin hatte – vom Computer ihres Elternhauses aus – über 400 Musiktitel ins Internet gestellt. Vor Gericht meinte sie, sie habe nicht gewusst, dass das nicht erlaubt sei. Ihre Mutter führte an, sie habe ihre Tochter sehr wohl gewarnt. Dafür gab es aber keine Belege (Az.: I ZR 7/14). Im zweiten Fall war ein illegales Tauschbörsenprogramm auf einem Familienrechner entdeckt worden. Der Vater stritt die Installation ab und meinte, die Providerfirma habe dies ohne sein Wissen auf seinem Rechner installiert. Dafür konnte er aber keine Beweise anführen und wurde verurteilt (Az.: I ZR 19/14). Im dritten Fall gab ein Familienvater vor, zur Tatzeit im Urlaub gewesen zu sein. Seine Familie machte allerdings widersprüchliche Angaben über seine Abwesenheit, weshalb das Gericht die Abmahnung für korrekt befand (Az.: I ZR 75/14).
Welchen Rat können wir Ihnen als Anwälte geben?
Klären Sie Ihre Kinder unbedingt über die juristischen Folgen illegalen Filesharings auf. Und dokumentieren Sie diese Aufklärung schriftlich, damit Sie das Aufklärungsgespräch im Prozessfall auch belegen können.