Es gibt Themen, über die man am liebsten gar nicht nachdenkt. Dazu gehört die Vorstellung, als Eltern beispielsweise bei einem Unfall zu versterben und minderjährige Kinder zurück zu lassen. Die Realität zeigt aber: In Deutschland werden jedes Jahr rund 1000 Kinder zu Vollwaisen.
Dagmar Hitzfeld, Fachanwältin für Familienrecht in unserer Kanzlei in Lörrach, rät dringend, sich einmal in Ruhe darüber zu informieren, was in einem solchen Fall mit den eigenen Kindern passieren würde. Es ist nämlich nicht so, dass sie „automatisch“ zu den Geschwistern der Eltern oder zu den Großeltern kämen – nein, zunächst übernimmt das Jugendamt die Verantwortung, bevor das Vormundschaftsgericht bestimmt, wer die Kinder aufnehmen soll. Übrigens hat auch ein christliches Patenamt keinerlei rechtliche Auswirkungen auf das Sorgerecht – worüber die wenigsten Eltern Bescheid wissen.
Wie können Sie also das Sorgerecht für Ihre Kinder Ihrem Wunsch gemäß regeln?
Sie müssen eine so genannte „Sorgerechtsverfügung“ schriftlich verfassen. Sie muss bestimmte formale Kriterien erfüllen, damit das Vormundschaftsgericht sie als Ihren Willen anerkennt. Jeder Richter wird sich bemühen, dem Wunsch der Eltern zu entsprechen, denn die Eltern können am besten entscheiden, wer als Erziehungsberechtigter geeignet wäre und wer nicht. Einzig, wenn z.B. die von den Eltern gewünschte Person noch minderjährig ist oder schwer erkrankt ist, wird ein Richter davon abweichen.
Überlegen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner, wer als Sorgeberechtigter für Ihre Kinder in Frage käme. Dann sprechen Sie auf jeden Fall mit dieser Person über Ihren Plan. Verfassen Sie die Sorgerechtsverfügung handschriftlich und versehen Sie diese unbedingt mit Ort, Datum und den vollständigen Unterschriften (Vor- und Nachnamen) beider Elternteile. Sie können in einer Sorgerechtsverfügung auch Personen ausschließen.
Kopieren Sie dieses Dokument und geben ein Exemplar demjenigen, den Sie als Sorgeberechtigen gewählt haben. Das Original deponieren Sie bei Ihren Unterlagen oder geben es – gegen eine geringe Gebühr – an ein Nachlassgericht.
Rechtsanwältin Dagmar Hitzfeld unterstützt Sie gerne bei allen Fragen zum Thema Sorgerecht und berät Sie auch zu anderen Dokumenten, die Sie und Ihre Familie absichern. Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin in unserer Kanzlei in Lörrach!
Normalerweise ist es so, dass, wer am Steuer eines Autos sitzt und nebenher mit dem Smartphone telefoniert, 60 Euro Strafe zahlen muss und einen Punkt in Flensburg bekommt.
Nun hat ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Recht bekommen (Az. 4 Ss 212/16, Urteil vom 25.04.2016) und musste die Strafe nicht bezahlen. Warum?
Der Autofahrer hatte eine Freisprechanlage im Auto. Er argumentierte, er habe vor Fahrtantritt eine Nummer auf seinem Smartphone gewählt und dann vergessen, das Handy während der Fahrt aus der Hand zu legen. Tatsächlich telefoniert habe er aber über die Freisprechanlage. In der Straßenverkehrsordnung heißt es: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss“ (§ 23 Abs. 1a StVO). Der entscheidende Passus hier ist das Wort „muss“. Dieses „müssen“ war nämlich im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn das Telefonieren funktionierte über die Freisprechanlage. Die Richter argumentierten, dass man als Fahrer ja auch eine Trinkflasche oder etwas zu essen in der Hand halten dürfe. Außerdem dürfe der Fahrer während der Fahrt auch am Radio einen Sender suchen. Ein Handy in der Hand zu halten sei also per se noch keine Straftat.
In unserer Rechtsanwaltskanzlei in Lörrach ist Rechtsanwalt Herwig Reissmann zuständig für Fälle aus dem Verkehrsrecht. Wenn Sie Fragen und Anliegen haben, vereinbaren Sie einen Beratungstermin!
Am 09.03.2016 urteilte der Bundesgerichtshof zu Gunsten eines Mannes, der unverheiratet in einer Patchwork-Familie lebt (XII ZB 693/14).
Worum ging es? Ein Sozialhilfeempfänger (Jahrgang 1941) wollte, dass sein Sohn ihm Elternunterhalt bezahlt – rückwirkend ab 2012 und künftig – und verklagte ihn nach § 1615 l BGB.
Der Sohn lebt mit seiner Freundin in einer Patchworkfamilie. Sie haben eine gemeinsame Tochter, die 2008 geboren wurde. Mit im Haushalt leben die beiden minderjährigen Kinder der Frau aus erster Ehe. Das Paar ist nicht verheiratet. Der Antragsgegner bezahlt für den Lebensunterhalt der gesamten Familie.
In erster Instanz wurde er dennoch zur Zahlung des Elternunterhalts verurteilt – auch das Oberlandesgericht folgte diesem Urteil. Der höhere Familienselbstbehalt, den der Antragsgegner geltend machen wollte, wurde nicht anerkannt, da er nicht verheiratet sei.
Die Richter am Bundesgerichtshof beurteilten die Situation zu Gunsten des Mannes. Es sei zwar richtig, dass er keinen höheren Familienselbstbehalt geltend machen könne – aber er habe viele Ausgaben, die als „sonstige Verpflichtungen“ nach § 1603 Abs. 1 BGB bezeichnet werden könnten. Sie seien als vorrangig zu beurteilen.
Dabei handle es sich darum, dass die Mutter des gemeinsamen Kindes nicht berufstätig sein könne, weil sie daheim Kinder betreut. Die Richter sahen die Argumentation des Mannes nicht als rechtsmissbräuchlich an und verwiesen den Fall deshalb an das zuständige Oberlandesgericht zurück. Die Höhe des Elterngeldanspruchs muss nun neu berechnet werden.
Wenden Sie sich bei allen Fragen zum Familienrecht gerne an die Rechtsanwältin Dagmar Hitzfeld in unserer Kanzlei in Lörrach. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und steht Ihnen als Ansprechpartnerin gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin!