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Was heißt Obligatorium und Überobligatorium? Begriffe der Rentensicherung in der Schweiz für Sie erklärt

Obligatorium und Überobligatorium – was ist das? Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Lörrach hat sehr viele Mandanten, die in Deutschland leben und in der Schweiz arbeiten. Deshalb erklären wir heute gerne die beiden zentralen Begriffe der Schweizer Alterssicherung.

Das so genannte Obligatorium ist die Mindestsicherung, also die gesetzlich vorgeschriebene minimale Alterssicherung. Wenn ein Arbeitnehmer in der Schweiz sein Obligatorium erhält, kann er dies in der deutschen Steuererklärung als Sonderausgabe eintragen. 2016 betrug der Höchstbetrag für das Obligatorium € 22.766 Euro.

Zahlungen, die über das Obligatorium hinausgehen, bezeichnen die Schweizer als Überobligatorium. Für Grenzgänger ist wichtig: Obligatorium und Überobligatorium werden in der deutschen Steuererklärung gesondert behandelt. Das Obligatorium ist eine Sonderausgabe, das Überobligatorium wird nicht als eine solche anerkannt! Hierzu gibt es ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (IV C 5 – S 2333/13/10003).
Die Einkünfte aus dem Überobligatorium müssen versteuert werden, bei Rentenbeginn mit 60 Jahren waren dies 2016 beispielsweise 22%.

Für alle Fragen, die Ihre Arbeitsstelle in der Schweiz betreffen, wenden Sie sich bitte an die Anwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Lörrach. Wir sind seit vielen Jahren spezialisiert auf das Schweizer Arbeitsrecht und beraten Sie gerne!


Einladung zur Eröffnung der Zweigniederlassung unserer Kanzlei in Bad Krozingen

Am 25. März 2017
eröffnen wir unseren zweiten Kanzlei-Standort in Bad Krozingen.
Wir freuen uns, dieses Ereignis mit Ihnen zu feiern und laden Sie herzlich ein,
zwischen 10:30 Uhr und 16:00 Uhr
auf ein Glas Sekt und kleine Leckereien vorbeizukommen
und sich unsere neuen Räumlichkeiten in der Bahnhofstraße 19 anzuschauen.
Herwig Reissmann & Hannes Künstle mit Team


Was gilt im Arbeitsrecht, wenn ich wegen des Winterwetters zu spät oder gar nicht zu meiner Arbeitsstelle komme?

Nun ist es da, das Winterwetter. Die Straßen sind glatt, der Schneeräumer muss die Straßen am Morgen erst befahrbar machen. Was ist nun, wenn ich wegen der widrigen Witterung zu spät zur Arbeit komme? Oder wenn ich gar nicht erscheinen kann?

Das Arbeitsrecht hat dies genau geregelt, wie der Rechtsanwalt Hannes Künstle aus unserer Kanzlei in Lörrach weiß.

Auch wenn Eis und Schnee den Weg erschweren: Ich muss auf jeden Fall zur Arbeit erscheinen, denn ich bin per Arbeitsvertrag gesetzlich dazu verpflichtet. Im Ernstfall muss ich vom Auto auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen, muss mein Zuhause evtl. früher verlassen oder muss vielleicht auch zu Fuß gehen, um an meine Arbeitsstelle zu gelangen. Ich bin als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, mich über die aktuelle Wetter- und Straßenlage zu informieren und meinen Arbeitsweg danach zu richten.

Was ist, wenn es mir dennoch nicht gelingt, bei der Arbeit zu erscheinen? Werde ich dann trotzdem bezahlt?

Hier sagt das Gesetz ganz eindeutig: Nein. Denn wenn Sie keine Arbeitsleistung erbringen, erhalten Sie auch keinen Lohn. Anders sind Urlaubs- und Krankheitszeiten – auch z.B. Zeiten, in denen Ihr Kind krank ist und sie deswegen nicht kommen können. Hier gibt es im Arbeitsrecht genaue Regelungen. Das Winterwetter hingegen ist kein Grund.

Wenn ich wegen des Wetters ein paar Stunden versäumt habe, muss ich die nachholen?

Ja, generell schon – sofern Ihr Arbeitszeitmodell flexibel ist und das zulässt. Sie müssen das mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.

Kann mich mein Arbeitgeber kündigen, wenn ich wegen des Wetters zu spät komme?

Es kommt auf den Einzelfall an. Wenn Sie sich offensichtlich nicht informieren, wie sie z.B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätten fahren können oder wenn Sie häufig zu spät kommen und als Grund das Winterwetter angeben, dann könnte Ihr Arbeitgeber mit einer Abmahnung reagieren und Ihnen im Ernstfall auch kündigen. Wenn aber die Verspätung ein Einzelfall bleibt und Sie ersichtlich unverschuldet zu spät erscheinen, wird Ihr Arbeitgeber verständnisvoll reagieren.

Fragen Sie Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Lörrach, wenn Sie z.B. eine Abmahnung oder Kündigung bekommen – oder auch zu anderen Themen aus dem Arbeitsrecht. Die Rechtsanwaltskanzlei ist spezialisiert auch auf das Arbeitsrecht in der Schweiz. Rechtsanwalt Künstle wird Sie rechtlich beraten. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!