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Ihr Rechtsanwalt erklärt: Das europäische Nachlasszeugnis

Nach dem Tod eines Familienangehörigen lassen die Hinterbliebenen üblicherweise einen so genannten „Erbschein“ ausstellen. Dieser berechtigt dazu, z.B. die Bankkonten des Verstorbenen aufzulösen, den Mietvertrag oder diverse Versicherungen zu kündigen etc.
Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, das die Erbenstellung belegt (nach §§ 2353 ff. BGB).

Zur Vereinfachung der EU-weiten Erbangelegenheiten wurde ein weiteres Papier geschaffen, das so genannte „Europäische Nachlasszeugnis“ (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO). Seit August 2015 ist es in allen EU-Ländern, außer Irland und Dänemark, gültig.

Worum handelt es sich beim europäischen Nachlasszeugnis?

Mit dem europäischen Nachlasszeugnis werden Erbangelegenheiten vereinfacht, die grenzüberschreitend innerhalb der EU sind. Das Dokument ist vergleichbar mit dem Erbschein, denn es dient ebenfalls dazu, die Rechtsstellung der Hinterbliebenen zu dokumentieren. Dies ist wichtig, wenn z.B. ein Deutscher eine Ferienimmobilie in Spanien besitzt. Nach dessen Tod ist es für die Erben einfacher, mit Hilfe des Nachlasszeugnisses ihren Erbanspruch in Spanien geltend zu machen.

Achtung: Das europäische Nachlasszeugnis kann nur am letzten Wohnort des Verstorbenen beantragt und ausgefertigt werden. Es ist generell sechs Monate gültig, kann aber bei Bedarf verlängert werden. Wenn ein europäisches Nachlasszeugnis vorliegt, ist es in der Regel nicht nötig, noch einen Erbschein in Deutschland zu beantragen.

Für alle Fragen und Anliegen zum Erbrecht und zu länderübergreifenden Erbangelegenheiten sind wir in der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach gerne für Sie da. Vereinbaren Sie einen Termin mit Rechtsanwalt Dr. Dietrich Reissmann oder Rechtsanwalt Herwig Reissmann.


Gibt es Vorschriften, was das Grillen auf dem Balkon betrifft?

Grillen, gemeinsam mit Freunden und Familie, ist bei sommerlichen Temperaturen sehr praktisch und macht jedes Jahr wieder großen Spaß. Aber finden die Nachbarn es immer so angenehm, wenn Würstchen- und Schweinesteak-Düfte vom Balkon ziehen? Gibt es hier eine Grenze, was erlaubt ist und was nicht?

Generell: Im Miet- und Wohneigentumsrecht ist diesbezüglich nichts reglementiert. Grillen ist immer eine Frage der Absprache. Ausnahme: Wenn im Mietvertrag bereits steht, dass Grillen auf dem Balkon – z.B. aus durchaus nachvollziehbaren Brandschutzgründen – nicht erlaubt ist, dann müssen sich die Mieter auch daran halten. Sonst könnte das Mietverhältnis gekündigt werden.

Es gab in der Vergangenheit zahlreiche Fälle von Nachbarschaftsstreits zum Thema Grillen. Streits, die so eskalierten, dass sie vor Gericht landeten. Die Richter entschieden individuell. Sie empfohlen den Beklagten beispielsweise, nicht mit Holzkohle zu grillen, sondern besser auf einen Elektrogrill umzusteigen, damit die Rauchbelästigung der Nachbarn unterbleibt (Landgericht Stuttgart, AZ 10 T 359/96). Die Richter am Bayerischen Obersten Landgericht verfügten in einem Fall, dass die Beklagten nur fünfmal im Jahr in der hintersten Ecke des Gartens grillen dürften, da sich die übrigen Anwohner sonst zu sehr gestört fühlten (AZ 2 ZBR 6/99).

Wir raten unseren Mandanten: Nehmen Sie bitte Rücksicht auf Ihre Nachbarn. Vor allem die Lärmbelästigung beim Grillen und Feiern auf dem Balkon ist ein Punkt, den Sie nicht unterschätzen sollten. Bauen Sie vor und sprechen Sie doch direkt mit den Nachbarn, wenn Sie eine Grillparty planen. Dann können diese rechtzeitig ihre Fenster schließen und sich darauf einstellen, dass es am Abend etwas lauter wird.

Sie haben Fragen? Sie haben ein konkretes Anliegen, bei dem Sie juristische Unterstützung brauchen? Fälle aus dem Mietrecht betreuen in unserer Kanzlei in Lörrach die beiden Rechtsanwälte Dr. Dietrich Reissmann und Hannes Künstle. Rufen Sie uns an!


Ihre Anwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informieren: Wie lange darf sich die Krankenkasse mit einer Kostenzusage Zeit lassen?

Wie schnell muss eine Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme beantworten?
Das Bundessozialgericht verhandelte den Fall eines Patienten, der 25 Stunden Psychotherapie besucht hatte. Nach Ablauf dieser 25 Sitzungen reichte der Patient den Kostenbescheid des Therapeuten bei seiner Krankenkasse ein und bat um Übernahme der Therapiekosten von 2.200 €. Nach sechs Wochen kam die Absage der Krankenkasse, woraufhin der Patient klagte. Und von den Richtern in vollem Umfang Recht bekam (Az. B 1 KR/15R, Urteil vom 08.03.2016).

Die Krankenkasse musste die Behandlungskosten des Klägers komplett erstatten.

Die Richter stützten sich bei diesem Urteil auf § 13 Abs. 31 Sozialgesetzbuch V.
Hier steht, dass die Krankenkasse Kosten übernehmen müsse, wenn die gesetzliche Frist abgelaufen sei. Und die gesetzliche Frist lautet: drei Wochen. Wenn der Patient nach drei Wochen noch keine Zu- oder Absage von seiner Krankenkasse bekommen hat, gilt der Antrag als angenommen und die Krankenkasse ist zur Zahlung verpflichtet.