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Flugverspätung – Ihre Rechte als Fluggast

In wenigen Wochen beginnen die großen Ferien. Wir informieren Sie heute darüber, welche Rechte Sie haben, sollten Sie von einer Flugverspätung betroffen sein. Rechtliche Grundlage dafür ist die so genannte „Fluggastrechteverordnung“ (EU-Verordnung 261/2004).
Generell gilt: Für „außergewöhnliche Umstände“ muss die Fluggesellschaft an ihre Passagiere nichts bezahlen.

Bei einer Flugverspätung ist es entscheidend, um welche Flugdistanz es sich handelt und wie groß die Verspätung war. Ab zwei Stunden Verspätung und je nach Flugdistanz gibt es finanzielle Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro je Fluggast. Beispiel: 2 Stunden Verspätung / bis 1.500 km Distanz: 250 Euro, 4 Stunden Verspätung / über 3.500 km Distanz: 600 Euro pauschale Entschädigung.
Wenn Sie mehr als zwei Stunden Verspätung haben, muss die Airline für Verpflegung sorgen und gewährleisten, dass Sie telefonieren, mailen oder faxen können. Falls der Flug auf den nächsten Tag verschoben wird, muss Ihnen eine Hotelunterkunft und der Transfer dorthin bezahlt werden.
Falls Sie von Flugverspätung betroffen sind, schreiben Sie an die Fluggesellschaft und fordern Sie diese zur Zahlung der Entschädigung auf. Verweigert diese die Zahlung oder brauchen Sie juristische Unterstützung für das weitere Vorgehen, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Lörrach. Er ist erfahren im Reiserecht und unterstützt Sie gerne.


Die „Testierunfähigkeit“ – ein Ausdruck aus dem Erbrecht

Im Erbrecht kennt man den Begriff „Testierunfähigkeit“. Er bedeutet, dass jemand, der sein Testament verfasst hat, nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Dies hat weitreichende Folgen: Das Testament ist dann nämlich ungültig.

Vielleicht hat der Erblasser in seinen letzten Lebenswochen ein anderes Testament verfasst? Vielleicht ist jemand zum Erben eingesetzt, der gar nicht zur Familie gehört, der sich aber in den letzten Lebenswochen um den Erblasser gekümmert hat? Dann gibt es häufig Streit. Und für die Angehörigen liegt nahe, Testierunfähigkeit zu argwöhnen. Leider kennen wir als Anwälte sehr viele solcher Fälle. Vor allem dann, wenn Erben enttäuscht sind von dem, was sie erben – oder wenn sie sogar ganz leer ausgehen.

Im Gesetz ist Testierunfähigkeit so definiert: „Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.“ (§ 2229 Abs. 4 BGB). Testierfähig ist eine volljährige Person.

Wie kann Testierunfähigkeit bewiesen werden?
Die enttäuschten Erben müssen eine „Erbenfeststellungsklage“ einreichen und einen Zivilprozess führen. In diesem Prozess muss ein Sachverständiger belegen, dass beim Erblasser keine Testierfähigkeit mehr vorlag. Dieser Sachverständige ist ein forensischer Psychiater. Er greift auf Zeugenaussagen und vor allem auch auf ärztliche Dokumentationen über den Erblasser zurück. Häufig liegt hier das Problem: Nach Monaten ist es oft schwierig, noch an gerichtsfeste Zeugenaussagen zu kommen. Der Gutachter wird große Schwierigkeiten haben, rückwirkend den Geisteszustand des Erblassers zu beurteilen.
Wenn ein Notar das Testament erstellt hat, gibt es fast keine Chance, dieses rückwirkend anzuzweifeln. Ein Notar muss sich nämlich von der Testierfähigkeit seines Mandanten überzeugen und dies auch urkundlich festhalten.

Wenn Sie Fragen zum Erbrecht haben oder anwaltliche Unterstützung brauchen, wenden Sie sich gerne an Dr. Dietrich Reissmann oder Herwig Reissmann in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Lörrach. Vereinbaren Sie einen Termin!


Vermieter trägt die Beweislast bei der Heizkostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell mit der Abrechnung von Heizkosten in einem Mietshaus befasst.
Fazit: Der Vermieter muss die Abrechnungsprotokolle offenlegen und grundsätzlich den Verbrauch seiner Mieter beweisen (BGH, AZ VIII ZR 189/17, Urteil vom 7.2.2018).

Wie war der Sachverhalt? Ein Ehepaar bewohnte eine 94qm große Wohnung in einem Mietshaus, das eine Gesamtwohnfläche von 720qm aufwies. Für 2013 und 2014 sollten die Mieter jeweils fast 50% der gesamten Heizkosten des gesamten Hauses bezahlen – das waren Forderungen von mehr als 7.300 Euro. Die Mieter bezahlten nicht, weil sie von einem Messfehler ausgingen. Der zuständige Stromanbieter kontrollierte den Fall und bestätigte die Forderungen. Daraufhin wollten die Mieter Einsicht in die Abrechnungen der anderen Mietparteien. Dies wurde ihnen vom Vermieter verweigert. Die Mieter klagten ohne Erfolg: Beide Vorinstanzen sahen die Beweislast bei den Mietern. Diese hätten darzulegen, warum diese hohe Summe gerechtfertigt sei.

Anders urteilten dann die Karlsruher Richter. Sie stellten klar, dass die Darlegungs- und Beweislast beim Vermieter liege und dass die Mieter selbstverständlich umfassend Einsicht in die Abrechnungsunterlagen auch anderer Mietparteien nehmen dürften. Diese müssen jedoch aus Datenschutzgründen darüber informiert werden. Vermieter sind verpflichtet, die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung eindeutig zu belegen. Mieter müssen die Kosten, die sie zu tragen haben, inhaltlich verstehen und rechnerisch nachvollziehen können. Wenn der Vermieter die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verweigert, besteht keine Verpflichtung seitens des Mieters, die Nachzahlungen zu leisten.

In unserer Rechtsanwaltskanzlei in Lörrach sind die Rechtsanwälte Dr. Dietrich Reissmann und Hannes Künstle Ihre kompetenten Ansprechpartner für alle Fragen und Anliegen zum Mietrecht. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!