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Hat der Mieter einer Mieterhöhung zugestimmt, gibt es kein zurück

In einem Urteil zum Mietrecht urteilte der Bundesgerichtshof, dass eine Mieterhöhung – wenn Sie vom Mieter bereits akzeptiert wurde – von diesem nicht nachträglich noch angefochten werden kann (AZ VIII ZR 94/17, Urteil vom 17.8.2018).

Im verhandelten Fall ging es um eine Mietwohnung in Berlin. Der Vermieter, eine Immobiliengesellschaft, hatte einem Mieter schriftlich mitgeteilt, dass seine Miete künftig um rund 120 Euro im Monat erhöht würde. Die Höhe der aktuellen Mietsumme entsprach exakt dem Berliner Mietspiegel, was der Vermieter auch belegte.
Der Mieter stimmte der Mieterhöhung schriftlich zu. Kurze Zeit später widerrief er seine Zustimmung und bezahlte die Differenz zur ehemaligen Miete nur unter Vorbehalt. Dabei berief er sich auf das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher, denn dort sind explizit auch „Verträge über die Vermietung von Wohnraum“ aufgeführt (§ 312 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Am Bundesgerichtshof beurteilte man die Lage anders. Die vorliegende Zustimmungserklärung des Mieters zu einer Mieterhöhung habe nichts mit einem Fernabsatzvertrag zu tun. Sie könne deshalb auch nicht innerhalb 14 Tagen widerrufen werden.
Das Widerrufsrecht soll Verbraucher davor bewahren, schnell und unüberlegt einen Kaufvertrag abzuschließen. Sie sollen ausreichend Zeit haben, sich über den Kaufvertrag und seine finanziellen Konsequenzen zu informieren.
Der vorliegende Fall sei einem Kaufvertrag aber nicht vergleichbar. Die Mieterhöhung war vom Vermieter sachlich – an Hand des vorgelegten aktuellen Mietspiegels – begründet worden. Wenn der Mieter mit der Mieterhöhung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte der Vermieter erst nach Ablauf von 8 Wochen Klage einreichen können. Dies sei eine ausreichend lange Zeit für den Mieter, sich über seine Zustimmung oder Verweigerung der Zahlung klar zu werden.

Sind Sie Vermieter oder Mieter und brauchen Sie juristischen Rat und Unterstützung im Bereich Mietrecht? In unserer Kanzlei in Lörrach sind die Rechtsanwälte Dr. Dietrich Reissmann und Hannes Künstle Ihre kompetenten Ansprechpartner. Vereinbaren Sie einen Termin!


Kindergeld und Kindesunterhalt 2019 leicht erhöht

Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass Familien 2019 finanziell entlastet werden sollen. Deshalb wurde die Höhe des Kindergeldes und des Kindesunterhaltes jeweils leicht angehoben.

Zum Kindergeld: Ab Juli 2019 wird dies um 10 Euro monatlich steigen. Die neuen Beträge sind dann: Je 204 Euro für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro für jedes weitere Kind.
Parallel wurde der Steuerfreibetrag angehoben. 2019 steigt er um 192 Euro – 2010 soll er nochmals um dieselbe Summe angehoben werden.

Was ist mit dem Kindesunterhalt? Auch dort hat es zu Jahresbeginn Veränderungen gegeben. Neu: Für Kinder unter 5 Jahren beträgt er 354 Euro im Monat, für 6 bis 11-jährige Kinder 406 Euro und für 12 bis 17-jährige Kinder 476 Euro. Dabei ist das Kindergeld noch nicht berücksichtigt, es wird zur Hälfte abgezogen, um auf diese Summen zu kommen. Detaillierte Infos finden Sie in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle.

Bei Fragen zum Familienrecht wenden Sie sich gerne an die Fachanwältin für Familienrecht Dagmar Hitzfeld. Sie wird Sie beraten, wie Sie die Unterhaltsberechnung durchführen und die staatliche Unterstützung optimal ausschöpfen können.


Dienstreisezeit ist auch Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht befasste sich aktuell mit dem Thema Dienstreisezeit.
Das Urteil: Die Reisezeit einer Dienstreise muss vom Arbeitgeber in vollem Umfang als Arbeitszeit bezahlt werden (AZ 5 AZR 553/17, Urteil vom 17.10.2018).

Wie war der Sachverhalt?
Ein Mitarbeiter einer Baufirma wurde von seinem Arbeitgeber auf eine Baustelle nach China geschickt. Der Arbeitgeber hatte ihm einen Direktflug in der Economyclass zugedacht, aber auf eigenen Wunsch flog der Mitarbeiter Businessclass, was allerdings eine Zwischenlandung bedeutete. Die Hinreise dauerte ganze vier Tage.
Im Anschluss an die Dienstreise rechnete der Arbeitnehmer nicht nur 8 Stunden Arbeitszeit pro Tag ab, sondern er wollte für die gesamte Stundenzahl der Reise – 37 Stunden – entlohnt werden. Dies wurde ihm vom Arbeitgeber verweigert. Der Arbeitnehmer klagte.

Die Richter in Erfurt differenzierten: Die Dienstreisezeit muss in vollem Umfang entlohnt werden, denn die Reise hat ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers stattgefunden. Dass der Arbeitnehmer aber auf eigenen Entschluss Businessclass statt Economyclass geflogen ist – und wegen des Zwischenstopps deutlich länger unterwegs war – dafür muss der Arbeitgeber nicht finanziell einstehen.
Der Fall wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort muss nun geklärt werden, wie die tatsächlich erforderliche Reisezeit in diesem Fall zu berechnen ist.

In unserer Kanzlei in Lörrach sind die Rechtsanwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle spezialisiert auf Fälle aus dem Arbeitsrecht. Wenn Sie anwaltlichen Rat brauchen, vereinbaren Sie gerne einen Termin!