Das Bundesarbeitsgericht befasste sich jüngst mit der Definition des Begriffes „befristete Arbeit“.
Es legte fest: Ein Arbeitsverhältnis ist nur dann befristet, wenn die Aufgaben, die innerhalb des Vertrages zu erledigen sind, zeitlich begrenzt sind (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG). Darüber hinaus müssen sich diese Aufgaben von denjenigen der fest angestellten Arbeitskräfte unterscheiden und es muss ausgeschlossen sein, dass diese die Aufgaben übernehmen könnten.
Anlass für diese Definition war der Fall einer Arbeitnehmerin des Landes Thüringen. Diese war vom Land eingestellt worden, um Fördermittel-Anträge im Bereich „Entwicklung des ländlichen Raums“ zu überprüfen und die Fördermittel anzuweisen. Für diese Aufgabe war sie innerhalb von drei Jahren nicht weniger als fünf Mal (!) immer wieder neu angestellt worden – jeweils mit einem befristeten Arbeitsvertag. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin auf eine Festanstellung.
In erster Instanz wurde ihre Klage abgewiesen. Die Richter am Bundesarbeitsgericht gaben ihr hingegen Recht. Entscheidend für ihr Urteil war, dass die Arbeitnehmerin bei jeder Neuanstellung dieselbe Aufgabe bekommen hatte. Dies machte ihre Aufgabe zu einer „Daueraufgabe“ – was wiederum gegen die Definition der „befristeten Arbeit“ spricht. Die Behörde, in der die Klägerin angestellt war, hatte die Aufgabenstellung zudem nicht eindeutig gegen die Aufgaben der dauerhaft angestellten Mitarbeiter/-innen abgegrenzt. (BAG, AZ 7 AZR 572/17, Urteil vom 21.08.2019).
Arbeiten Sie auch bereits mehrmals in Folge in einem befristeten Arbeitsverhältnis? Haben Sie dort eigentlich Daueraufgaben oder werden Ihre Aufgaben immer neu definiert? Sind Sie der Meinung, es würde Ihnen eine Festanstellung zustehen?
Dann wenden Sie sich an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann, Hannes Künstle oder Ramona Soder in unserer Kanzlei in Lörrach. Sie betreuen Fälle aus dem Arbeitsrecht und werden Ihren Fall gerne individuell prüfen und Sie dabei unterstützen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Liebe Mandanten unserer Kanzlei,
aktuell sollen soziale Kontakte auf ein Minimum reduziert werden. Dies hilft, die Ausbreitung des Corona-Virus zwar nicht zu verhindern, aber zu verlangsamen. Nur so hat unser Gesundheitswesen eine Chance, die Zahl der schwer Erkrankten zu versorgen. Die gewonnene Zeit hilft außerdem, die Entwicklung von Impfstoffen weiter voran zu bringen.
Wir wollen diesen Prozess unterstützen. Deshalb haben folgende Maßnahmen für unseren Kanzleibetrieb beschlossen:
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Ihre Rechtsanwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle
In unserer anwaltlichen Praxis werden wir immer wieder gefragt, ob es eigentlich erlaubt sei, sich im Straßenverkehr vor aufgestellten Radarfallen warnen zu lassen.
Die Antwort ist: Jein!
Die gute Nachricht: Die Warnung vor Blitzern übers Radio ist erlaubt.
Aber: Manche Fahrzeuge haben in ihrem Navigationssystem bereits eine Blitzerwarn-Software eingebaut. Dies ist nicht legal! In § 23 Abs. 1c StVO steht eindeutig: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.“ Verstöße werden empfindlich geahndet: Es werden 75 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg fällig, wenn man mit einem solchen Navigationssystem erwischt wird. Deshalb unser Rat: Schalten Sie diese Funktion ab. Einzig vertretbar wäre es, Sie hören vor Antritt der Fahrt, z.B. an der Raststätte, ob auf Ihrer Strecke Blitzer aufgestellt sind. Und dann schalten Sie das Gerät ab.
Viel häufiger werden Blitzerwarn-Apps auf dem Smartphone im Straßenverkehr benutzt. Auch dies ist verboten! Für die Polizei ist es allerdings nicht ganz einfach, solche Verstöße zu ahnden. Ein Smartphone darf nur beschlagnahmt werden, wenn der konkrete Verdacht auf Einsatz z.B. einer Blitzerwarn-App besteht. Und dazu müsste die App gerade piepsen, wenn ein Polizist in Hörweite ist. Wenn der Beifahrer die Blitzerwarn-App auf seinem Handy hat und der Fahrer davon nichts wusste, ist dies legal.
Achtung: Die Rechtslage ist in anderen Ländern eventuell anders! Informieren Sie sich hierüber rechtzeitig. In der Schweiz beispielsweise kostet es bis zu 200 Euro, wenn man mit einer Blitzerwarner-App im Einsatz erwischt wird.
Für alle Fälle aus dem Verkehrsrecht wenden Sie sich an die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach. Wir unterstützen Sie gerne!