Ein Autofahrer wurde mitten in der Nacht von der Polizei dabei ertappt, wie er auf dem leeren Parkplatz eines großen Einkaufscenters Schlangenlinien fuhr. Der Alkoholtest ergab einen Wert von 1,63 Promille. Resultat: Der Fahrer bekam eine Vorladung zu einem medizinisch-psychologischen Gutachten gemäß § 13 Nr. 2c. Der Fahrer verweigerte diesen Test und bekam daraufhin sofort seine Fahrerlaubnis entzogen. Er klagte dagegen und argumentierte, er habe sich doch gar nicht im öffentlichen Straßenverkehr befunden.
Dieser Fall landete kürzlich vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Die Richter mussten entscheiden: Ist der Parkplatz eines Einkaufscenter Teil des öffentlichen Straßenverkehrs? Hat sich der Fahrer durch seine Trunkenheitsfahrt also strafbar gemacht? Das Urteil: Ja, sehr wohl. Denn ein Parkplatz, der öffentlich zugänglich ist, wird von vielen Personen genutzt. Er gehört deshalb zum öffentlichen Verkehrsraum und deshalb gilt dort folglich die Straßenverkehrsordnung. Völlig ohne Belang ist dabei, ob das Einkaufscenter zur Tatzeit offen oder geschlossen war (AZ 11 CS 20.2867, Beschluss vom 15.03.2021).
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Desinfektionsmittel ist in Corona-Zeiten ein begehrtes Gut. Nachdem bei einem Paketzusteller immer wieder Desinfektionsmittel verschwand, hatte die Betriebsleitung in den Sanitärräumen ein Schild anbringen lassen, dass der Diebstahl von Desinfektionsmittel die fristlose Kündigung nach sich ziehe. Das nützte offenbar nichts: Ein Arbeitnehmer, der seit vielen Jahren als Fahrzeugwäscher und Ladehelfer beim Unternehmen angestellt war, wurde bei einer Kontrolle seines privaten PKW ertappt: Im Kofferraum lag eine noch versiegelte Literflasche Desinfektionsmittel sowie eine Rolle mit Papiertüchern – alles zusammen im Wert von rund 40 Euro. Der Mitarbeiter wurde sofort fristlos entlassen.
Er klagte und gab an, das Desinfektionsmittel für seine Kollegen und sich selbst im Auto deponiert zu haben, damit er sich während des Tages ab und zu die Hände desinfizieren könne. Außerdem habe er es nicht nötig, Desinfektionsmittel zu stehlen, da seine Frau in der Pflege arbeite und er deshalb ganz leicht an Desinfektionsmittel für den privaten Gebrauch käme. Die Richter am Landesarbeitsgericht Düsseldorf glaubten seinen Ausführungen nicht. Der Diebstahl sei ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung, deshalb sei diese gerechtfertigt (AZ 5 Sa 483/20, Urteil vom 14.01.2021).
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