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Info aus dem Verkehrsrecht: Sind Blitzerwarner legal?

In unserer anwaltlichen Praxis werden wir immer wieder gefragt, ob es eigentlich erlaubt sei, sich im Straßenverkehr vor aufgestellten Radarfallen warnen zu lassen.
Die Antwort ist: Jein!

Die gute Nachricht: Die Warnung vor Blitzern übers Radio ist erlaubt.

Aber: Manche Fahrzeuge haben in ihrem Navigationssystem bereits eine Blitzerwarn-Software eingebaut. Dies ist nicht legal! In § 23 Abs. 1c StVO steht eindeutig: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.“ Verstöße werden empfindlich geahndet: Es werden 75 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg fällig, wenn man mit einem solchen Navigationssystem erwischt wird. Deshalb unser Rat: Schalten Sie diese Funktion ab. Einzig vertretbar wäre es, Sie hören vor Antritt der Fahrt, z.B. an der Raststätte, ob auf Ihrer Strecke Blitzer aufgestellt sind. Und dann schalten Sie das Gerät ab.

Viel häufiger werden Blitzerwarn-Apps auf dem Smartphone im Straßenverkehr benutzt. Auch dies ist verboten! Für die Polizei ist es allerdings nicht ganz einfach, solche Verstöße zu ahnden. Ein Smartphone darf nur beschlagnahmt werden, wenn der konkrete Verdacht auf Einsatz z.B. einer Blitzerwarn-App besteht. Und dazu müsste die App gerade piepsen, wenn ein Polizist in Hörweite ist. Wenn der Beifahrer die Blitzerwarn-App auf seinem Handy hat und der Fahrer davon nichts wusste, ist dies legal.

Achtung: Die Rechtslage ist in anderen Ländern eventuell anders! Informieren Sie sich hierüber rechtzeitig. In der Schweiz beispielsweise kostet es bis zu 200 Euro, wenn man mit einer Blitzerwarner-App im Einsatz erwischt wird.

Für alle Fälle aus dem Verkehrsrecht wenden Sie sich an die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach. Wir unterstützen Sie gerne!


Änderungen 2020 bei Kindergeld und Kindesunterhalt

In der aktuellen Düsseldorfer Tabelle, die die Grundlage für die Bemessung des Kindesunterhalts ist, wurden vom Gesetzgeber für 2020 einige Beträge angehoben.

Zum Selbstbehalt: Unterhaltspflichtige können künftig über einen etwas höheren Selbstbehalt verfügen. Gegenüber 2019 ist er um 80 Euro pro Monat gestiegen. Nicht Berufstätigen stehen 960 Euro Selbstbehalt im Monat zu. Berufstätige Unterhaltspflichtige dürfen sich ebenfalls über 80 Euro mehr freuen: Es stehen ihnen nach der aktuellen Regelung 1.160 Euro Selbstbehalt zu.

Zum Mindestunterhalt von Kindern gelten für 2020 folgende Summen:

  • Kinder bis 5 Jahre: monatlich 369 Euro (Erhöhung um 15 Euro)
  • Kinder 6-11 Jahre:  monatlich 424 Euro (Erhöhung um 18 Euro)
  • Kinder 12-18 Jahre: monatlich 497 Euro (Erhöhung um 21 Euro)
  • volljährige Kinder: monatlich 530 Euro (Erhöhung um 3 Euro)
  • Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen: monatlich 860 Euro (Erhöhung um 125 Euro)

Auch im Steuerrecht gibt es Änderungen. Für 2020 der Kinderfreibetrag erhöht worden. Für jedes Kind können 192 Euro mehr geltend gemacht werden, außerdem kann ein Freibetrag in Höhe von 2.640 Euro für Betreuungs- und Ausbildungskosten angerechnet werden.

Rechtsanwältin Dagmar Hitzfeld ist Fachanwältin für Familienrecht in unserer Kanzlei in Lörrach.
Sie überprüft gerne Ihre individuelle Unterhaltsberechnung. Frau Hitzfeld unterstützt Sie darin, wie Sie Ihre Ansprüche optimal durchsetzen können. Vereinbaren Sie einen Termin!


Frohe Weihnachten!

Liebe Mandanten, Geschäftspartner und Freunde unserer Kanzlei,

wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest
und ein gesundes, glückliches neues Jahr 2020!

Das Team der Anwaltskanzlei Reissmann & Künstle