Aktuelles

Immer wieder ein Streitpunkt: Wer muss die Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung bezahlen?

Generell gilt: Schönheitsreparaturen sind etwas, das der Vermieter durchführen muss. Eine vermietete Immobilie muss einen gewissen Standard erhalten, z.B. müssen Gebrauchsspuren bei Bedarf auf Kosten des Vermieters beseitigt werden. So will es der Gesetzgeber in § 535 Abs. 1 BGB. Häufig gibt es jedoch Streitereien um die Übernahme der Kosten, da sich Vermieter gerne durch eine spezielle Klausel im Mietvertrag aus ihrer Pflicht entlassen wollen. Sie fügen dem Mietvertrag dann z.B. Zeitpläne an, nach denen das Mietobjekt auf Kosten des Mieters frisch gestrichen werden muss. Solche Zusätze sind rechtlich unwirksam!

Der Bundesgerichtshof befasste sich aktuell mit diesem Thema. Das neue Urteil: Wenn jemand in eine unrenovierte Mietwohnung einzieht, kann er nicht verlangen, dass der Vermieter bei Bedarf Renovierungsarbeiten auf eigene Kosten durchführen lässt. In diesem Fall muss er sich zur Hälfte an den Renovierungskosten beteiligen (BGH, VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18, Urteile vom 8.7.2020).
Die Richter argumentierten: Als die Mieter einzogen, hatten sie eine unrenovierte Wohnung übernommen und dafür keinerlei finanziellen Ausgleich vom Vermieter erhalten. Außerdem gilt: Wer in eine unrenovierte Wohnung einzieht, ist nicht verpflichtet, diese in renoviertem Zustand zu übergeben – ganz egal, was im Mietvertrag vereinbart wurde!

Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus vermieten wollen, ist es ratsam, den Mietvertrag rechtlich überprüfen zu lassen. Nur so ist gewährleistet, dass Sie alle Leistungen von Ihren zukünftigen Mietern auch bekommen. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin in unserer Kanzlei in Lörrach!


Aktuelles Urteil: Die gesetzliche Erbfolge gilt auch bei einer Scheinehe!

Die Gründe, eine Scheinehe einzugehen, sind vielfältig. Meinst dient sie dazu, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten oder sie hat steuerliche oder erbrechtliche Gründe.

Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg wurde aktuell ein Fall von mutmaßlicher Scheinehe verhandelt (AZ 3W 27/20, Urteil vom 16.03.2020). Wie war die Sachlage?

Ein Mann hatte zwei Söhne aus der ersten Ehe und hatte kurz vor seinem Tod wieder geheiratet. Mit einem seiner Söhne verstand er sich so schlecht, dass er diesen bereits zwei Jahre vor seinem Tod enterbt hatte. Als der Mann verstarb, erbte der zweite Sohn die Hälfte des Vermögens – die andere Hälfte ging an die neue Ehefrau des Erblassers. Der Sohn, der bis auf seinen Pflichtteil leer ausgegangen war, klagte. Er mutmaßte, sein Vater habe nur deshalb noch kurz vor seinem Tod geheiratet, damit er den Pflichtteil des ungeliebten Sohnes verringern konnte. Außerdem sei die Frau, die er geheiratet habe, in Wahrheit die Lebensgefährtin des Bruders.
Für diese Behauptungen konnte er dem Gericht allerdings keine Beweise vorlegen. Die Richter sahen die Ehe des Erblassers als legal an und urteilten, dass diese keine Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge habe. Eine Ehe rückwirkend zu annullieren wäre nur dann möglich gewesen, wenn die Ehe mit einer Person geschlossen worden wäre, die wissentlich geschäftsunfähig, bewusstlos oder mit dem Ehepartner verwandt gewesen wäre.

Möchten Sie, dass Ihre Erbangelegenheiten ganz in Ihrem Sinne und rechtssicher geregelt sind?
Hier ist die Unterstützung durch einen in Erbrecht erfahrenen Anwalt ratsam. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit Rechtsanwalt Herwig Reissmann oder Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Lörrach.


Neue Studie: Im Arbeitsalltag werden Ruhepausen oft nicht eingehalten

Ruhepausen während des Arbeitstages sind entscheidend wichtig, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu erhalten und zu gewährleisten, dass sie konzentriert und arbeitsfähig bleiben.

Deshalb hat der Gesetzgeber im Arbeitszeitgesetz (ArbZG, zweiter Abschnitt, § 4) festgelegt, in welchem Umfang Ruhepausen während des Arbeitsalltags gemacht werden müssen.
Konkret: Wer mehr als 6 Stunden am Tag arbeitet, muss zwischendurch eine Pause von mindestens einer halben Stunde machen. Wer neun Stunden oder mehr arbeitet, muss die Arbeit eine Dreiviertelstunde lang unterbrechen. Außerdem muss die „ununterbrochene Ruhezeit“ von 11 Stunden am Stück gewährleistet sein, also ein Arbeitnehmer darf nicht spät abends erst von der Arbeit heimkehren und gleich am frühen Morgen wieder bei der Arbeit erscheinen müssen.
Abweichungen und Sonderregelungen gibt es in bestimmten Berufsfeldern leider häufig, z.B. im Gesundheitswesen. Sie müssen aber vorab vertraglich genau abgesprochen sein.

Eine Forschergruppe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat aktuell eine Studie (Verkürzte Ruhezeiten: Auswirkungen auf die Gesundheit und die Work-Life-Balance) vorgelegt, die belegt, dass jeder fünfte Beschäftigte die vorgegebenen Ruhepausen nicht einhält. Signifikant ist auch die Tatsache, dass die Ruhepausen immer kürzer werden, je mehr Stunden die Arbeitnehmer insgesamt arbeiten. Dies betrifft leider sehr viele Vollzeitbeschäftigte.

Eine solche Missachtung der Ruhepausen-Regelungen hat erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit und langfristige Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter. Gesundheitliche Folgen sind unter anderem psychosomatische Beschwerden, Schlafstörungen, allgemeine Erschöpfung und Rückenproblemen vom langen Sitzen.

Die Studie kommt zum Ergebnis, dass die Ruhezeiten in den Betrieben strenger überwacht werden müssen und dass speziell die Einhaltung der 11-Stunden-Regelung für die Mitarbeitergesundheit wichtig ist.

Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen ersten Beratungstermin in unserer Kanzlei in Lörrach!