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Neue Studie: Im Arbeitsalltag werden Ruhepausen oft nicht eingehalten

Ruhepausen während des Arbeitstages sind entscheidend wichtig, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu erhalten und zu gewährleisten, dass sie konzentriert und arbeitsfähig bleiben.

Deshalb hat der Gesetzgeber im Arbeitszeitgesetz (ArbZG, zweiter Abschnitt, § 4) festgelegt, in welchem Umfang Ruhepausen während des Arbeitsalltags gemacht werden müssen.
Konkret: Wer mehr als 6 Stunden am Tag arbeitet, muss zwischendurch eine Pause von mindestens einer halben Stunde machen. Wer neun Stunden oder mehr arbeitet, muss die Arbeit eine Dreiviertelstunde lang unterbrechen. Außerdem muss die „ununterbrochene Ruhezeit“ von 11 Stunden am Stück gewährleistet sein, also ein Arbeitnehmer darf nicht spät abends erst von der Arbeit heimkehren und gleich am frühen Morgen wieder bei der Arbeit erscheinen müssen.
Abweichungen und Sonderregelungen gibt es in bestimmten Berufsfeldern leider häufig, z.B. im Gesundheitswesen. Sie müssen aber vorab vertraglich genau abgesprochen sein.

Eine Forschergruppe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat aktuell eine Studie (Verkürzte Ruhezeiten: Auswirkungen auf die Gesundheit und die Work-Life-Balance) vorgelegt, die belegt, dass jeder fünfte Beschäftigte die vorgegebenen Ruhepausen nicht einhält. Signifikant ist auch die Tatsache, dass die Ruhepausen immer kürzer werden, je mehr Stunden die Arbeitnehmer insgesamt arbeiten. Dies betrifft leider sehr viele Vollzeitbeschäftigte.

Eine solche Missachtung der Ruhepausen-Regelungen hat erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit und langfristige Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter. Gesundheitliche Folgen sind unter anderem psychosomatische Beschwerden, Schlafstörungen, allgemeine Erschöpfung und Rückenproblemen vom langen Sitzen.

Die Studie kommt zum Ergebnis, dass die Ruhezeiten in den Betrieben strenger überwacht werden müssen und dass speziell die Einhaltung der 11-Stunden-Regelung für die Mitarbeitergesundheit wichtig ist.

Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen ersten Beratungstermin in unserer Kanzlei in Lörrach!


Verkehrsrecht aktuell: Höhere Strafen für Verkehrssünder!

Am 28. April 2020 trat eine StVO-Änderung in Kraft, die erheblich schärfere Sanktionen für Geschwindigkeitsüberschreitungen und andere Verkehrsdelikte enthält.

Die wichtigsten Neuerungen stellen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle vor:

  • Achtung bei Tempoüberschreitung innerorts: Wer mehr als 21 km/h zu schnell fährt, muss 80 Euro Strafe bezahlen, kassiert zwei Punkte in Flensburg und muss einen Monat lang seinen Führerschein abgeben. Bisher musste man zweimal in einem Jahr mehr als 26 km/h zu schnell gefahren sein, dann erst wurde der Führerschein abgenommen. Außerorts wird zu schnelles Fahren – mehr als 26 km/h – mit einem Monat Fahrverbot bestraft.
  • Falschparken wird ebenfalls erheblich teurer! Bisher waren 15 Euro fällig, wenn an einer unübersichtlichen Stelle geparkt wurde – nun sind es 55 Euro. Parken in zweiter Reihe kostet künftig 80 Euro.
  • Unzulässig mit einem Fahrzeug in einer Umweltzone unterwegs? Das kostet künftig 100 Euro.
  • Erheblich mehr Schutz im Straßenverkehr wird Fahrradfahrern und Fußgängern zuteil. Ein Fahrzeug, das mehr als 3,5 Tonnen wiegt, darf beim Abbiegen nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren. Außerdem müssen Autofahrer innerorts 1,5 Meter Sicherheitsabstand zu Fahrradfahrern einhalten, außerhalb von Ortschaften sind es 2 Meter. Wer mit seinem Auto auf einem Fahrradstreifen oder in einer Fußgängerzone parkt, muss 55 Euro bezahlen.
  • Für Fahrradfahrer gibt es künftig ein neues Verkehrsschild: Ein grüner Pfeil zeigt an, dass Fahrradfahrer trotz roter Ampel an einer Kreuzung rechts abbiegen dürfen.

Wann kann ich von meinem Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitsvertrag fordern?

Das Bundesarbeitsgericht befasste sich jüngst mit der Definition des Begriffes „befristete Arbeit“.
Es legte fest: Ein Arbeitsverhältnis ist nur dann befristet, wenn die Aufgaben, die innerhalb des Vertrages zu erledigen sind, zeitlich begrenzt sind (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG). Darüber hinaus müssen sich diese Aufgaben von denjenigen der fest angestellten Arbeitskräfte unterscheiden und es muss ausgeschlossen sein, dass diese die Aufgaben übernehmen könnten.

Anlass für diese Definition war der Fall einer Arbeitnehmerin des Landes Thüringen. Diese war vom Land eingestellt worden, um Fördermittel-Anträge im Bereich „Entwicklung des ländlichen Raums“ zu überprüfen und die Fördermittel anzuweisen. Für diese Aufgabe war sie innerhalb von drei Jahren nicht weniger als fünf Mal (!) immer wieder neu angestellt worden – jeweils mit einem befristeten Arbeitsvertag. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin auf eine Festanstellung.

In erster Instanz wurde ihre Klage abgewiesen. Die Richter am Bundesarbeitsgericht gaben ihr hingegen Recht. Entscheidend für ihr Urteil war, dass die Arbeitnehmerin bei jeder Neuanstellung dieselbe Aufgabe bekommen hatte. Dies machte ihre Aufgabe zu einer „Daueraufgabe“ – was wiederum gegen die Definition der „befristeten Arbeit“ spricht. Die Behörde, in der die Klägerin angestellt war, hatte die Aufgabenstellung zudem nicht eindeutig gegen die Aufgaben der dauerhaft angestellten Mitarbeiter/-innen abgegrenzt. (BAG, AZ 7 AZR 572/17, Urteil vom 21.08.2019).

Arbeiten Sie auch bereits mehrmals in Folge in einem befristeten Arbeitsverhältnis? Haben Sie dort eigentlich Daueraufgaben oder werden Ihre Aufgaben immer neu definiert? Sind Sie der Meinung, es würde Ihnen eine Festanstellung zustehen?

Dann wenden Sie sich an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann, Hannes Künstle oder Ramona Soder in unserer Kanzlei in Lörrach. Sie betreuen Fälle aus dem Arbeitsrecht und werden Ihren Fall gerne individuell prüfen und Sie dabei unterstützen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.