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Achtung Autofahrer! Rechts vor links gilt auch auf privaten und öffentlichen Parkplätzen! Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert

Am 07.06.2013 urteilte das Landgericht Saarbrücken (13 S 31/13): Die Regel „rechts vor links“ der Straßenverkehrsordnung (§8 abs. 1 StVO) gilt auch auf privaten und öffentlichen Parkplätzen und sie gilt selbst dann, wenn die Fahrstraßen nicht gleich breit sind.

Was war passiert? Auf dem Parkplatz eines Supermarktes waren zwei Fahrzeuge zusammengestoßen. Der Kläger war mit seinem Auto auf einer breiteren Straße in Richtung Ausfahrt unterwegs. Der Hauptweg war zweispurig. Der Kläger wechselte mit seinem PKW die Spur und scherte links aus. Dabei kam es zum Unfall: Er kollidierte mit einer Autofahrerin, die aus einem kleinen Zufahrtsweg in den Hauptweg einfuhr. Der Kläger erlitt durch den Aufprall ein Schleudertrauma und forderte vor Gericht Schadensersatz.

Die Richter gaben ihm Recht. Sie argumentierten, dass die Verkehrsteilnehmerin, die in den Hauptweg abbog, hätte warten müssen, denn auch hier gelte die Regel „rechts vor links“. Das Vorfahrtsrecht des Klägers erstrecke sich auf beide Fahrspuren, außerdem stelle der Fahrbahnwechsel des Klägers keine Verletzung der geltenden Verkehrsregeln dar.

Für alle Fragen zum Verkehrsrecht können Sie sich gerne an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle in unserer Kanzlei wenden. Vereinbaren Sie einen Termin!

 

 


Liebe Mandanten, liebe Geschäftspartner, die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach wünscht Ihnen und Ihren Familien frohe Festtage und ein gutes und glückliches neues Jahr! Bitte beachten Sie, dass die Kanzlei am 24.12. und 31.12. geschlossen bleibt.


Die Kanzlei Reissmann & Künstle zu einem aktuellen Urteil im Erbrecht: Muss den Banken und Sparkassen auf jeden Fall ein Erbschein vorgelegt werden?

Eine Sparkasse hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dass im Erbfall von den Erben ein Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt werden müsse – andernfalls könne über die Konten der/des Verstorbenen nicht verfügt werden.

Der Bundesgerichtshof hat dies nun in einem aktuellen Urteil (XI ZR 401/12 vom 8.10.2013) für nicht zulässig erklärt.

Er gab damit dem Verbraucherschutzverband Recht, der geklagt hatte, dass ein Erbe – selbst, wenn der Erbfall unkompliziert ist – zunächst einen Erbschein beantragen müsse. Dafür entstünden einerseits vermeidbare Kosten, andererseits verstreiche wertvolle Zeit, in der nicht über die Konten verfügt werden könne. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass es prinzipiell auch möglich sein müsse, ohne formellen Erbschein zu belegen, dass man der rechtmäßige Erbe sei. AGBs wie die der angeklagten Sparkasse seien in diesem Fall unwirksam.

Grundsätzlich ist ratsam, im Erbfall einen erfahrenen Rechtsanwalt aufzusuchen. In unserer Kanzlei in Lörrach sind die Rechtsanwälte Dr. Dietrich Reissmann und Herwig Reissmann auf Erbrecht spezialisiert und begleiten Sie gerne während des gesamten Erbverfahrens. Vereinbaren Sie einen Termin!