Hagel, Erdbeben, Hochwasser… Naturkatastrophen führen nicht selten zu existenzbedrohenden Situationen. Wer bezahlt eigentlich die Schäden an Wohnungen und Häusern? Welche Rechte und Pflichten haben die Besitzer, welche die Mieter?
Wer muss z.B. bei einer Mietwohnung die Instandsetzungsarbeiten bezahlen, die durch eine Flutkatastrophe entstanden sind? Laut § 535 BGB muss generell der Vermieter für die Kosten der Wohnungsrenovierung aufkommen. Das Inventar hingegen, das Eigentum des Mieters, wird hier ausgeschlossen – dies muss der Mieter selbst bezahlen oder auf eine entsprechende Versicherung zurückgreifen.
Unser Rat: Ziehen Sie die Anwälte unserer Kanzlei zu Rate, denn wir sind erfahren im Miet- und Wohneigentumsrecht! Fragestellungen könnten z.B. sein, ob Mieter die Miete mindern können, ob ein Mietverhältnis fristlos gekündigt werden darf oder ob Schadensersatzansprüche bestehen. Oder Sie möchten als Wohnungseigentümer gerne wissen, ob Sie die Hausgemeinschaft an den Kosten beteiligen dürfen.
In unserer Anwaltskanzlei helfen wir Ihnen auch gerne weiter, wenn Sie Ihre Interessen gegenüber Ihrer Versicherung geltend machen wollen. Wir sind erfahren darin, rechtliche Streitigkeiten kompetent und schnell in Ihrem Interesse zu lösen.
Wenden Sie sich in allen Belangen des Miet- und Wohneigentumsrechts an Rechtsanwalt Dr. Dietrich Reissmann oder Rechtsanwalt Hannes Künstle. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Am 29. September 2011 hatte der Europa-Rat dem Vorschlag der „Kommission zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften“ zugestimmt (EiÜ 25/11; 32/11). Die EU-Mitgliedsstaaten bekamen eine Übergangsfrist von 2 Jahren, in der sie die neuen Vorgaben umsetzen sollten.
Das heißt: Ab sofort greifen die zuständigen Polizeibehörden auf eine europaweites zentrales Fahrzeug- und Führerscheinregister zu, um Verkehrssünder zu identifizieren und länderübergreifend zu verfolgen.
Die neue Richtlinie betrifft vor allem die Verstöße im Straßenverkehr, die statistisch die meisten Todesopfer fordern: erhöhte Geschwindigkeit, Alkohol- oder Drogenkonsum, Nichtangurten, Überfahren einer roten Ampel, Nichttragen eines Helmes, unerlaubte Nutzung des Standstreifens und Telefonieren während der Fahrt.
Die Art und Höhe der Strafe richtet sich immer nach dem geltenden Recht des Staates, in dem der Verstoß begangen wurde. So kostet laut ADAC Telefonieren am Steuer bei uns 40 Euro, in Spanien dagegen 200 Euro. Das Überschreiten der Geschwindigkeit um 20 km/h kostet bei uns 35 Euro, in Schweden werden dafür 270 Euro fällig. Erhöhte Vorsicht ist also geboten!
Für alle Fragen zum Verkehrsrecht können Sie sich gerne an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle in unserer Kanzlei wenden.
Das Amtsgericht München wies in einem Urteil (233 C 1004/13 vom 12.4.2013) die Schadensersatzklage einer Kundin ab. Diese hatte in einem Reisebüro telefonisch Flüge von Antalya nach München gebucht. Noch am selben Tag holte sie die Tickets im Reisebüro ab und unterschrieb die Buchung. Erst am Reisetag stellte sich dann heraus, dass die Tickets falsch ausgestellt waren (von München nach Antalya), obwohl die Kundin dies am Telefon ausdrücklich bestellt hatte. Die Kundin musste vor Ort neue Tickets in Höhe von 1070 Euro buchen und verklagte das Reisebüro auf Schadensersatz. Die Richter wiesen die Klage ab mit der Begründung, sie hätte vor der Unterzeichnung die Buchungsunterlagen prüfen müssen. Deshalb träfe sie auf jeden Fall ein weit überwiegendes Mitverschulden.
In der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach können wir Ihnen Fragen zum Reiserecht kompetent beantworten. Vereinbaren Sie einen Termin!