Kann ein Mieter, der eine Untervermietungserlaubnis hat, seine Wohnung auch an Touristen weiter vermieten?
Mit dieser Fragestellung befasste sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 08.01.2014 (VIII ZR 210/13).
Wie war der Sachverhalt? Ein Mieter hatte 2008 von seiner Vermieterin die Erlaubnis erhalten, die Mietwohnung in Berlin weiter zu vermieten, da er sie nur etwa alle 2 Wochen am Wochenende selbst bewohnte, wenn er zu Besuch bei seiner Tochter war. Die Vermieterin hatte die Untervermietung nur unter der Bedingung gestattet, dass der Mieter seinen Untervermietern auch Postvollmacht einräumen würde. Da der Mieter die Wohnung an ständig wechselnde Touristen vermietete, konnte diese Bedingung nicht eingehalten werden. Die Vermieterin war mit der Untervermietung an Touristen nicht einverstanden und kündigte, nach einer Abmahnung, das Mietverhältnis.
Der BGH urteilte, dass diese Kündigung rechtens war. Er begründete, dass die Vermietung an Touristen sich grundsätzlich von einer dauerhafteren Untervermietung unterscheide. Eine Postvollmacht könne Touristen nicht gegeben werden und die Tatsache, dass diese von der Vermieterin gefordert war, belege, dass eine Vermietung an Touristen prinzipiell nicht erlaubt war.
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Nach einem Verkehrsunfall ist es üblich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lässt und die Rechnung von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen wird. Es besteht aber auch die Möglichkeit der „fiktiven Schadensregulierung“, das heißt, dass ein Sachverständiger den Schaden beziffert und der Geschädigte diese Summe ausbezahlt bekommt – ungeachtet dessen, ob die Reparatur möglicherweise weniger kosten wird. In diesem Fall darf der Geschädigte die Differenz behalten.
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3.12.2013 (VI ZR 24/13) urteilten die Richter nun, dass nur die tatsächlich angefallenen Bruttokosten der Reparatur in Rechnung gestellt werden dürfen. Der Geschädigte kann nicht mehr darauf bestehen, den vom Sachverständigen bezifferten Betrag ausbezahlt zu bekommen.
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In einem aktuellen Urteil gab das Landessozialgericht Hessen der Berufsgenossenschaft Recht, dass Unfallschutz nur im direkten Zusammenhang mit der Arbeit besteht (AZ L 3 U 33/11, Urteil vom 17.9.2013).
Was war passiert?
Ein Lagerarbeiter hatte seinen Arbeitsplatz für ein paar Minuten verlassen, um vor der Halle ein kurzes privates Telefonat zu führen, da der Handyempfang draußen besser war. Auf seinem Rückweg blieb er mit dem Knie an einer Abgrenzung hängen und zog sich einen Kreuzbandriss zu.
Die Richter urteilten, dass gesetzlicher Unfallschutz nur dann bestehe, wenn die Arbeit „geringfügig“ unterbrochen würde und nur durch eine Tätigkeit, die „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden könne. Der Lagerarbeiter habe aber seinen Arbeitsplatz um mehr als 20 m verlassen, was man nicht mehr als „geringfügig“ bezeichnen könne. Deshalb müsse die gesetzliche Unfallversicherung in diesem Fall nicht für die Krankheitskosten aufkommen.
Hier gilt es aufzupassen: Selbst kleinste Abweichungen vom kürzesten oder schnellsten Arbeitsweg oder die Unterbrechung der Arbeit aus privaten Gründen führen zum Verlust des gesetzlichen Unfallschutzes!