Der Bundesgerichtshof urteilte am 30.4.2014 (VIII ZR 284/13), dass ein Vermieter, der seinen Mietern eine Eigenbedarfskündigung vorlegt, nur den Namen desjenigen nennen muss, der künftig der neue Hauptmieter sein soll. Weitere künftige Mitbewohner müssen nicht namentlich genannt werden.
Geklagt hatte ein Mieter, der die Kündigung seines Vermieters nicht akzeptiert hatte, weil im Kündigungsschreiben nur stand, dass die Tochter des Vermieters einziehen wolle – der Name ihres Lebensgefährten, der mit einziehen wollte, aber nicht genannt war.
Laut diesem Urteil des BGH reicht es in solchen Fällen aber aus, wenn nur die so genannte „Eigenbedarfsperson“ benannt wird. Laut § 573 Abs. 3 BGB (Begründungserfordernis) muss der Kündigungsgrund konkret formuliert worden sein, damit er sich von anderen Kündigungsgründen unterscheiden lässt. Im vorliegenden Fall war der Kündigungsgrund ausreichend konkretisiert: Die Tochter brauche die größere Wohnung, weil sie dort mit ihrem Lebensgefährten gemeinsam wohnen wolle.
Ein Mieter, der die Eigenbedarfskündigung nicht hinnehmen will, könne seine Verteidigung vor Gericht nur darauf ausrichten, dass der Vermieter möglicherweise den Kündigungsgrund gewechselt habe.
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Nein, der Betreiber haftet nicht! So lautete das Urteil des Oberlandesgerichtes in Stuttgart (22.10.2013, 4 W 78/13).
Wie war der Sachverhalt? In einem Blog auf einer bekannten Social-Media-Plattform wurde von einem Benutzer ein Foto eingestellt, für das er keine Bildrechte besaß. Prompt schickte der Fotograf eine Abmahnung an die Betreiberin der Plattform und wollte zudem wissen, wo und wie genau das Foto in den Umlauf gebracht worden sei. Die Betreiberin erhob umgehend selbst Klage, denn sie sei nicht auskunftspflichtig. Damit bekam sie in erster Instanz Recht.
Das Oberlandesgericht urteilte nun in zweiter Instanz, dass jemand, der einen Blog betreibe, nicht dazu verpflichtet sei, alle Beiträge von Benutzern auf urheberrechtliche Verstöße zu überprüfen. Wenn ihm aber ein Urheberrechtsverstoß bekannt würde, sei er dazu verpflichtet, den Beitrag sofort zu sperren oder zu löschen. Dies habe die Betreiberin in vorliegendem Fall auch so gemacht und sei weiterhin nicht haftbar.
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Das Hessische Landessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (Az. L 3 U 28/10) die Klage eines Angestellten abgelehnt, der an einem so genannten „Tennisarm“, einer Erkrankung des Ellenbogengelenks, leidet. Dieser führte seine Beschwerden darauf zurück, dass er täglich viele Stunden Datenlisten am Computer bearbeiten müsse und dafür häufig mit der Maus Auf- und Abscrollen müsse.
Die Berufsgenossenschaft hatte sein Leiden nicht als Berufskrankheit anerkannt, wohingegen sich eine Erkrankung der Sehnenscheiden an den Handgelenken durchaus auf der Liste der anerkannten Berufskrankheiten findet. Genau gleich urteilte auch das Gericht und berief sich auf medizinische Gutachten, nach denen beim Scrollen am Computerarbeitsplatz das Ellbogengelenk nicht belastet sei. Anders wären Maschineschreiben oder Klavierspielen, denn hier handelt es sich um kurze Bewegungen mit vielen Wiederholungen. Diese führten durchaus zum Tennisarm.
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