Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich aktuell mit der Frage befasst, ob auch Arbeitnehmern unter 58 Jahren jährlich mehr Urlaubstage gewährt werden müssen. Mit seiner Entscheidung -9 AZR 956/12- gab das Gericht dem beklagten Produktionsbetrieb Recht und wies die Klage der Arbeitnehmerin auf 2 zusätzliche Urlaubstage ab.
Wie war der konkrete Sachverhalt? Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber gewährt seinen in der Produktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres 2 Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern, die nur 34 Urlaubstage in Anspruch nehmen können.
Die Klägerin, Jahrgang 1960, argumentierte, dass diese Urlaubsregelung altersdiskriminierend sei. Ihr Arbeitgeber habe auch ihr jährlich 36 Urlaubstage zu gewähren.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage jeweils ab; auch die Revision der Klägerin vor dem 9. Senat des BAG war ohne Erfolg. Gemäß der Entscheidung des Gerichtes hat der beklagte Produktionsbetrieb seinen Gestaltungs- und Ermessensspielraum mit der Einschätzung, die Arbeitnehmer über 58 Jahren bedürften längere Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer, nicht überschritten. Der Produktionsbetrieb berief sich nach eingehender Arbeitsrechts-Beratung auf die körperlich ermüdende und schwere Arbeit bei der Fertigung von Schuhen und wies auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, in diesem Fall für die älteren Arbeitnehmer, hin.
Auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie, der jedoch aufgrund der mangelnden Tarifbindung der Parteien nicht bindend war, sieht zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vor.
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In einem aktuellen Urteil warnte der Bundesfinanzhof (BFH) davor, in eine Steuerfalle zu tappen (13.8.2014, Az. II R 45/12): Das Wohnrecht für den hinterbliebenen Ehepartner ist erbschaftssteuerpflichtig!
Folgender Fall hatte sich zugetragen: Ein Hausbesitzer hatte testamentarisch festgelegt, dass das Familienhaus nach seinem Tod an seine beiden Kinder übergehen solle. Die hinterbliebene Ehefrau bekam ein lebenslanges Wohnrecht.
Die Witwe sah sich einer hohen Steuerschuld gegenüber, denn sie muss Erbschaftssteuer auf das Wohnrecht bezahlen. Die Höhe dieser Steuer wird aus dem Mietspiegel und dem Alter der Hinterbliebenen berechnet: Eine 70jährige Witwe zahlt z.B. weniger Steuern als eine 40jährige.
Die Witwe ging vor Gericht, ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof wies ihre Klage ab. Von der Erbschaftssteuer befreit sei grundsätzlich nur der Erbe, der das Haus selbst bewohne.
Im vorliegenden Fall wäre es klüger gewesen, das Eigenheim zuerst an den Ehepartner zu vererben und gleichzeitig testamentarisch festzulegen, dass das Haus nach dessen Tod an die beiden Kinder übergeht.
Die vorliegende Steuerfalle kommt allerdings erst ab einem Erbvermögen von mehr als 500.000 Euro zum Tragen. Bis dahin ist das Erbe steuerfrei. Achtung bei unverheirateten Lebenspartnern: Hier beginnt die Steuerpflicht schon bei einem Erbe von 20.000 Euro!
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