Wie schnell muss eine Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme beantworten?
Das Bundessozialgericht verhandelte den Fall eines Patienten, der 25 Stunden Psychotherapie besucht hatte. Nach Ablauf dieser 25 Sitzungen reichte der Patient den Kostenbescheid des Therapeuten bei seiner Krankenkasse ein und bat um Übernahme der Therapiekosten von 2.200 €. Nach sechs Wochen kam die Absage der Krankenkasse, woraufhin der Patient klagte. Und von den Richtern in vollem Umfang Recht bekam (Az. B 1 KR/15R, Urteil vom 08.03.2016).
Die Krankenkasse musste die Behandlungskosten des Klägers komplett erstatten.
Die Richter stützten sich bei diesem Urteil auf § 13 Abs. 31 Sozialgesetzbuch V.
Hier steht, dass die Krankenkasse Kosten übernehmen müsse, wenn die gesetzliche Frist abgelaufen sei. Und die gesetzliche Frist lautet: drei Wochen. Wenn der Patient nach drei Wochen noch keine Zu- oder Absage von seiner Krankenkasse bekommen hat, gilt der Antrag als angenommen und die Krankenkasse ist zur Zahlung verpflichtet.
Obligatorium und Überobligatorium – was ist das? Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Lörrach hat sehr viele Mandanten, die in Deutschland leben und in der Schweiz arbeiten. Deshalb erklären wir heute gerne die beiden zentralen Begriffe der Schweizer Alterssicherung.
Das so genannte Obligatorium ist die Mindestsicherung, also die gesetzlich vorgeschriebene minimale Alterssicherung. Wenn ein Arbeitnehmer in der Schweiz sein Obligatorium erhält, kann er dies in der deutschen Steuererklärung als Sonderausgabe eintragen. 2016 betrug der Höchstbetrag für das Obligatorium € 22.766 Euro.
Zahlungen, die über das Obligatorium hinausgehen, bezeichnen die Schweizer als Überobligatorium. Für Grenzgänger ist wichtig: Obligatorium und Überobligatorium werden in der deutschen Steuererklärung gesondert behandelt. Das Obligatorium ist eine Sonderausgabe, das Überobligatorium wird nicht als eine solche anerkannt! Hierzu gibt es ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (IV C 5 – S 2333/13/10003).
Die Einkünfte aus dem Überobligatorium müssen versteuert werden, bei Rentenbeginn mit 60 Jahren waren dies 2016 beispielsweise 22%.
Für alle Fragen, die Ihre Arbeitsstelle in der Schweiz betreffen, wenden Sie sich bitte an die Anwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Lörrach. Wir sind seit vielen Jahren spezialisiert auf das Schweizer Arbeitsrecht und beraten Sie gerne!
Am 25. März 2017
eröffnen wir unseren zweiten Kanzlei-Standort in Bad Krozingen.
Wir freuen uns, dieses Ereignis mit Ihnen zu feiern und laden Sie herzlich ein,
zwischen 10:30 Uhr und 16:00 Uhr
auf ein Glas Sekt und kleine Leckereien vorbeizukommen
und sich unsere neuen Räumlichkeiten in der Bahnhofstraße 19 anzuschauen.
Herwig Reissmann & Hannes Künstle mit Team