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Sie wollen einen verfrühten Scheidungsantrag stellen. Ist das ratsam?

Wenn feststeht, dass die Ehe geschieden werden soll, wünschen sich natürlich alle Beteiligten, dass dies so schnell wie möglich geschieht. Das ist verständlich. Doch wir als Rechtsanwälte warnen davor, einen verfrühten Scheidungsantrag zu stellen. Warum?

Bevor ein Scheidungsantrag beim Gericht gestellt werden kann, muss das Ehepaar erst ein „Trennungsjahr“ hinter sich bringen. Dieses Jahr plus die Dauer des Prozesses ergibt die Zeitspanne, bis die Scheidung vollzogen ist.
Der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem Antragsgegner schriftlich zugestellt wird, ist der entscheidende Stichtag. Dies ist das offizielle Datum für die Beendigung der Ehe, der für die Berechnung von Rentenausgleich und Zugewinnausgleich zu Grunde gelegt wird. Wann dieser Stichtag genau ist, hängt vom Familiengericht ab.
Wenn ein Scheidungsantrag verfrüht – also bereits während des Trennungsjahres – gestellt wird, kann dies erhebliche Folgen haben. Einerseits könnten finanzielle Einbußen beim Rentenausgleich entstehen, andererseits könnte es aber auch vorteilhaft sein, wenn z.B. auf der gegnerischen Seite Vermögenstransaktionen zu befürchten sind.
Zu beachten ist auch, dass, wenn ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden soll, diese in keinem Fall vor Ablauf des Trennungsjahres bewilligt würde.
Außerdem ist es nicht sicher, dass ein Antrag auf verfrühte Scheidung auch einen verfrühten Scheidungstermin gewährleistet. Die Scheidung muss seitens des Gerichts gründlich vorbereitet werden. Dafür muss das Gericht bei allen gesetzlichen und privaten Versorgungsstellen Auskünfte einholen, was in der Regel mindestens drei Monate dauert. Erst dann kann die Versorgungslage vor Gericht geklärt werden.

Wir raten deshalb unseren Mandanten, die in ihrem Scheidungsverfahren von unserer Kanzleikollegin Dagmar Hitzfeld, Fachanwältin für Familienrecht, begleitet werden, dringend dazu, nicht unüberlegt einen verfrühten Scheidungsantrag zu stellen. Erst nach gründlicher Prüfung ist dies in vereinzelten Fällen sinnvoll. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit Frau Hitzfeld, die Sie zu all diesen Fragen kompetent berät!


Handy am Steuer: Was ist erlaubt und wie hoch sind die Bußgelder?

Die Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt ist in § 23 StVO detailliert geregelt. Voraussetzung für die Erlaubnis ist generell, dass der Fahrer nur ganz kurz seinen Blick vom Straßenverkehr abwenden muss.

Handy am Steuer ist nicht in allen Fällen verboten. Wichtig ist nur: Beim Telefonieren darf das Gerät nicht hochgenommen und nicht in der Hand gehalten werden. Dies gilt auch beispielsweise für Navis. Telefonieren über eine Freisprechanlage ist also kein Problem.

Wie hoch sind die aktuellen Bußgelder?

  • Ein Autofahrer, der mit dem Handy am Ohr während der Fahrt erwischt wird, bezahlt 100 € und kassiert einen Punkt in Flensburg.
  • Wenn dem Autofahrer nachgewiesen werden kann, dass er Verkehrsteilnehmer durch sein Verhalten gefährdet hat, bezahlt er 150 € und bekommt zwei Punkte in Flensburg.
  • Wenn der Autofahrer Sachbeschädigung verursacht, weil er gerade telefoniert hat, bezahlt er 200 € Strafe und kassiert ebenfalls zwei Punkte in Flensburg.

Achtung: Auch für Radfahrer ist die Handynutzung während der Fahrt verboten! Hier liegt das Bußgeld aktuell bei 55 € fürs Telefonieren und bei 15 € fürs Musikhören während der Fahrt. Aber auch Radfahrer können via Kopfhörer eine Freisprechanlage nutzen, wenn sie während der Fahrt telefonieren wollen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach raten dringend, diese Regeln einzuhalten – im Sinne der eigenen Sicherheit und der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer!


Heizen in Mietwohnungen: Es darf nachts nicht kälter als 18 Grad sein!

Eine Vermieterin in Köln hatte die Nachtabsenkung der Heizung so programmiert, dass die Wohnung morgens um 9 Uhr nur noch zwischen 16 und 17 Grad aufwies. Die Mieter klagten.

Das Amtsgericht Köln urteilte: Vermieter müssen dafür Sorge tragen, dass die Raumtemperatur in allen Wohnräumen des vermieteten Objekts nachts nicht unter 18 Grad absinkt (AZ 205 C 36/16, Urteil vom 5. Juli 2016).
Dies gilt jedoch nur, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Die Heizanlage muss von Vermieterseite dementsprechend eingestellt sein. Diese Vorschrift ist vom 1. Oktober bis zum 30. April einzuhalten.

Wenn eine Mietwohnung kälter ist, handelt es sich um einen Mietmangel und die Mieter können in diesem Fall Mietminderung geltend machen.

Haben Sie Ärger mit Ihrem Vermieter? Überlegen Sie, ob Sie eine Chance auf Mietminderung haben? Wenden Sie sich für Beratung und kompetente juristische Vertretung an die Rechtsanwälte Dr. Dietrich Reissmann oder Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Lörrach. Sie sind spezialisiert auf Fälle aus dem Mietrecht und helfen Ihnen gerne weiter.