Liebe Mandanten, Geschäftspartner und Freunde unserer Kanzlei,
wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest,
Gesundheit und Vertrauen auf ein gutes neues Jahr!
Das Team der Kanzlei Reissmann & Künstle
Wann ist die Rufbereitschaftszeit wie vollwertige Arbeitszeit zu vergüten? Damit befasste sich jüngst der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (AZ C-580/19, Urteil vom 9.3.2021).
Vor Gericht kam der Fall eines hauptberuflichen Feuerwehrmannes. Seine Arbeitgeberin war die Stadt Offenbach. Sein Arbeitsvertrag sah vor, dass er im Falle eines Feueralarmes innerhalb von 20 Minuten an der Stadtgrenze sein müsse – natürlich in voller Feuerwehrmontur und mit seinem Einsatzfahrzeug. Der Arbeitnehmer sah die Zeit, in der er sich in jeder Minute auf Abruf bereithalten musste, als Arbeitszeit und wollte diese auch vergütet haben. Seine Arbeitgeberin lehnte dies ab.
Die Richter sahen den Fall differenzierter. Sie unterschieden generell zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit. Nicht zu arbeiten bedeute nicht automatisch, in Ruhezeit zu sein. Die genaue Definition, was Ruhezeit eigentlich bedeutet, müsse im Einzelfall getroffen werden. Im vorliegenden Fall sei es beispielsweise wichtig zu beurteilen, wie oft ein Einsatz zu erwarten ist. Wenn dies tatsächlich häufig der Fall sei, dann müsse die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit eingestuft und bezahlt werden. Denn dann könne der Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeit kaum andere Aktivitäten beginnen, sondern müsse immer auf Abruf verfügbar sein. Denkbar wäre allerdings, für die Bereitschaftszeit einen geringeren Stundenlohn anzusetzen als für die Einsatzzeit. Dass aber ein Lohn bezahlt werden müsse, sei klar. Mit diesen Erläuterungen wiesen die Richter am Europäischen Gerichtshof den Fall zurück. Eine Entscheidung steht noch aus.
In unserer Kanzlei in Lörrach sind die Anwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle spezialisiert auf Fälle aus dem Arbeitsrecht und stehen Ihnen gerne zur Seite. Vereinbaren Sie einen Termin!
In Deutschland wachsen rund 20% der Kinder bei einem einzelnen Elternteil auf (Statistisches Bundesamt 2019). Für alleinerziehende Eltern ist es unerlässlich, sich grundlegende Gedanken darüber zu machen, was mit ihrem Kind passieren soll, falls sie selbst sterben. Besonders wichtig ist es, sich dies für minderjährige Kinder zu überlegen. Warum? Wenn das alleinerziehende Elternteil stirbt, bekommt der ehemalige Partner die Entscheidungsbefugnis – vorausgesetzt, beide Partner besitzen das Sorgerecht. Wenn Alleinerziehende das nicht wünschen, sollten sie möglichst bald einen Anwalt aufsuchen und ein individuelles Testament erstellen lassen. Hierin kann festgelegt werden, wer z.B. das Vermögen des Kindes bis zu seiner Volljährigkeit verwalten soll – oder auch bis zur Beendigung einer Ausbildung. Außerdem kann ein Vormund bestimmt werden. Wenn das Kind nämlich keinen Vormund hat, würde das Familiengericht jemanden auswählen und möglicherweise wäre das nicht die Person, die sich der/die Alleinerziehende gewünscht hätte.
Was noch zu beachten ist: Angenommen, eine alleinerziehende Mutter stirbt und beerbt ihre Kinder. Wenn nun aber eines der Kinder stirbt, bevor es selbst wieder Erben hat, dann fällt das Vermögen zurück an das noch lebende Elternteil, in diesem Fall also den Ex-Partner der Mutter. Vielleicht ist das ja nicht das, was sich die Mutter wünschen würde! Dieser spezielle Fall kann auch im Testament geregelt werden. Es wird eine so genannte „Nacherbschaft“ festgelegt – also die Person, die als Nacherbe folgen soll, wenn die eigenen Erben sterben.
Ein Alleinerziehenden-Testament sollte, um es rechtssicher und individuell zu gestalten, unbedingt von einem Anwalt erstellt werden. In unserer Kanzlei in Lörrach stehen Ihnen Rechtsanwalt Herwig Reissmann und Rechtsanwalt Hannes Künstle gerne zur Seite. Vereinbaren Sie einen Termin!