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Veränderte Rechtslage zum Annahmeverzugslohn

Was ist der Annahmeverzugslohn? Nehmen wir an, ein Arbeitnehmer wird gekündigt. Dagegen klagt er und bekommt Recht. Bis zur Urteilsfindung hat er aber nicht gearbeitet. Nun muss er, laut Urteil, seinen Arbeitsplatz wiederbekommen. Steht ihm dann den Lohn, den er in Zwischenzeit verdient hätte, in vollem Umfang zu?
Ja – dieser Lohn muss ihm ausbezahlt werden. So war die bisherige Rechtslage.

Das Bundesarbeitsgericht differenzierte nun diese Sichtweise (AZ 5 AZR 387/19, Urteil vom 27.05.2020). Anlass für das Urteil war der Fall eines Bauarbeiters. Dieser erhielt die Kündigung und reichte deshalb Klage ein. Eigentlich stünde ihm nun der Annahmeverzugslohn zu. Sein ehemaliger Arbeitgeber, der ihn erneut einstellen musste, verweigerte die Zahlung des Annahmeverzugslohns mit der Begründung, er hätte gerne einen schriftlichen Beweis, dass sich der Arbeitnehmer in Zwischenzeit bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter überhaupt um einen neuen Job bemüht hatte. Der Arbeitgeber darf diese Auskunft zu Recht verlangen, so die Richter.
Wenn der Arbeitnehmer nämlich währenddessen Jobangebote gehabt hätte und diese abgelehnt hätte, würde sein Anspruch auf Annahmeverzugslohn verfallen. Dann bekäme er nur die Differenz zwischen der Summe, die er im anderen Job hätte verdienen können und dem, was er in seinem ehemaligen Betrieb verdient hat.

Durch dieses Urteil erhält der Arbeitgeber erstmalig Aufschluss darüber, ob und wie aktiv sich sein Ex-Mitarbeiter um einen neuen Job bemüht hat.

Die Anwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach raten: Wenn Sie sich auf Stellensuche befinden, dokumentieren Sie sorgfältig, wo Sie sich beworben haben und warum sie diese oder jene Stelle nicht angenommen haben. Falls Sie dann von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber wieder eingestellt werden sollten, können Sie den Annahmeverzugslohn korrekt berechnen lassen.

Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht? Wenden Sie sich gerne an die Anwälte in unserer Kanzlei. Vereinbaren Sie telefonisch einen unverbindlichen ersten Gesprächstermin!


Die Entgeltfortzahlung bei neuerlicher Erkrankung eines Arbeitnehmers

Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen im Krankheitsfall eines Arbeitnehmers sechs Wochen lang den vollen Lohn weiter. Nach diesen sechs Wochen beginnt die Phase des Krankengeldes. Wie hoch dies ausfällt wird, hängt vom Einkommen ab – es ist aber in jedem Fall geringer als der Lohn.
Was ist nun, wenn eine Krankheit exakt nach sechs Wochen auskuriert ist und ausgerechnet dann, wenn eigentlich das Krankengeld geleistet werden müsste, eine andere Erkrankung auftritt? Beginnt dann wieder die gesetzliche Lohnfortzahlung in voller Höhe? Beginnt also die Sechswochen-Frist von neuem?

Das Bundesarbeitsgericht verhandelte genau diesen Fall (5 AZR 505/18, Urteil vom 11.12.2019). Das Urteil lautete: Wenn zwei unterschiedliche Erkrankungen so dicht aufeinanderfolgen, dass z.B. nur ein Wochenende oder ein Arbeitstag dazwischen liegt, darf der Arbeitgeber von einem so genannten „einheitlichen Verhinderungsfall“ ausgehen. Das heißt konkret, er darf von der Entgeltfortzahlung in voller Lohnhöhe umsteigen auf das Krankengeld. Es ist Pflicht des kranken Arbeitnehmers, sich ärztlich attestieren zu lassen, dass die erste Krankheit vollständig ausgeheilt ist. Die Einreichung eines ärztlichen Attests, auf dem „Erstmeldung“ steht, reicht nicht als Beweis aus, dass es sich bei der neuerlichen Erkrankung um eine völlig andere Erkrankung handelt als der ersten.

Wenn Sie anwaltliche Unterstützung zum Thema Krankmeldungen und anderen Themen aus dem Arbeitsrecht brauchen, sind die Anwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Lörrach die richtigen Ansprechpartner für Sie! Vereinbaren Sie gerne einen unverbindlichen ersten Termin, in dem Sie Ihr Anliegen schildern können.


Erbrecht: BGH stärkt Pflichtteilsberechtigte

Im Erbfall haben die Erben eine gesetzliche Auskunftspflicht gegenüber den Pflichtteilsberechtigten. Das gesamte ererbte Vermögen muss offengelegt werden, damit die Pflichtteile richtig berechnet werden können.
Wenn ein Notar ein Nachlassverzeichnis angefertigt hat, ist es in der Regel nicht üblich, dass die Pflichtteilsberechtigten dies in Frage stellen. Wenn sie aber stichhaltige Gründe haben, die Vollständigkeit des Verzeichnisses anzuzweifeln, dürfen sie eine Überarbeitung bzw. Ergänzung verlangen! Zu diesem Urteil kamen die Richter am Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil vom 20.05.2020, IV ZR 193/19).

Im konkreten Fall ging es um das Erbe einer Großmutter. Eine ihrer beiden Töchter war bereits verstorben und hinterließ zwei Töchter. Die andere Tochter war Alleinerbin. Ihre Nichten erstritten sich den Pflichtteil. Nach § 2314 BGB musste ihnen die Tante Einblick in das notarielle Nachlassverzeichnis gewähren. Dort war aber nur das Vermögen verzeichnet, das die Großmutter auf deutschen Sparkonten angelegt hatte. Kapitalbesitz auf österreichischen Konten war nicht verzeichnet, weil die Alleinerbin den Notar nicht befugt hatte, Informationen in Österreich einzuholen. Die beiden Nichten verlangten einen Nachtrag zum notariellen Verzeichnis. Zu Recht – so der Urteilsspruch.

Bei allen Fragen und Anliegen zum Erbrecht wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle. Sie unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche!