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Entspannt in den Ruhestand – So funktioniert die Rente für Grenzgänger!

In der Schweiz ist vieles anders als in Deutschland. Auch in den Rentensystemen gibt
es einige Unterschiede. Grenzgänger sollten sich rechtzeitig mit den Besonderheiten vertraut machen.

Das Schweizer System stützt sich auf drei tragende Säulen:

Säule 1: Die staatliche Vorsorge durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Sie ist für jeden verpflichtend ist.

Säule 2: Die berufliche Vorsorge (BVG) richtet sich nach Einkommen sowie Alter und ist ebenfalls obligatorisch. Zum Hintergrund: Schweizer Arbeitgeber schließen ihre Angestellten einer Pensionskasse an – die Beiträge teilen sich beide Seiten. Es sind jedoch auch freiwillige Mehrzahlungen seitens des Arbeitgebers möglich. Bei einem Arbeitgeberwechsel werden die bisherigen Einzahlungen einfach an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen.

Säule 3: Die private Vorsorge, die auf freiwilliger Basis beruht. Die dritte Säule wird vom Staat gefördert, sie bleibt Grenzgängern in ihrer klassischen Form leider verwehrt. Aus diesem Grund hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe entschieden, dass Schweizer Arbeitgeber für ihre Grenzgänger eine staatlich geförderte Direktversicherung abschließen können. Diese Direktversicherung wurde speziell für Grenzgänger ins Leben gerufen und bietet ihnen attraktive Steuervorteile. Das Modell unterliegt jedoch bestimmten Bedingungen, wie einer Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 3.624 € (Stand 2024).

Wer als Grenzgänger seinen Ruhestand sorgenfrei genießen möchte, sollten seinen Lebensabend rechtzeitig planen. Oftmals ist hierfür auch rechtlicher Rat notwendig. Unsere Experten in unserer Kanzlei in Lörrach und unserer Kanzlei in Bad Krozingen stehen Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema „Altersvorsorge für Grenzgänger“ beratend zur Seite. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie gleich einen Termin.


Frauenquote in der Schweiz – Was Grenzgänger in die Schweiz wissen sollten!

Immer mehr Menschen pendeln zum Arbeiten in die Schweiz. Die Zahl der Grenzgänger nimmt stetig zu. Mittlerweile soll es über 300.000 Grenzgänger geben, die täglich die Grenzen der Schweiz passieren und am Abend wieder in ihr Heimatland zurückkehren. Männer wie Frauen nutzen diese Gelegenheit. Wie verhält es sich eigentlich in der Schweiz, wenn es um die Gleichstellung der Geschlechter und die Frauenquote geht? Ein Thema, das auch Grenzgänger angeht.

In der Schweiz gibt es seit Juli 1996 ein Gleichstellungsgesetz. Auf dem Papier ist die Gleichstellung von Mann und Frau also bereits vollzogen. An der Umsetzung hapert es jedoch noch vielerorts und das betrifft natürlich auch Grenzgänger. Um den Frauenanteil zu erhöhen, wird in der Schweiz, wie auch in Deutschland, das Instrument der Frauenquote genutzt. 2018 wurde in der Schweiz beschlossen, dass Frauen zukünftig zu 30% in Verwaltungsräten und zu 20% in Geschäftsleitung bei börsennotierten Firmen mit mehr als 250 Angestellten vertreten sein sollen. Werden die Quoten jedoch nicht erreicht, werden keine Sanktionen verhängt. Die Unternehmen müssen lediglich in einem Vergütungsbericht erklären, weshalb sie die Richtwerte nicht erzielen konnten.

Im weltweiten Vergleich hinkt die Schweiz aktuell hinterher. Noch steht sie beim Thema „Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau“ auf Platz 21, doch die Lage bessert sich. Die Frauen sind in der Schweiz im Vormarsch. Insgesamt kann man festhalten, dass sich die Frauenquote in Schweizer Unternehmen erhöht hat und die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau, die auch als Grenzgänger unterwegs sind, immer mehr angleicht. Die Schweiz ist vor allem ein Land der kleinen und mittelgroßen Unternehmen. Verschiedene Studien belegen, dass immer mehr Frauen am Erwerbsleben teilnehmen und auch verantwortungsvolle Positionen in KMU (Kleine und mittlere Unternehmen) bekleiden.

Unser Glaubenssatz: Wir machen uns für die Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben stark und sind gegen die Diskriminierung am Arbeitsplatz. Auch, wenn sich dieser in der Schweiz befindet, können wir helfen.

Sie haben zu diesem zentralen Thema spezielle Fragen? Wir beraten Grenzgänger umfassend über eine große Bandbreite an arbeitsrechtlichen Belangen. Nehmen Sie mit unserer Kanzlei in Lörrach oder unserer Kanzlei in Bad Krozingen Kontakt auf und vereinbaren Sie gleich einen Termin!


Andere Länder, andere Regelungen – Versicherungen für Grenzgänger!

Wer täglich oder mehrmals in der Woche zwischen der Schweiz und Deutschland hin und
her pendelt, muss gut versichert sein. Ein komplexes Unterfangen für Grenzgänger, denn
das Versicherungswesen der Schweiz unterscheidet sich grundsätzlich vom deutschen Versicherungsrecht.

Allein das Thema Haftpflichtversicherung setzt viel Fachwissen voraus. So haben neue Grenzgänger beispielsweise ein Versicherungswahlrecht. Sie können sich sowohl nach Schweizer Recht versichern, aber auch eine Befreiung für die dortige Versicherungspflicht beantragen. Diese Entscheidung bleibt jedoch dauerhaft bestehen.

Jede in der Schweiz arbeitende Person ist außerdem verpflichtet, krankenversichert zu
sein. Die Krankenversicherung für Grenzgänger ist obligatorisch. Der Grenzgänger muss sich selbst darum kümmern, der Versicherungsschutz wird – anders als in Deutschland – nicht über den Arbeitgeber abgewickelt.

Das Problem: Das Krankenversicherungssystem der Schweiz ist mit dem System, das man aus Deutschland kennt, nicht vergleichbar. So sind beispielsweise in der gesetzlichen Krankenversicherung der Schweiz kein Zahnersatz und die freie Arztwahl enthalten.
Zur Vereinfachung wurde ein kombiniertes Versicherungsmodell aus der Schweizer und Deutschen Krankenversicherung entwickelt: Die Grenzgänger Krankenversicherung nach KVG (E106), die eine Pflichtversicherung darstellt.

Grenzgänger aus angrenzenden Staaten (z.B. Deutschland) können bei der Wahl ihrer Krankenkasse aber auch vom Optionsrecht Gebrauch machen, sich von der KVG-Pflichtversicherung befreien und sich in ihrem Wohnland versichern. Entweder bei der Gesetzlichen Krankenversicherung Deutschland oder der Privaten Krankenversicherung Deutschland. Dazu müssen bei der zuständigen Behörde des Arbeitskantons im Zeitraum von drei Monaten nach Arbeitsbeginn ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht einreichen.

Nicht nur die Versicherungsrechte, sondern auch die Arbeitsrechte der beiden Länder sind grundsätzlich verschieden. Sie sehen, das Thema „Grenzgänger“ ist kompliziert und birgt zahlreiche Fallstricke. Unsere Experten in unseren Kanzleien in Lörrach und Bad Krozingen kennen die für Grenzgänger länderspezifischen Unterschiede, trickreichen Details und zahlreichen Sonderregelungen. Ein besonderer Schwerpunkt bildet das Schweizer Arbeitsrecht.

Wir beraten Grenzgänger ausführlich in allen Fragenstellungen. Nehmen Sie mit uns
Kontakt auf und vereinbaren Sie gleich einen Termin.